Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 283 Vorführung zur Untersuchung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/283#abs-1 (1) Das Gericht kann anordnen, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung vorgeführt wird. Der Betroffene soll vorher persönlich angehört werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/283#abs-2 (2) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/283#abs-3 (3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Vorführung zur Untersuchung ausdrücklich angeordnet hat. Vor der Anordnung ist der Betroffene persönlich anzuhören. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Behörde ohne vorherige Anhörung des Betroffenen erfolgen. Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 283 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 30.03.2021 – 1 BvR 1989/19Nichtannahmebeschluss: Zum Anspruch eines Betroffenen im Betreuungsverfahren auf persönliche Anhörung (§ 283 Abs 1 S 2, Abs 3 S 2 FamFG) - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels substantiierten Vortrags zum Beruhen der gerügten Grundrechtsverletzung auf dem Unterbleiben einer Anhörung bei mangelnder Kooperationsbereitschaft im bisherigen Betreuungsverfahren
- BVerfG, 26.10.2010 – 1 BvR 2539/10Erlass einer eA: Aussetzung von Beschlüssen, mit denen die Vorführung von Beteiligten eines Betreuungsverfahrens zwecks sachverständiger Begutachtung angeordnet wurde - unterlassene Anhörung der Betroffenen im Betreuungsverfahren - teilweise Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung <unzureichende Auseinandersetzung mit angegriffener Entscheidung>Zitiert von 5
- BVerfG, 26.10.2010 – 1 BvR 2538/10Erlass einer eA: Aussetzung von Beschlüssen, mit denen die Vorführung von Beteiligten eines Betreuungsverfahrens zwecks sachverständiger Begutachtung angeordnet wurde - unterlassene Anhörung der Betroffenen im Betreuungsverfahren - teilweise Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung <unzureichende Auseinandersetzung mit angegriffener Entscheidung>Zitiert von 1
- BGH, 24.01.2018 – XII ZB 292/17Betreuungssache: Einholung eines Gutachtens und Anordnung der Untersuchung und Vorführung des Betroffenen bei Anhaltspunkten für BetreuungsbedürftigkeitZitiert von 4
- BVerfG, 12.01.2011 – 1 BvR 2538/10Stattgebender Kammerbeschluss: Unterlassene Anhörung der Betroffenen im Betreuungsverfahren verletzt Anspruch auf rechtliches Gehör <Art 103 Abs 1 GG> - hier: Anordnung einer Begutachtung im Betreuungsverfahren sowie Vorführungsanordnung ohne Gewährung rechtlichen Gehörs
- BVerfG, 12.01.2011 – 1 BvR 2539/10Stattgebender Kammerbeschluss: Unterlassene Anhörung der Betroffenen im Betreuungsverfahren verletzt Anspruch auf rechtliches Gehör <Art 103 Abs 1 GG> - hier: Anordnung einer Begutachtung im Betreuungsverfahren sowie Vorführungsanordnung ohne Gewährung rechtlichen GehörsZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BGH, 03.09.2025 – XII ZB 149/25Verfahren zur Bestellung eines Betreuers: Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens ohne persönliche Untersuchung des Betroffenen
- AG Bonn, 21.11.2024 – 19 HRB 27643
- AG Mülheim an der Ruhr, 24.01.2024 – 5 XVII 133/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 283 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 283 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2418)
BGBl. 2012 I S. 2418
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.