Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 278 Persönliche Anhörung des Betroffenen
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 170
Nach Gewicht
- BGH, 02.07.2014 – XII ZB 120/14Betreuungssache: Voraussetzungen der Betreuerbestellung ohne Anhörung und ohne persönlichen Eindruck von dem BetroffenenZitiert von 18
- BGH, 04.11.2020 – XII ZB 344/20Betreuungsverfahren: Nachholung einer persönlichen Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht; Pflicht des Betreuungsgerichts zum Sich-Verschaffen eines persönlichen Eindrucks vom kommunikationsunfähigen Betroffenen; Ersetzung der Verpflichtung durch VerfahrenspflegerbestellungZitiert von 6
- BGH, 04.11.2020 – XII ZB 220/20Betreuungssache: Bestätigung einer Betreuerbestellung auf Grundlage einer fernmündlichen Befragung des Betroffenen durch den Einzelrichter des Beschwerdegerichts während der Corona-KriseZitiert von 3
- BGH, 13.08.2025 – XII ZB 140/25Betreuungsverfahren: Anwesenheit des Verfahrenspflegers im Termin zur persönlichen Anhörung des Betroffenen
- LG Wuppertal, 19.04.2018 – 25 KLs 9/14 (90 Js 192/11)
- BGH, 22.09.2021 – XII ZB 93/21Betreuungssache: Erforderlichkeit einer erneuten persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren bei Nachholung der Anhörung im AbhilfeverfahrenZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.04.2026 – XII ZB 457/25Voraussetzungen des Absehens von der Verfahrenspflegerbestellung bei Interessenvertretung durch andere Beteiligte
- BGH, 11.03.2026 – XII ZB 450/25
- BGH, 17.12.2025 – XII ZB 432/25
170 Entscheidungen zu § 278 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 278 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/278#abs-1 (1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und dessen Wünsche zu erfragen. Es hat sich einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Diesen persönlichen Eindruck soll sich das Gericht in dessen üblicher Umgebung verschaffen, wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient und der Betroffene nicht widerspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/278#abs-2 (2) In der Anhörung erörtert das Gericht mit dem Betroffenen das Verfahren, das Ergebnis des übermittelten Gutachtens, die Person oder Stelle, die als Betreuer in Betracht kommt, den Umfang des Aufgabenkreises und den Zeitpunkt, bis zu dem das Gericht über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts zu entscheiden hat. In geeigneten Fällen hat es den Betroffenen auf die Möglichkeit der Vorsorgevollmacht, deren Inhalt sowie auf die Möglichkeit ihrer Registrierung bei dem zentralen Vorsorgeregister nach § 78a Absatz 2 der Bundesnotarordnung hinzuweisen. Hat das Gericht dem Betroffenen nach § 276 einen Verfahrenspfleger bestellt, soll die persönliche Anhörung in dessen Anwesenheit stattfinden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/278#abs-3 (3) Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 dürfen nur dann im Wege der Rechtshilfe erfolgen, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung ohne eigenen Eindruck von dem Betroffenen getroffen werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/278#abs-4 (4) Soll eine persönliche Anhörung nach § 34 Abs. 2 unterbleiben, weil hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind, darf diese Entscheidung nur auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens getroffen werden. Unterbleibt aus diesem Grund die persönliche Anhörung, bedarf es auch keiner Verschaffung eines persönlichen Eindrucks.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/278#abs-5 (5) Das Gericht kann den Betroffenen durch die zuständige Behörde vorführen lassen, wenn er sich weigert, an Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 mitzuwirken.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/278#abs-6 (6) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls um Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/278#abs-7 (7) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Vorführung zur Anhörung ausdrücklich angeordnet hat. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung nach Satz 1 durch die zuständige Behörde erfolgen. Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt.