Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1814 Voraussetzungen
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1814#abs-1 (1) Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1814#abs-2 (2) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1814#abs-3 (3) Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Die Bestellung eines Betreuers ist insbesondere nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1814#abs-4 (4) Die Bestellung eines Betreuers erfolgt auf Antrag des Volljährigen oder von Amts wegen. Soweit der Volljährige seine Angelegenheiten lediglich aufgrund einer körperlichen Krankheit oder Behinderung nicht besorgen kann, darf ein Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1814#abs-5 (5) Ein Betreuer kann auch für einen Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, bestellt werden, wenn anzunehmen ist, dass die Bestellung eines Betreuers bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich sein wird. Die Bestellung des Betreuers wird erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit wirksam.
Wird zitiert von 105 Entscheidungen zu § 1814 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 12.02.2025 – XII ZB 128/24Betreuerbestellung trotz Aufenthaltswechsel nach Polen während des BetreuungsverfahrensZitiert von 1
- LG Essen, 08.09.2025 – 15 T 210/24
- AG Regensburg, 23.09.2024 – XVII 2429/16 (3)
- LG Lüneburg, 09.05.2025 – 8 T 6/25
- LG Duisburg, 28.01.2025 – 12 T 34/24
- BGH, 13.08.2025 – XII ZB 285/25Maßgeblichkeit des freien Willens des Betroffenen bei Vertreterbestellung in sozialrechtlichen VerwaltungsverfahrenZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.09.2026 – XII ZB 575/25Betreuungsrecht: Anforderungen an die Feststellung der Erforderlichkeit einer Betreuung und eines Einwilligungsvorbehalts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 05.08.2026 – XII ZB 323/25Betreuungssachen: Erforderlichkeit einer erneuten Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren bei Abkehr vom Einverständnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG NRW, 16.04.2026 – L 9 SO 285/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1814 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
17.12.2008 Ausfertigung
§ 1814 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.