§ 264b Befreiung der offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a von der Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- OLG Köln, 19.04.2023 – 28 Wx 21/22
- LG Bonn, 30.09.2009 – 30 T 848/09Handelsrechtliches Ordnungsgeldverfahren: Befreiung eines Mutterunternehmens von der Offenlegungspflicht durch Einbeziehung in den selbst aufgestellten Konzernabschluss KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- LG Bonn, 08.12.2010 – 31 T 652/10Zitiert von 2
- LG Bonn, 03.04.2009 – 30 T 256/09Zitiert von 2
- LG Bonn, 12.11.2012 – 12 T 169/11
- BVerfG, 17.01.2013 – 1 BvR 121/11, 1 BvR 1295/11Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Unvertretbare Handhabung der Vorlagepflicht an den EuGH (Art 267 Abs 3 AEUV) verletzt Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) - hier: richtlinienkonforme Auslegung des § 264 Abs 3 HGB aF im Hinblick auf Tochtergesellschaften ausländischer juristischer PersonenZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 27.11.2024 – 3 Kart 231/23Zitiert von 2
- FG Düsseldorf, 08.04.2024 – 4 K 569/23 VSt
- LG Bonn, 15.08.2013 – 38 T 229/12
11 Entscheidungen zu § 264b HGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 264b HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1, die nicht im Sinne des § 264d kapitalmarktorientiert ist, ist von der Verpflichtung befreit, einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den Vorschriften dieses Abschnitts aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
die betreffende Gesellschaft ist einbezogen in den Konzernabschluss und in den Konzernlagebericht
a)
eines persönlich haftenden Gesellschafters der betreffenden Gesellschaft oder
b)
eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn in diesen Konzernabschluss eine größere Gesamtheit von Unternehmen einbezogen ist;
2.
die in § 264 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 genannte Voraussetzung ist erfüllt;
3.
die Befreiung der Personenhandelsgesellschaft ist im Anhang des Konzernabschlusses angegeben und
4.
für die Personenhandelsgesellschaft sind der Konzernabschluss, der Konzernlagebericht und der Bestätigungsvermerk nach § 325 Absatz 1 bis 1b offengelegt worden; § 264 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.