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Artikel 3 · BT-Drs. 20/2164 · S. 16

Zu Artikel 3 (Änderung des Rechtspflegergesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Rechtspflegergesetzes)
Die Ausstellung der Bescheinigungen nach Artikel 12 des Übereinkommens soll der Rechtspflegerin oder dem
Rechtspfleger übertragen werden.
Eine grundsätzliche Zuständigkeit des Urkundsbeamten wie im Fall der Bescheinigungen nach den Artikeln 54,
57 und 58 LugÜ 2007 erscheint hinsichtlich der Bescheinigung nach Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens
nicht sachgerecht. Die Ausstellung dieser Bescheinigung erfordert neben der Prüfung, ob die Entscheidung im
Ursprungsland vollstreckbar ist, detaillierte und differenzierte Angaben zu dem zugrundeliegenden Verfahren.
Daher ist die funktionelle Zuständigkeit einheitlich mit der Zuständigkeit für die Bescheinigung nach § 58 AVAG
in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nummer 8 RPflG zu regeln und diese dem Rechtspfleger zu übertragen. Für die
Zuweisung an den Rechtspfleger spricht zudem, dass dieser schon für die Ausstellung der ähnlichen Bestätigun­
gen nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur
Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143 vom 30.4.2004,
S. 15) und der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur
Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1) sowie
des Formblatts nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zu­
ständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammen­
arbeit in Unterhaltssachen vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1) zuständig ist (vergleiche § 20
Absatz 1 Nummer 7, 10 und 11 RPflG).
Die Zuständigkeit für die Ausstellung beider Bescheinigungen 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.039 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 20/2164, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 39.860–41.899 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 810faa4cefde1180….

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