Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1814 Voraussetzungen
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 102
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 12.02.2025 – XII ZB 128/24Betreuerbestellung trotz Aufenthaltswechsel nach Polen während des BetreuungsverfahrensZitiert von 1
- LG Essen, 08.09.2025 – 15 T 210/24
- AG Regensburg, 23.09.2024 – XVII 2429/16 (3)
- LG Lüneburg, 09.05.2025 – 8 T 6/25
- LG Duisburg, 28.01.2025 – 12 T 34/24
- BGH, 13.08.2025 – XII ZB 285/25Maßgeblichkeit des freien Willens des Betroffenen bei Vertreterbestellung in sozialrechtlichen VerwaltungsverfahrenZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.03.2026 – XII ZB 529/25
- VG Düsseldorf, 03.03.2026 – 30 K 4808/25.A
- BGH, 21.01.2026 – XII ZB 182/25(Betreuungsverfahren: Feststellung der Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen bei Erteilung einer Vorsorgevollmacht)Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1814 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1814#abs-1 (1) Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1814#abs-2 (2) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1814#abs-3 (3) Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Die Bestellung eines Betreuers ist insbesondere nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1814#abs-4 (4) Die Bestellung eines Betreuers erfolgt auf Antrag des Volljährigen oder von Amts wegen. Soweit der Volljährige seine Angelegenheiten lediglich aufgrund einer körperlichen Krankheit oder Behinderung nicht besorgen kann, darf ein Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1814#abs-5 (5) Ein Betreuer kann auch für einen Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, bestellt werden, wenn anzunehmen ist, dass die Bestellung eines Betreuers bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich sein wird. Die Bestellung des Betreuers wird erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit wirksam.