§ 264b Befreiung der offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a von der Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts
Stand: 01.07.2021
Eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1, die nicht im Sinne des § 264d kapitalmarktorientiert ist, ist von der Verpflichtung befreit, einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den Vorschriften dieses Abschnitts aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 264b HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 19.04.2023 – 28 Wx 21/22
- LG Bonn, 30.09.2009 – 30 T 848/09Handelsrechtliches Ordnungsgeldverfahren: Befreiung eines Mutterunternehmens von der Offenlegungspflicht durch Einbeziehung in den selbst aufgestellten Konzernabschluss Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- LG Bonn, 08.12.2010 – 31 T 652/10Zitiert von 2
- LG Bonn, 03.04.2009 – 30 T 256/09Zitiert von 2
- LG Bonn, 12.11.2012 – 12 T 169/11
- BVerfG, 17.01.2013 – 1 BvR 121/11, 1 BvR 1295/11Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Unvertretbare Handhabung der Vorlagepflicht an den EuGH (Art 267 Abs 3 AEUV) verletzt Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) - hier: richtlinienkonforme Auslegung des § 264 Abs 3 HGB aF im Hinblick auf Tochtergesellschaften ausländischer juristischer PersonenZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 27.11.2024 – 3 Kart 231/23Zitiert von 2
- FG Düsseldorf, 08.04.2024 – 4 K 569/23 VSt
- LG Bonn, 15.08.2013 – 38 T 229/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 264b HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 264b geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1498)
BGBl. 2021 I S. 1498
BGBl. 2021 I S. 1498 Gesetzgebungsmaterialien
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 264b geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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