Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz

SächsAGTierGesG

§ 3 Anzeige

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Bricht eine anzeigepflichtige Tierseuche aus oder zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten lassen, ist die Anzeige durch die Anzeigepflichtigen nach § 4 Abs. 1, 2, 3 und 5 TierGesG an die örtlich zuständige Behörde nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 zu richten. Im Bedarfsfall kann die Anzeige auch bei einer anderen Stelle des Landratsamtes oder der Stadtverwaltung der Kreisfreien Stadt erfolgen.

§ 2 § 4