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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1190

BGBl. 2016 I S. 1190 · 132.742 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 1190 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1190
                                     Gesetz
                   zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU
              über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und
       verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen
  für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt sowie zur
 Änderung des Verfahrens betreffend die Geräte- und Speichermedienvergütung
                       (VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)
                                                        Vom 24. Mai 2016

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                           Artikel 1

                      Gesetz
            über die Wahrnehmung von
      Urheberrechten und verwandten Schutz-
     rechten durch Verwertungsgesellschaften
    (Verwertungsgesellschaftengesetz – VGG)*

                    Inhaltsübersicht

                             Teil 1
                 Gegenstand des Gesetzes;
                  Begriffsbestimmungen
§   1 Anwendungsbereich
§   2 Verwertungsgesellschaft
§   3 Abhängige Verwertungseinrichtung
§   4 Unabhängige Verwertungseinrichtung
§   5 Rechtsinhaber
§   6 Berechtigter
§   7 Mitglieder
§   8 Nutzer

                             Teil 2
                         Rechte und
           Pflichten der Verwertungsgesellschaft
                         Abschnitt 1

                      Innenverhältnis
                        Unterabschnitt 1

          Rechtsinhaber, Berechtigte und Mitglieder

§ 9 Wahrnehmungszwang
§ 10 Zustimmung zur Rechtswahrnehmung

§ 11 Nutzungen für nicht kommerzielle Zwecke
§ 12 Beendigung der Rechtswahrnehmung; Entzug von Rech-
     ten

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über
  die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutz-
  rechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an
  Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. L 84 vom
  20.3.2014, S. 72).

§ 13 Bedingungen für die Mitgliedschaft
§ 14 Elektronische Kommunikation
§ 15 Mitglieder- und Berechtigtenverzeichnis
§ 16 Grundsatz der Mitwirkung
§ 17 Allgemeine Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung
§ 18 Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung in Bezug auf
     die Organe
§ 19 Durchführung der Mitgliederhauptversammlung; Vertretung
§ 20 Mitwirkung der Berechtigten, die nicht Mitglied sind

                       Unterabschnitt 2

                Geschäftsführung und Aufsicht
§ 21 Geschäftsführung
§ 22 Aufsichtsgremium

                       Unterabschnitt 3
                 Einnahmen aus den Rechten
§ 23 Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Einnahmen aus
     den Rechten
§ 24 Getrennte Konten
§ 25 Anlage der Einnahmen aus den Rechten
§ 26 Verwendung der Einnahmen aus den Rechten
§ 27 Verteilungsplan
§ 28 Verteilungsfrist
§ 29 Feststellung der Berechtigten
§ 30 Nicht verteilbare Einnahmen aus den Rechten
§ 31 Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten
§ 32 Kulturelle Förderung; Vorsorge- und Unterstützungsein-
     richtungen

                       Unterabschnitt 4

                     Beschwerdeverfahren

§ 33 Beschwerdeverfahren

                        Abschnitt 2

                     Außenverhältnis
                       Unterabschnitt 1
                      Verträge und Tarife

§   34 Abschlusszwang
§   35 Gesamtverträge
§   36 Verhandlungen

§   37 Hinterlegung; Zahlung unter Vorbehalt
BGBl. 2016, Seite 1191 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1191
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016                                1191

§ 38 Tarifaufstellung
§ 39 Tarifgestaltung
§ 40 Gestaltung der Tarife für Geräte und Speichermedien

                            Unterabschnitt 2

                          Mitteilungspflichten
§ 41 Auskunftspflicht der Nutzer
§ 42 Meldepflicht der Nutzer
§ 43 Elektronische Kommunikation

                             Abschnitt 3
         B e s o n d ere Vo r s ch r i f t en f ü r d i e
      Wahrnehmung von Rechten auf Grund-
    lage von Repräsentationsvereinbarungen
§   44 Repräsentationsvereinbarung; Diskriminierungsverbot
§   45 Abzüge
§   46 Verteilung
§   47 Informationspflichten

                             Abschnitt 4
                  Ve r m u t u n g e n ;
        Außenseiter bei Kabelweitersendung
§ 48 Vermutung bei Auskunftsansprüchen

§ 49 Vermutung bei gesetzlichen Vergütungsansprüchen

§ 50 Außenseiter bei Kabelweitersendung

                             Abschnitt 5
                        Ve rg r i f f e n e We r k e

§ 51 Vergriffene Werke

§ 52 Register vergriffener Werke; Verordnungsermächtigung

                             Abschnitt 6

                   Informationspflichten;

    R e c h n u n g s l e g u n g u n d Tr a n s p a r e n z b e r i c
                            Unterabschnitt 1

                          Informationspflichten

§ 53 Information der Rechtsinhaber vor Zustimmung zur Wahr-
     nehmung
§ 54 Informationen für Berechtigte
§ 55 Informationen zu Werken und sonstigen Schutzgegen-
     ständen
§ 56 Informationen für die Allgemeinheit

                            Unterabschnitt 2
            Rechnungslegung und Transparenzbericht
§ 57 Jahresabschluss und Lagebericht
§ 58 Jährlicher Transparenzbericht

                                   Teil 3
                   Besondere Vorschriften
                für die gebietsübergreifende
        Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
§   59 Anwendungsbereich
§   60 Nicht anwendbare Vorschriften
§   61 Besondere Anforderungen an Verwertungsgesellschaften
§   62 Informationen zu Musikwerken und Online-Rechten
§   63 Berichtigung der Informationen
§   64 Elektronische Übermittlung von Informationen
§   65 Überwachung von Nutzungen
§   66 Elektronische Nutzungsmeldung
§   67 Abrechnung gegenüber Anbietern von Online-Diensten
§   68 Verteilung der Einnahmen aus den Rechten; Informationen
§   69 Repräsentationszwang

      § 70 Informationen der beauftragenden Verwertungsgesell-
           schaft
      § 71 Informationen der Mitglieder und Berechtigten bei Reprä-
           sentation
      § 72 Zugang zur gebietsübergreifenden Vergabe von Online-
           Rechten an Musikwerken
      § 73 Wahrnehmung bei Repräsentation
      § 74 Ausnahme für Hörfunk- und Fernsehprogramme

                                  Teil 4
                                 Aufsicht
      §   75 Aufsichtsbehörde
      §   76 Inhalt der Aufsicht
      §   77 Erlaubnis
      §   78 Antrag auf Erlaubnis
      §   79 Versagung der Erlaubnis
      §   80 Widerruf der Erlaubnis
      §   81 Zusammenarbeit bei Erlaubnis und Widerruf der Erlaubnis
      §   82 Anzeige
      §   83 Bekanntmachung
      §   84 Wahrnehmungstätigkeit ohne Erlaubnis oder Anzeige
      §   85 Befugnisse der Aufsichtsbehörde
      §   86 Befugnisse der Aufsichtsbehörde bei Verwertungsgesell-
             schaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
             Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des

             Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

      §   87 Informationsaustausch mit Aufsichtsbehörden anderer
             Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer
             Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
             Wirtschaftsraum
      §   88 Unterrichtungspflicht der Verwertungsgesellschaft

      §   89 Anzuwendendes Verfahrensrecht

      §   90 Aufsicht über abhängige Verwertungseinrichtungen
      §   91 Aufsicht über unabhängige Verwertungseinrichtungen

                                 Teil 5
h t         Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung

                              Abschnitt 1

                            Schiedsstelle

                             Unterabschnitt 1
                    Allgemeine Verfahrensvorschriften
      § 92 Zuständigkeit für Streitfälle nach dem Urheberrechts-
            gesetz und für Gesamtverträge
      § 93 Zuständigkeit für empirische Untersuchungen
      § 94 Zuständigkeit für Streitfälle über die gebietsübergreifende
            Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
      § 95 Allgemeine Verfahrensregeln
      § 96 Berechnung von Fristen
      § 97 Verfahrenseinleitender Antrag
      § 98 Zurücknahme des Antrags
      § 99 Schriftliches Verfahren und mündliche Verhandlung
      § 100 Verfahren bei mündlicher Verhandlung
      § 101 Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung
      § 102 Gütliche Streitbeilegung; Vergleich
      § 103 Aussetzung des Verfahrens
      § 104 Aufklärung des Sachverhalts
      § 105 Einigungsvorschlag der Schiedsstelle; Widerspruch

                             Unterabschnitt 2
                     Besondere Verfahrensvorschriften
      § 106 Einstweilige Regelungen
      § 107 Sicherheitsleistung
      § 108 Schadensersatz
      § 109 Beschränkung des Einigungsvorschlags; Absehen vom
            Einigungsvorschlag
BGBl. 2016, Seite 1192 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1192
§ 110 Streitfälle über Gesamtverträge
§ 111 Streitfälle über Rechte der Kabelweitersendung
§ 112 Empirische Untersuchung zu Geräten und Speichermedien
§ 113 Durchführung der empirischen Untersuchung
§ 114 Ergebnis der empirischen Untersuchung

§ 115 Verwertung von Untersuchungsergebnissen

§ 116 Beteiligung von Verbraucherverbänden

                       Unterabschnitt 3

     Kosten sowie Entschädigung und Vergütung Dritter
§ 117 Kosten des Verfahrens
§ 118 Fälligkeit und Vorschuss
§ 119 Entsprechende Anwendung des Gerichtskostengesetzes
§ 120 Entscheidung über Einwendungen

§ 121 Entscheidung über die Kostenpflicht
§ 122 Festsetzung der Kosten
§ 123 Entschädigung von Zeugen und Vergütung der Sachver-
      ständigen

                       Unterabschnitt 4
    Organisation und Beschlussfassung der Schiedsstelle
§ 124 Aufbau und Besetzung der Schiedsstelle
§ 125 Aufsicht
§ 126 Beschlussfassung der Schiedsstelle
§ 127 Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der
      Schiedsstelle

                       Abschnitt 2
           Gerichtliche Geltendmachung

§ 128 Gerichtliche Geltendmachung

§ 129 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts

§ 130 Entscheidung über Gesamtverträge
§ 131 Ausschließlicher Gerichtsstand

                            Teil 6
           Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 132 Übergangsvorschrift für Erlaubnisse
§ 133 Anzeigefrist
§ 134 Übergangsvorschrift zur Anpassung des Statuts an die
      Vorgaben dieses Gesetzes

§ 135 Informationspflichten der Verwertungsgesellschaft bei In-

      krafttreten dieses Gesetzes
§ 136 Übergangsvorschrift für Erklärungen der Geschäftsführung
      und des Aufsichtsgremiums
§ 137 Übergangsvorschrift für Rechnungslegung und Trans-
      parenzbericht
§ 138 Übergangsvorschrift für Verfahren der Aufsichtsbehörde
§ 139 Übergangsvorschrift für Verfahren vor der Schiedsstelle
      und für die gerichtliche Geltendmachung

Anlage Inhalt des jährlichen Transparenzberichts

                           Te i l 1

        Gegenstand des Gesetzes;
         Begriffsbestimmungen

                             §1

                   Anwendungsbereich

  Dieses Gesetz regelt die Wahrnehmung von Urhe-
berrechten und verwandten Schutzrechten durch Ver-
wertungsgesellschaften, abhängige und unabhängige
Verwertungseinrichtungen.

                          §2
              Verwertungsgesellschaft

   (1) Eine Verwertungsgesellschaft ist eine Organisa-

tion, die gesetzlich oder auf Grundlage einer vertrag-

lichen Vereinbarung berechtigt ist und deren aus-
schließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, für

Rechnung mehrerer Rechtsinhaber Urheberrechte oder
verwandte Schutzrechte zu deren kollektiven Nutzen

wahrzunehmen, gleichviel, ob in eigenem oder in frem-
dem Namen.
   (2) Um eine Verwertungsgesellschaft zu sein, muss
die Organisation darüber hinaus mindestens eine der
folgenden Bedingungen erfüllen:

1. ihre Anteile werden von ihren Mitgliedern (§ 7) gehal-
   ten oder sie wird von ihren Mitgliedern beherrscht;

2. sie ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.

                          §3
         Abhängige Verwertungseinrichtung
  (1) Eine abhängige Verwertungseinrichtung ist eine
Organisation, deren Anteile zumindest indirekt oder teil-
weise von mindestens einer Verwertungsgesellschaft
gehalten werden oder die zumindest indirekt oder teil-
weise von mindestens einer Verwertungsgesellschaft
beherrscht wird.
   (2) Soweit die abhängige Verwertungseinrichtung
Tätigkeiten einer Verwertungsgesellschaft ausübt, sind
die für diese Tätigkeiten geltenden Bestimmungen die-
ses Gesetzes entsprechend anzuwenden. Die Vor-

schriften über die Geschäftsführung in § 21 Absatz 1

und 2 gelten entsprechend, und zwar unabhängig da-
von, welche Tätigkeiten einer Verwertungsgesellschaft
die abhängige Verwertungseinrichtung ausübt. Für die
Aufsicht ist § 90 maßgeblich.

                          §4
       Unabhängige Verwertungseinrichtung
   (1) Eine unabhängige Verwertungseinrichtung ist
eine Organisation, die über die Voraussetzungen einer

Verwertungsgesellschaft gemäß § 2 Absatz 1 hinaus

auch noch die folgenden Merkmale aufweist:

1. ihre Anteile werden weder direkt noch indirekt, we-
   der vollständig noch teilweise von ihren Berechtigten
   (§ 6) gehalten oder die Verwertungseinrichtung wird
   weder direkt noch indirekt, weder vollständig noch
   teilweise von ihren Berechtigten beherrscht und

2. die Verwertungseinrichtung ist auf Gewinnerzielung
   ausgerichtet.

   (2) Für die unabhängige Verwertungseinrichtung gel-
ten die §§ 36, 54, 55 und 56 Absatz 1 Nummer 1 bis 4
und 7 bis 9 entsprechend. Für die Aufsicht ist § 91
maßgeblich.

                          §5

                    Rechtsinhaber
   (1) Rechtsinhaber im Sinne dieses Gesetzes ist jede

natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines
Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts ist oder
die gesetzlich oder aufgrund eines Rechteverwertungs-
vertrags Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen
aus diesen Rechten hat.
BGBl. 2016, Seite 1193 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1193
   (2) Verwertungsgesellschaften sind keine Rechts-
inhaber im Sinne dieses Gesetzes.

                             §6
                       Berechtigter
   Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist jeder
Rechtsinhaber, der auf gesetzlicher oder vertraglicher
Grundlage in einem unmittelbaren Wahrnehmungsver-
hältnis zu einer der in § 1 genannten Organisationen
steht.

                             §7
                        Mitglieder
  Mitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind von der
Verwertungsgesellschaft als Mitglied aufgenommene
1. Berechtigte und
2. Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten.

                             §8
                          Nutzer

   Nutzer im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche

oder juristische Person, die eine Handlung vornimmt,

die der Erlaubnis des Rechtsinhabers bedarf, oder die

zur Zahlung einer Vergütung an den Rechtsinhaber ver-
pflichtet ist.

                          Te i l 2

            Rechte und Pflichten
      d e r Ve r w e r t u n g s g e s e l l s c h a f t

                       Abschnitt 1

                     Innenverhältnis

                 Unterabschnitt 1

              R e c h t s i n h a b e r,
         Berechtigte und Mitglieder

                             §9

                 Wahrnehmungszwang
   Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, auf Ver-
langen des Rechtsinhabers Rechte seiner Wahl an
Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen
seiner Wahl in Gebieten seiner Wahl wahrzunehmen,
wenn
1. die Rechte, die Werke und sonstigen Schutzgegen-
   stände sowie die Gebiete zum Tätigkeitsbereich der
   Verwertungsgesellschaft gehören und

2. der Wahrnehmung keine objektiven Gründe entge-

   genstehen.

Die Bedingungen, zu denen die Verwertungsgesell-
schaft die Rechte des Berechtigten wahrnimmt (Wahr-
nehmungsbedingungen), müssen angemessen sein.

                            § 10

       Zustimmung zur Rechtswahrnehmung

   Nimmt eine Verwertungsgesellschaft auf Grundlage

einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Rechtsinha-
ber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahr,
holt sie dessen Zustimmung zur Wahrnehmung für je-
des einzelne Recht ein und dokumentiert diese. Die

Vereinbarung bedarf, auch soweit Rechte an künftigen
Werken eingeräumt werden, der Textform.

                         § 11
     Nutzungen für nicht kommerzielle Zwecke
   Die Verwertungsgesellschaft legt Bedingungen fest,
zu denen der Berechtigte jedermann das Recht einräu-
men kann, seine Werke oder sonstigen Schutzgegen-
stände für nicht kommerzielle Zwecke zu nutzen, auch
wenn er die entsprechenden Rechte daran der Verwer-
tungsgesellschaft zur Wahrnehmung eingeräumt oder
übertragen hat.

                         § 12
       Beendigung der Rechtswahrnehmung;
               Entzug von Rechten
   (1) Die Verwertungsgesellschaft regelt in den Wahr-
nehmungsbedingungen, dass der Berechtigte unter
Einhaltung einer angemessenen Frist von höchstens
sechs Monaten das Wahrnehmungsverhältnis insge-
samt beenden oder der Verwertungsgesellschaft Rechte

seiner Wahl an Arten von Werken und sonstigen Schutz-

gegenständen seiner Wahl entziehen kann, und zwar

jeweils für Gebiete seiner Wahl.

   (2) Die Wahrnehmungsbedingungen können bestim-
men, dass die Beendigung des Wahrnehmungsverhält-
nisses oder der Rechteentzug erst zum Ende des Ge-
schäftsjahres wirksam werden.

  (3) Die Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen
aus den Rechten auch dann weiterhin nach den allge-
meinen Vorschriften einzuziehen, zu verwalten und zu
verteilen, wenn dem Berechtigten Einnahmen aus den
Rechten zustehen

1. für Nutzungen aus einem Zeitraum, bevor das Wahr-
   nehmungsverhältnis wirksam beendet oder der
   Rechteentzug wirksam war, oder

2. aus einem Nutzungsrecht, das die Verwertungsge-
   sellschaft vergeben hat, bevor das Wahrnehmungs-
   verhältnis wirksam beendet oder der Rechteentzug
   wirksam war.

                         § 13

        Bedingungen für die Mitgliedschaft
   (1) Die Verwertungsgesellschaft regelt in der Sat-
zung, im Gesellschaftsvertrag oder in sonstigen Grün-
dungsbestimmungen (Statut), dass Berechtigte und
Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten, als Mitglie-
der aufzunehmen sind, wenn sie die Bedingungen für

die Mitgliedschaft erfüllen. Die Bedingungen müssen

objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein und
sind im Statut zu regeln.

   (2) Lehnt eine Verwertungsgesellschaft einen Antrag
auf Aufnahme als Mitglied ab, so sind dem Antragstel-
ler die Gründe verständlich zu erläutern.

                         § 14

           Elektronische Kommunikation

  Die Verwertungsgesellschaft eröffnet allen Mitglie-
dern und Berechtigten einen Zugang für die elektroni-
sche Kommunikation.
BGBl. 2016, Seite 1194 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1194
                           § 15
       Mitglieder- und Berechtigtenverzeichnis

   Die Verwertungsgesellschaft führt ein aktuelles Mit-
glieder- und Berechtigtenverzeichnis.

                           § 16

              Grundsatz der Mitwirkung
  Die Verwertungsgesellschaft sieht in dem Statut an-
gemessene und wirksame Verfahren der Mitwirkung
von Mitgliedern und von Berechtigten an den Entschei-
dungen der Verwertungsgesellschaft vor. Die verschie-
denen Kategorien von Mitgliedern und Berechtigten,
wie beispielsweise Urheber von Werken der Musik,
Tonträgerhersteller oder ausübende Künstler, müssen
dabei fair und ausgewogen vertreten sein.

                           § 17

               Allgemeine Befugnisse
          der Mitgliederhauptversammlung

   (1) Die Mitgliederhauptversammlung ist das Organ,

in dem die Mitglieder mitwirken und ihr Stimmrecht
ausüben. Die Verwertungsgesellschaft regelt in dem
Statut, dass die Mitgliederhauptversammlung mindes-
tens beschließt über:
 1. das Statut der Verwertungsgesellschaft (§ 13);

 2. den jährlichen Transparenzbericht (§ 58);
 3. die Bestellung und Abberufung des Abschlussprü-
    fers oder die Mitgliedschaft in einem genossen-
    schaftlichen Prüfungsverband;
 4. Zusammenschlüsse und Bündnisse unter Beteili-
    gung der Verwertungsgesellschaft, die Gründung
    von Tochtergesellschaften, die Übernahme anderer
    Organisationen und den Erwerb von Anteilen oder
    Rechten an anderen Organisationen durch die Ver-
    wertungsgesellschaft;

 5. die Grundsätze des Risikomanagements;
 6. den Verteilungsplan (§ 27);
 7. die Verwendung der nicht verteilbaren Einnahmen
    aus den Rechten (§ 30);

 8. die allgemeine Anlagepolitik in Bezug auf die Ein-
    nahmen aus den Rechten (§ 25);
 9. die allgemeinen Grundsätze für die Abzüge von den
    Einnahmen aus den Rechten (§ 31 Absatz 1), ein-
    schließlich der allgemeinen Grundsätze für Abzüge
    zur Deckung der Verwaltungskosten (§ 31 Absatz 2)
    und gegebenenfalls der Abzüge für die Förderung
    kulturell bedeutender Werke und Leistungen und für
    die Einrichtung und den Betrieb von Vorsorge- und
    Unterstützungseinrichtungen (§ 32);
10. den Erwerb, den Verkauf und die Beleihung unbe-
    weglicher Sachen;

11. die Aufnahme und die Vergabe von Darlehen sowie

    die Stellung von Darlehenssicherheiten;

12. den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung von
    Repräsentationsvereinbarungen (§ 44);
13. die Wahrnehmungsbedingungen (§ 9 Satz 2);

14. die Tarife (§§ 38 bis 40);
15. die zum Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte;

16. die Bedingungen, zu denen der Berechtigte jeder-
    mann das Recht einräumen kann, seine Werke oder
    sonstige Schutzgegenstände für nicht kommer-
    zielle Zwecke zu nutzen (§ 11).

  (2) Die Mitgliederhauptversammlung kann beschlie-
ßen, dass die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 Num-

mer 3 bis 5 und 10 bis 14 dem Aufsichtsgremium nach
§ 22 übertragen werden.

                          § 18
            Befugnisse der Mitglieder-
    hauptversammlung in Bezug auf die Organe
   (1) Die Verwertungsgesellschaft regelt in dem Statut,
dass die Mitgliederhauptversammlung beschließt über
die Ernennung und Entlassung sowie über die Vergü-
tung und sonstigen Leistungen

1. der Personen, die kraft Gesetzes oder nach dem
   Statut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft
   berechtigt sind,

2. der Mitglieder des Aufsichtsrats,

3. der Mitglieder des Verwaltungsrats,

4. der Mitglieder des Aufsichtsgremiums (§ 22), sofern
   dessen Befugnisse nicht von dem Aufsichts- oder
   Verwaltungsrat wahrgenommen werden.
  (2) Die Mitgliederhauptversammlung kann beschlie-
ßen, dass die Befugnisse nach Absatz 1 hinsichtlich der
Personen, die kraft Gesetzes oder nach dem Statut zur
Vertretung berechtigt sind, dem Aufsichtsrat oder dem
Aufsichtsgremium nach § 22 übertragen werden.

                          § 19
                 Durchführung der
      Mitgliederhauptversammlung; Vertretung
   (1) Die Mitgliederhauptversammlung ist mindestens
einmal jährlich einzuberufen.

   (2) Alle Mitglieder der Verwertungsgesellschaft sind
sowohl zur Teilnahme an der Mitgliederhauptversamm-
lung als auch zur Abstimmung berechtigt.
   (3) Die Verwertungsgesellschaft regelt in dem Statut
die Voraussetzungen, unter denen die Mitglieder an der
Mitgliederhauptversammlung zusätzlich auch ohne An-
wesenheit vor Ort und ohne einen Vertreter teilnehmen
können und ihr Stimmrecht im Wege elektronischer
Kommunikation ausüben können. Die Verwertungsge-
sellschaft kann die elektronische Ausübung weiterer
Mitgliedschaftsrechte zulassen.
   (4) Jedes Mitglied muss nach Gesetz oder nach dem
Statut berechtigt sein, seine Rechte in der Mitglieder-
hauptversammlung auch durch einen Vertreter ausüben
zu lassen, sofern die Vertretung nicht zu einem Interes-
senkonflikt führt. Ein Interessenkonflikt liegt insbeson-
dere darin, dass derselbe Vertreter Mitglieder verschie-
dener im Statut festgelegter Kategorien vertritt. Die Ver-
wertungsgesellschaft kann in dem Statut die Anzahl der

durch denselben Vertreter vertretenen Mitglieder be-

schränken, wobei diese Anzahl zehn nicht unterschrei-
ten darf. Eine Vollmacht zur Vertretung eines Mitglieds
in einer Mitgliederhauptversammlung ist nur wirksam,
wenn sie auf die Vertretung des Mitglieds in dieser Mit-
gliederhauptversammlung beschränkt ist. Der Vertreter
ist verpflichtet, entsprechend den Anweisungen des
Mitglieds abzustimmen, das ihn bestellt hat.
BGBl. 2016, Seite 1195 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1195
                         § 20
                    Mitwirkung
      der Berechtigten, die nicht Mitglied sind
  (1) Die Berechtigten, die nicht Mitglied sind, wählen
mindestens alle vier Jahre aus ihrer Mitte Delegierte.

  (2) In dem Statut der Verwertungsgesellschaft ist
mindestens zu regeln:
1. die Anzahl und Zusammensetzung der Delegierten;
2. das Verfahren zur Wahl der Delegierten;
3. dass die Delegierten zur Teilnahme an der Mitglie-
   derhauptversammlung berechtigt sind;

4. dass die Delegierten stimmberechtigt mindestens an

   Entscheidungen über die in § 17 Absatz 1 Satz 2
   Nummer 6 bis 9 und 12 bis 16, Absatz 2 sowie die
   in § 18 genannten Angelegenheiten, mit Ausnahme
   der Entscheidungen über die Ernennung und Entlas-
   sung der in § 18 Absatz 1 genannten Personen, mit-
   wirken können und
5. dass die Delegierten an Entscheidungen der Mitglie-
   derhauptversammlung, an denen sie nicht stimmbe-
   rechtigt mitwirken, jedenfalls beratend mitwirken

   können.

  (3) Für die Mitwirkung der Delegierten an der Mitglie-
derhauptversammlung gilt § 19 Absatz 3 entsprechend.

                Unterabschnitt 2

     Geschäftsführung und Aufsicht

                         § 21
                  Geschäftsführung

  (1) Die Verwertungsgesellschaft trifft Vorkehrungen
dafür, dass die Personen, die kraft Gesetzes oder nach
dem Statut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft
berechtigt sind, ihre Aufgaben solide, umsichtig und
angemessen erfüllen.
  (2) Damit Interessenkonflikte von Personen, die kraft
Gesetzes oder nach dem Statut zur Vertretung der
Verwertungsgesellschaft berechtigt sind, erkannt und
vermieden werden, legt die Verwertungsgesellschaft
Verfahren fest und wendet diese an, um Nachteile für
Mitglieder und Berechtigte zu verhindern. Dabei legt die
Verwertungsgesellschaft auch fest, dass unvermeid-
bare Interessenkonflikte offenzulegen, zu überwachen
und baldmöglichst zu beenden sind.
   (3) Die Personen, die kraft Gesetzes oder nach dem
Statut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft be-
rechtigt sind, geben gegenüber der Mitgliederhauptver-
sammlung mindestens einmal jährlich eine persönliche
Erklärung mit folgendem Inhalt ab:
1. ihre Beteiligungen an der Verwertungsgesellschaft,
2. die Höhe ihrer Vergütung und sonstigen Leistungen,
   die von der Verwertungsgesellschaft im abgelaufe-
   nen Geschäftsjahr bezogen wurden,

3. die Höhe der Beträge, die sie in der Eigenschaft als
   Berechtigter (§ 6) von der Verwertungsgesellschaft
   im abgelaufenen Geschäftsjahr erhalten haben, und

4. Art und Umfang eines tatsächlichen oder möglichen
   Konflikts zwischen ihren persönlichen Interessen
   und den Interessen der Verwertungsgesellschaft
   oder zwischen ihren Pflichten gegenüber der Verwer-

  tungsgesellschaft und ihren Pflichten gegenüber
  einer anderen natürlichen oder juristischen Person.
   (4) Für die Zwecke der persönlichen Erklärung über
die Höhe der in Absatz 3 Nummer 3 genannten Beträge
kann die Verwertungsgesellschaft angemessene Stufen
festlegen.

                        § 22
                 Aufsichtsgremium
  (1) Die Verwertungsgesellschaft verfügt über ein
Gremium, das mit der kontinuierlichen Überwachung
derjenigen Personen betraut ist, die kraft Gesetzes
oder nach dem Statut zur Vertretung der Verwertungs-

gesellschaft berechtigt sind (Aufsichtsgremium).

  (2) In dem Aufsichtsgremium müssen die verschie-
denen Kategorien von Mitgliedern fair und ausgewogen
vertreten sein.
  (3) Das Aufsichtsgremium hat mindestens folgende
Befugnisse und Aufgaben:
1. die Befugnisse, die ihm von der Mitgliederhauptver-
   sammlung übertragen werden;

2. die Tätigkeit und die Aufgabenerfüllung derjenigen

   Personen zu überwachen, die kraft Gesetzes oder
   nach dem Statut zur Vertretung der Verwertungsge-
   sellschaft berechtigt sind;
3. die Tätigkeit und die Aufgabenerfüllung derjenigen

   Personen zu überwachen, die kraft Gesetzes oder
   nach dem Statut zur Vertretung einer von der Ver-
   wertungsgesellschaft abhängigen Verwertungsein-
   richtung berechtigt sind, soweit die abhängige Ver-
   wertungseinrichtung Tätigkeiten einer Verwertungs-
   gesellschaft ausübt.

  (4) Das Aufsichtsgremium tritt regelmäßig zusam-
men und berichtet der Mitgliederhauptversammlung
mindestens einmal im Jahr über seine Tätigkeit.
  (5) Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums geben
mindestens einmal jährlich gegenüber der Mitglieder-
hauptversammlung eine Erklärung nach § 21 Absatz 3
ab. § 21 Absatz 4 gilt entsprechend.

               Unterabschnitt 3
       Einnahmen aus den Rechten

                        § 23
            Einziehung, Verwaltung und
    Verteilung der Einnahmen aus den Rechten
   Die Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus
den Rechten, einschließlich der Einnahmen aus den
Rechten, die sie auf Grundlage einer Repräsentations-
vereinbarung (§ 44) wahrnimmt, nach Maßgabe dieses
Unterabschnitts mit der gebotenen Sorgfalt einzuzie-
hen, zu verwalten und zu verteilen, soweit dieses Ge-
setz nichts anderes bestimmt. Zu den Einnahmen aus
den Rechten im Sinne dieses Gesetzes zählen auch die
Erträge aus der Anlage dieser Einnahmen.

                        § 24

                 Getrennte Konten

  Die Verwertungsgesellschaft weist in der Buchfüh-
rung getrennt aus:
1. die Einnahmen aus den Rechten,
BGBl. 2016, Seite 1196 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1196
2. ihr eigenes Vermögen, die Erträge aus dem eigenen
   Vermögen sowie die Einnahmen zur Deckung der
   Verwaltungskosten und aus sonstiger Tätigkeit.

                         § 25

       Anlage der Einnahmen aus den Rechten
   (1) Legt die Verwertungsgesellschaft Einnahmen aus
den Rechten an, so erfolgt dies im ausschließlichen und
besten Interesse der Berechtigten. Die Verwertungs-
gesellschaft stellt für die Zwecke der Anlage der Ein-
nahmen aus den Rechten eine Richtlinie auf (Anlage-

richtlinie) und beachtet diese bei der Anlage.

  (2) Die Anlagerichtlinie muss
1. der allgemeinen Anlagepolitik (§ 17 Absatz 1 Satz 2
   Nummer 8) und den Grundsätzen des Risikoma-
   nagements (§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5) ent-
   sprechen;
2. gewährleisten, dass die Anlage in den in § 1807
   Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten
   Anlageformen oder in anderen Anlageformen unter
   Beachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen
   Vermögensverwaltung gemäß § 1811 Satz 2 des
   Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt;

3. gewährleisten, dass die Anlagen in angemessener
   Weise so gestreut werden, dass eine zu große Ab-
   hängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert
   und eine Risikokonzentration im Portfolio insgesamt
   vermieden werden.
   (3) Die Verwertungsgesellschaft lässt die Vereinbar-
keit der Anlagerichtlinie und jeder Änderung der An-
lagerichtlinie mit den Vorgaben nach Absatz 2 durch
einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungs-
gesellschaft unverzüglich prüfen und bestätigen.

                         § 26

   Verwendung der Einnahmen aus den Rechten
  Die Verwertungsgesellschaft darf die Einnahmen aus
den Rechten nur zu folgenden Zwecken verwenden:
1. zur Verteilung an die Berechtigten (§ 27) und an
   andere Verwertungsgesellschaften im Rahmen von
   Repräsentationsvereinbarungen (§ 46);

2. gemäß einem nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7
   gefassten Beschluss, soweit die Einnahmen aus den
   Rechten nicht verteilbar sind;

3. gemäß einem nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9
   gefassten Beschluss über Abzüge zur Deckung der
   Verwaltungskosten;

4. gemäß einem nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9
   gefassten Beschluss über Abzüge zur Förderung
   kulturell bedeutender Werke und Leistungen und für
   die Einrichtung und den Betrieb von Vorsorge- und
   Unterstützungseinrichtungen (§ 32).

                         § 27

                   Verteilungsplan

   Die Verwertungsgesellschaft stellt feste Regeln auf,
die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung der
Einnahmen aus den Rechten ausschließen (Verteilungs-
plan).

                          § 28
                    Verteilungsfrist

   (1) Die Verwertungsgesellschaft bestimmt im Vertei-
lungsplan oder in den Wahrnehmungsbedingungen
Fristen, binnen derer die Einnahmen aus den Rechten
verteilt werden.
  (2) Die Verwertungsgesellschaft bestimmt die Fristen
so, dass die Einnahmen aus den Rechten spätestens
neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, in
dem sie eingezogen wurden, verteilt werden.

  (3) Die Verwertungsgesellschaft kann vorsehen,

dass eine Frist nicht abläuft, solange die Verwertungs-
gesellschaft aus sachlichen Gründen an der Durchfüh-
rung der Verteilung gehindert ist.
   (4) Einnahmen aus den Rechten, die nicht innerhalb
der Fristen ausgeschüttet werden, weil der Berechtigte
nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden kann,
weist die Verwertungsgesellschaft in der Buchführung
getrennt aus.

                          § 29
            Feststellung der Berechtigten

   (1) Können Einnahmen aus den Rechten nicht inner-
halb der Verteilungsfrist (§ 28) verteilt werden, weil ein
Berechtigter nicht festgestellt oder ausfindig gemacht
werden kann, trifft die Verwertungsgesellschaft ange-
messene Maßnahmen, um den Berechtigten festzustel-
len oder ausfindig zu machen.
   (2) Insbesondere stellt die Verwertungsgesellschaft
ihren Mitgliedern, ihren Berechtigten und allen Ver-
wertungsgesellschaften, für die sie im Rahmen einer
Repräsentationsvereinbarung Rechte wahrnimmt, spä-
testens drei Monate nach Ablauf der Verteilungsfrist
(§ 28), soweit verfügbar, folgende Angaben über die
Werke und sonstigen Schutzgegenstände, deren Be-
rechtigte nicht festgestellt oder ausfindig gemacht
werden konnten, zur Verfügung:
1. den Titel des Werks oder sonstigen Schutzgegen-
   stands,
2. den Namen des Berechtigten, der nicht festgestellt
   oder ausfindig gemacht werden kann,

3. den Namen des betreffenden Verlegers oder Herstel-
   lers und

4. alle sonstigen erforderlichen Informationen, die zur
   Feststellung des Berechtigten beitragen könnten.

   (3) Die Verwertungsgesellschaft veröffentlicht die
Angaben nach Absatz 2 spätestens ein Jahr nach Ab-
lauf der Dreimonatsfrist, wenn der Berechtigte nicht
inzwischen festgestellt oder ausfindig gemacht werden
konnte.

                          § 30

   Nicht verteilbare Einnahmen aus den Rechten
   (1) Einnahmen aus den Rechten gelten als nicht ver-
teilbar, wenn der Berechtigte nicht innerhalb von drei

Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die
Einnahmen aus den Rechten eingezogen wurden, fest-
gestellt oder ausfindig gemacht werden konnte und die
Verwertungsgesellschaft die erforderlichen Maßnahmen
nach § 29 ergriffen hat.
BGBl. 2016, Seite 1197 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1197
   (2) Die Verwertungsgesellschaft stellt allgemeine Re-
geln über die Verwendung der nicht verteilbaren
Einnahmen aus den Rechten auf.

  (3) Die Ansprüche des Berechtigten aus dem Wahr-
nehmungsverhältnis bleiben unberührt.

                         § 31
   Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten
   (1) Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten
müssen im Verhältnis zu den Leistungen der Verwer-
tungsgesellschaft an die Berechtigten angemessen
sein und anhand von objektiven Kriterien festgelegt
werden.
   (2) Soweit die Verwertungsgesellschaft zur Deckung
der Kosten, die ihr für die Wahrnehmung von Urheber-
rechten und verwandten Schutzrechten entstehen (Ver-
waltungskosten), Abzüge von den Einnahmen aus den
Rechten vornimmt, dürfen die Abzüge die gerechtfer-
tigten und belegten Verwaltungskosten nicht überstei-
gen.

                         § 32

               Kulturelle Förderung;
    Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen
   (1) Die Verwertungsgesellschaft soll kulturell bedeu-
tende Werke und Leistungen fördern.
   (2) Die Verwertungsgesellschaft soll Vorsorge- und
Unterstützungseinrichtungen für ihre Berechtigten ein-
richten.
   (3) Werden kulturelle Förderungen und Vorsorge-
und Unterstützungseinrichtungen durch Abzüge von
den Einnahmen aus den Rechten finanziert, so hat die
Verwertungsgesellschaft die kulturellen Förderungen
und die Leistungen der Vorsorge- und Unterstützungs-
einrichtungen nach festen Regeln, die auf fairen Krite-
rien beruhen, zu erbringen.

                Unterabschnitt 4
            Beschwerdeverfahren

                         § 33

                Beschwerdeverfahren
  (1) Die Verwertungsgesellschaft regelt wirksame und
zügige Beschwerdeverfahren.

   (2) Als Gegenstand einer Beschwerde sind dabei
insbesondere zu benennen:
1. die Aufnahme und die Beendigung der Rechtewahr-
   nehmung oder der Entzug von Rechten,

2. die Bedingungen für die Mitgliedschaft und die
   Wahrnehmungsbedingungen,
3. die Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Ein-
   nahmen aus den Rechten,

4. die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten.
   (3) Die Verwertungsgesellschaft entscheidet über
Beschwerden in Textform. Soweit die Verwertungsge-
sellschaft der Beschwerde nicht abhilft, hat sie dies zu
begründen.

                      Abschnitt 2

                   Außenverhältnis

                Unterabschnitt 1

              V e r t r ä g e u n d Ta r i f e
                           § 34
                   Abschlusszwang
   (1) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, auf-
grund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann
auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nut-
zungsrechte einzuräumen. Die Bedingungen müssen
insbesondere objektiv und nichtdiskriminierend sein
und eine angemessene Vergütung vorsehen.
   (2) Die Verwertungsgesellschaft verstößt nicht be-
reits deshalb gegen ihre Verpflichtung zur Nichtdiskri-
minierung, weil sie die zwischen ihr und dem Anbieter
eines neuartigen Online-Dienstes vereinbarten Bedin-
gungen nicht auch einem anderen Anbieter eines
gleichartigen neuartigen Online-Dienstes gewährt. Neu-
artig ist ein Online-Dienst, der seit weniger als drei
Jahren der Öffentlichkeit in der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Verfügung
steht.

                           § 35
                   Gesamtverträge
   Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, über die
von ihr wahrgenommenen Rechte mit Nutzervereini-
gungen einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedin-
gungen abzuschließen, es sei denn, der Verwertungs-
gesellschaft ist der Abschluss des Gesamtvertrags
nicht zuzumuten, insbesondere weil die Nutzervereini-
gung eine zu geringe Mitgliederzahl hat.

                           § 36
                    Verhandlungen
   (1) Verwertungsgesellschaft und Nutzer oder Nutzer-
vereinigung verhandeln nach Treu und Glauben über
die von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen
Rechte. Die Beteiligten stellen sich gegenseitig alle für

die Verhandlungen notwendigen Informationen zur Ver-
fügung.
   (2) Die Verwertungsgesellschaft antwortet unverzüg-
lich auf Anfragen des Nutzers oder der Nutzervereini-
gung und teilt mit, welche Angaben sie für ein Vertrags-
angebot benötigt. Sie unterbreitet dem Nutzer unver-
züglich nach Eingang aller erforderlichen Informationen
ein Angebot über die Einräumung der von ihr wahrge-
nommenen Rechte oder gibt eine begründete Erklärung
ab, warum sie kein solches Angebot unterbreitet.

                           § 37
       Hinterlegung; Zahlung unter Vorbehalt

   Kommt eine Einigung über die Höhe der Vergütung
für die Einräumung von Nutzungsrechten nicht zustan-
de, so gelten die Nutzungsrechte als eingeräumt, wenn
die Vergütung
1. in Höhe des vom Nutzer anerkannten Betrages an
   die Verwertungsgesellschaft gezahlt worden ist und
BGBl. 2016, Seite 1198 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1198
2. in Höhe der darüber hinausgehenden Forderung der
   Verwertungsgesellschaft unter Vorbehalt an die Ver-
   wertungsgesellschaft gezahlt oder zu ihren Gunsten
   hinterlegt worden ist.

                          § 38

                    Tarifaufstellung
   Die Verwertungsgesellschaft stellt Tarife auf über die
Vergütung, die sie aufgrund der von ihr wahrgenom-
menen Rechte fordert. Soweit Gesamtverträge abge-
schlossen sind, gelten die dort vereinbarten Vergü-
tungssätze als Tarife.

                          § 39
                    Tarifgestaltung

   (1) Berechnungsgrundlage für die Tarife sollen in der
Regel die geldwerten Vorteile sein, die durch die Ver-
wertung erzielt werden. Die Tarife können sich auch
auf andere Berechnungsgrundlagen stützen, wenn
diese ausreichende, mit einem wirtschaftlich vertretba-
ren Aufwand zu erfassende Anhaltspunkte für die durch
die Verwertung erzielten Vorteile ergeben.

  (2) Bei der Tarifgestaltung ist auf den Anteil der
Werknutzung am Gesamtumfang des Verwertungsvor-
gangs und auf den wirtschaftlichen Wert der von der
Verwertungsgesellschaft erbrachten Leistungen ange-
messen Rücksicht zu nehmen.

   (3) Die Verwertungsgesellschaft soll bei der Tarifge-
staltung und bei der Einziehung der tariflichen Vergü-
tung auf religiöse, kulturelle und soziale Belange der
Nutzer, einschließlich der Belange der Jugendhilfe, an-
gemessen Rücksicht nehmen.
   (4) Die Verwertungsgesellschaft informiert die be-
troffenen Nutzer über die Kriterien, die der Tarifauf-
stellung zugrunde liegen.

                          § 40

                Gestaltung der Tarife
           für Geräte und Speichermedien
  (1) Die Höhe der Vergütung für Geräte und Speicher-
medien bestimmt sich nach § 54a des Urheberrechts-
gesetzes. Die Verwertungsgesellschaften stellen hierfür
Tarife auf Grundlage einer empirischen Untersuchung
aus einem Verfahren gemäß § 93 auf. § 38 Satz 2 bleibt

unberührt.
  (2) Die Pflicht zur Tarifaufstellung entfällt, wenn zu
erwarten ist, dass der dafür erforderliche wirtschaftliche
Aufwand außer Verhältnis zu den zu erwartenden Ein-
nahmen stehen würde.

                Unterabschnitt 2

             Mitteilungspflichten

                          § 41
             Auskunftspflicht der Nutzer
   (1) Die Verwertungsgesellschaft kann von dem Nut-
zer Auskunft über die Nutzung derjenigen Werke und
sonstiger Schutzgegenstände verlangen, an denen sie
dem Nutzer die Nutzungsrechte eingeräumt hat, soweit
die Auskunft für die Einziehung der Einnahmen aus den
Rechten oder für deren Verteilung erforderlich ist. Dies

gilt nicht, soweit dem Nutzer die Erteilung der Auskunft
nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich ist.
   (2) Die Verwertungsgesellschaft vereinbart mit dem
Nutzer in den Nutzungsverträgen angemessene Rege-
lungen über die Erteilung der Auskunft.

   (3) Hinsichtlich des Formats von Meldungen sollen
die Verwertungsgesellschaft und der Nutzer branchen-
übliche Standards berücksichtigen.

                         § 42
               Meldepflicht der Nutzer
   (1) Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben urhe-
berrechtlich geschützter Werke haben vor der Veran-
staltung die Einwilligung der Verwertungsgesellschaft
einzuholen, welche die Nutzungsrechte an diesen Wer-
ken wahrnimmt.

  (2) Nach der Veranstaltung hat der Veranstalter der
Verwertungsgesellschaft eine Aufstellung über die bei
der Veranstaltung genutzten Werke zu übersenden.
Dies gilt nicht für
1. die Wiedergabe eines Werkes mittels Tonträger,

2. die Wiedergabe von Funksendungen eines Werkes
   sowie
3. Veranstaltungen, auf denen in der Regel nicht ge-
   schützte oder nur unwesentlich bearbeitete nicht ge-
   schützte Werke der Musik aufgeführt werden.

   (3) Soweit für die Verteilung von Einnahmen aus der
Wahrnehmung von Rechten zur Wiedergabe von Funk-
sendungen Auskünfte der Sendeunternehmen erforder-
lich sind, die die Funksendungen veranstaltet haben,
erteilen diese Sendeunternehmen der Verwertungs-
gesellschaft die Auskünfte gegen Erstattung der Un-
kosten.

                         § 43
           Elektronische Kommunikation

   Die Verwertungsgesellschaft eröffnet allen Nutzern
einen Zugang für die elektronische Kommunikation, ein-
schließlich zur Meldung über die Nutzung der Rechte.

                     Abschnitt 3
              Besondere Vorschriften
       für die Wahrnehmung von Rechten

auf Grundlage von Repräsentationsvereinbarungen

                         § 44
           Repräsentationsvereinbarung;
              Diskriminierungsverbot

   Beauftragt eine Verwertungsgesellschaft eine andere
Verwertungsgesellschaft, die von ihr wahrgenommenen
Rechte wahrzunehmen (Repräsentationsvereinbarung),
so darf die beauftragte Verwertungsgesellschaft die
Rechtsinhaber, deren Rechte sie auf Grundlage der Re-
präsentationsvereinbarung wahrnimmt, nicht diskrimi-
nieren.
                         § 45

                       Abzüge
   Die beauftragte Verwertungsgesellschaft darf von
den Einnahmen aus den Rechten, die sie auf Grundlage
einer Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, andere
BGBl. 2016, Seite 1199 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1199
Abzüge als zur Deckung der Verwaltungskosten nur
vornehmen, soweit die beauftragende Verwertungsge-
sellschaft ausdrücklich zugestimmt hat.

                         § 46
                      Verteilung
   (1) Für die Verteilung der Einnahmen aus den Rech-
ten, die die beauftragte Verwertungsgesellschaft auf
Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung wahr-
nimmt, ist der Verteilungsplan der beauftragten Ver-
wertungsgesellschaft maßgeblich, soweit die Verwer-
tungsgesellschaften in der Repräsentationsvereinba-

rung keine abweichenden Vereinbarungen treffen. Ab-

weichende Vereinbarungen in der Repräsentationsver-

einbarung müssen ein willkürliches Vorgehen bei der

Verteilung ausschließen.

   (2) Von den Vorschriften über die Verteilungsfrist
(§ 28) kann in der Repräsentationsvereinbarung nicht
zum Nachteil der beauftragenden Verwertungsgesell-

schaft abgewichen werden.

  (3) Bezieht sich die Repräsentationsvereinbarung
auf Rechte und Werke oder sonstige Schutzgegenstän-
de, die zum Tätigkeitsbereich beider Verwertungs-
gesellschaften zählen, so hat die beauftragende Ver-
wertungsgesellschaft die Verteilungsfrist (§ 28) so zu
bestimmen, dass die Einnahmen aus den Rechten
spätestens sechs Monate nach Erhalt an die von ihr
vertretenen Berechtigten verteilt werden.

                         § 47

                Informationspflichten

   Die beauftragte Verwertungsgesellschaft informiert
spätestens zwölf Monate nach Ablauf eines jeden Ge-
schäftsjahres die Verwertungsgesellschaften, für die sie
in diesem Geschäftsjahr auf Grundlage einer Repräsen-
tationsvereinbarung Rechte wahrgenommen hat, elek-
tronisch mindestens über:

1. die in diesem Geschäftsjahr der beauftragenden Ver-

   wertungsgesellschaft zugewiesenen Einnahmen aus

   denjenigen Rechten, die von der Repräsentations-

   vereinbarung umfasst sind, aufgeschlüsselt nach

   Kategorie der Rechte und Art der Nutzung;

2. die in diesem Geschäftsjahr an die beauftragende
   Verwertungsgesellschaft ausgeschütteten Einnah-
   men aus denjenigen Rechten, die von der Repräsen-
   tationsvereinbarung umfasst sind, aufgeschlüsselt
   nach Kategorie der Rechte und Art der Nutzung;
3. sämtliche der beauftragenden Verwertungsgesell-
   schaft zugewiesenen, aber noch nicht ausgeschüt-
   teten Einnahmen aus den Rechten;
4. die in diesem Geschäftsjahr zur Deckung der Ver-
   waltungskosten vorgenommenen Abzüge von den
   Einnahmen aus den Rechten;

5. die in diesem Geschäftsjahr für andere Zwecke als
   zur Deckung der Verwaltungskosten vorgenomme-
   nen Abzüge aus den Einnahmen von den Rechten;
6. Informationen zu den mit Nutzern abgeschlossenen
   Verträgen sowie zu Vertragsanfragen von Nutzern,
   die abgelehnt wurden, soweit sich die Verträge und
   Vertragsanfragen auf Werke und andere Schutzge-
   genstände beziehen, die von der Repräsentations-
   vereinbarung umfasst sind, und

7. die Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung,
   sofern die Beschlüsse für die Wahrnehmung der un-
   ter die Repräsentationsvereinbarung fallenden Rechte
   maßgeblich sind.

                     Abschnitt 4
                 Vermutungen;
       Außenseiter bei Kabelweitersendung

                          § 48
        Vermutung bei Auskunftsansprüchen

  Macht die Verwertungsgesellschaft einen Auskunfts-

anspruch geltend, der nur durch eine Verwertungs-

gesellschaft geltend gemacht werden kann, so wird

vermutet, dass sie die Rechte aller Rechtsinhaber

wahrnimmt.

                          § 49

Vermutung bei gesetzlichen Vergütungsansprüchen

   (1) Macht die Verwertungsgesellschaft einen Vergü-
tungsanspruch nach § 27, § 54 Absatz 1, § 54c Ab-
satz 1, § 77 Absatz 2, § 85 Absatz 4, § 94 Absatz 4
oder § 137l Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes gel-
tend, so wird vermutet, dass sie die Rechte aller
Rechtsinhaber wahrnimmt.

   (2) Ist mehr als eine Verwertungsgesellschaft zur
Geltendmachung des Anspruchs berechtigt, so gilt die
Vermutung nur, wenn der Anspruch von allen berechtig-
ten Verwertungsgesellschaften gemeinsam geltend ge-
macht wird.

   (3) Soweit die Verwertungsgesellschaft Zahlungen
auch für die Rechtsinhaber erhält, deren Rechte sie
nicht wahrnimmt, hat sie den Nutzer von den Vergü-
tungsansprüchen dieser Rechtsinhaber freizustellen.

                          § 50

        Außenseiter bei Kabelweitersendung

   (1) Hat ein Rechtsinhaber die Wahrnehmung seines

Rechts der Kabelweitersendung im Sinne des § 20b

Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes keiner

Verwertungsgesellschaft übertragen, so gilt die Verwer-

tungsgesellschaft, die Rechte dieser Art wahrnimmt
und der eine Erlaubnis (§ 77) erteilt wurde, als berech-
tigt, seine Rechte wahrzunehmen. Kommen dafür meh-
rere Verwertungsgesellschaften in Betracht, so gelten
sie gemeinsam als berechtigt; wählt der Rechtsinhaber
eine von ihnen aus, so gilt nur diese als berechtigt. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechte, die das Sende-
unternehmen innehat, dessen Sendung weitergesendet
wird.
   (2) Hat die Verwertungsgesellschaft, die nach Ab-
satz 1 als berechtigt gilt, eine Vereinbarung über die
Kabelweitersendung getroffen, so hat der Rechtsinha-
ber im Verhältnis zu dieser Verwertungsgesellschaft die
gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er ihr seine
Rechte zur Wahrnehmung übertragen hätte. Seine An-
sprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an,
in dem die Verwertungsgesellschaft nach dem Vertei-
lungsplan oder den Wahrnehmungsbedingungen die
Abrechnung der Kabelweitersendung vorzunehmen
hat; die Verwertungsgesellschaft kann ihm eine Verkür-
zung durch Meldefristen oder auf ähnliche Weise nicht
entgegenhalten.
BGBl. 2016, Seite 1200 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1200
                       Abschnitt 5
                  Vergriffene Werke

                          § 51
                  Vergriffene Werke

   (1) Es wird vermutet, dass eine Verwertungsgesell-

schaft, die Rechte der Vervielfältigung (§ 16 des Urhe-
berrechtsgesetzes) und der öffentlichen Zugänglich-
machung (§ 19a des Urheberrechtsgesetzes) an vergrif-
fenen Werken wahrnimmt und der eine Erlaubnis (§ 77)
erteilt wurde, berechtigt ist, für ihren Tätigkeitsbereich
Nutzern diese Rechte auch an Werken derjenigen
Rechtsinhaber einzuräumen, die die Verwertungsgesell-
schaft nicht mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauf-
tragt haben, wenn
1. es sich um vergriffene Werke handelt, die vor dem
   1. Januar 1966 in Büchern, Fachzeitschriften, Zei-
   tungen, Zeitschriften oder in anderen Schriften ver-
   öffentlicht wurden,

2. sich die Werke im Bestand von öffentlich zugäng-
   lichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen,
   Archiven und von im Bereich des Film- oder Ton-

   erbes tätigen Einrichtungen befinden,

3. die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglich-
   machung nicht gewerblichen Zwecken dient,

4. die Werke auf Antrag der Verwertungsgesellschaft in
   das Register vergriffener Werke (§ 52) eingetragen
   worden sind und
5. die Rechtsinhaber nicht innerhalb von sechs Wo-
   chen nach Bekanntmachung der Eintragung gegen-
   über dem Register ihren Widerspruch gegen die
   beabsichtigte Wahrnehmung ihrer Rechte durch die
   Verwertungsgesellschaft erklärt haben.
  (2) Rechtsinhaber können der Wahrnehmung ihrer
Rechte durch die Verwertungsgesellschaft jederzeit
widersprechen.
  (3) Ist mehr als eine Verwertungsgesellschaft zur
Wahrnehmung der Rechte gemäß Absatz 1 berechtigt,
so gilt die Vermutung nach Absatz 1 nur, wenn die

Rechte von allen Verwertungsgesellschaften gemein-
sam wahrgenommen werden.

   (4) Soweit die Verwertungsgesellschaft Zahlungen

auch für Rechtsinhaber erhält, die die Verwertungs-

gesellschaft nicht mit der Wahrnehmung ihrer Rechte
beauftragt haben, stellt sie den Nutzer von Ansprüchen
dieser Rechtsinhaber frei. Wird vermutet, dass eine Ver-
wertungsgesellschaft nach den Absätzen 1 und 2 zur
Rechtewahrnehmung berechtigt ist, so hat ein Rechts-
inhaber im Verhältnis zur Verwertungsgesellschaft die
gleichen Rechte und Pflichten wie bei einer Übertra-
gung der Rechte zur Wahrnehmung.

                          § 52

             Register vergriffener Werke;

              Verordnungsermächtigung

  (1) Das Register vergriffener Werke wird beim Deut-
schen Patent- und Markenamt geführt. Das Register
enthält die folgenden Angaben:
1. Titel des Werkes,
2. Bezeichnung des Urhebers,
3. Verlag, von dem das Werk veröffentlicht worden ist,

4. Datum der Veröffentlichung des Werkes,
5. Bezeichnung der Verwertungsgesellschaft, die den
   Antrag nach § 51 Absatz 1 Nummer 4 gestellt hat,
   und
6. Angabe, ob der Rechtsinhaber der Wahrnehmung
   seiner Rechte durch die Verwertungsgesellschaft

   widersprochen hat.

   (2) Das Deutsche Patent- und Markenamt bewirkt
die Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antrag-
stellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung ange-
meldeten Tatsachen zu prüfen. Die Gebühren und Aus-
lagen für die Eintragung sind im Voraus zu entrichten.
  (3) Die Eintragungen werden auf der Internetseite des
Deutschen Patent- und Markenamtes (www.dpma.de)
bekannt gemacht.
  (4) Die Einsicht in das Register steht jeder Person
über die Internetseite des Deutschen Patent- und Mar-
kenamtes (www.dpma.de) frei.

  (5) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. Bestimmungen über die Form des Antrags auf Ein-

   tragung in das Register sowie über die Führung des
   Registers zu erlassen,

2. zur Deckung des Verwaltungsaufwands für die Ein-
   tragung die Erhebung von Gebühren und Auslagen
   anzuordnen sowie Bestimmungen über den Kosten-
   schuldner, die Fälligkeit von Kosten, die Kosten-
   vorschusspflicht, über Kostenbefreiungen, über die
   Verjährung, das Kostenfestsetzungsverfahren und
   die Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung zu
   treffen.

                     Abschnitt 6
            Informationspflichten;
    Rechnungslegung und Transparenzbericht

               Unterabschnitt 1

            Informationspflichten

                         § 53

          Information der Rechtsinhaber

        vor Zustimmung zur Wahrnehmung

  (1) Bevor die Verwertungsgesellschaft die Zustim-
mung des Rechtsinhabers zur Wahrnehmung seiner
Rechte einholt, informiert sie den Rechtsinhaber über:
1. die ihm nach den §§ 9 bis 12 zustehenden Rechte
   einschließlich der in § 11 genannten Bedingungen
   sowie

2. die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten,
   einschließlich der Abzüge zur Deckung der Verwal-

   tungskosten.

  (2) Die Verwertungsgesellschaft führt die Rechte

nach den §§ 9 bis 12 in dem Statut oder in den Wahr-
nehmungsbedingungen auf.

                         § 54
           Informationen für Berechtigte
  Die Verwertungsgesellschaft informiert spätestens
zwölf Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres
BGBl. 2016, Seite 1201 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1201
alle Berechtigten, an die sie in diesem Geschäftsjahr
Einnahmen aus den Rechten verteilt hat, mindestens
über:
1. alle Kontaktdaten, die von der Verwertungsgesell-
   schaft mit Zustimmung des Berechtigten dazu ver-
   wendet werden können, den Berechtigten festzu-
   stellen und ausfindig zu machen,
2. die in diesem Geschäftsjahr dem Berechtigten zuge-
   wiesenen Einnahmen aus den Rechten,
3. die in diesem Geschäftsjahr an den Berechtigten
   ausgeschütteten Einnahmen aus den Rechten nach
   Kategorien der wahrgenommenen Rechte und Art
   der Nutzungen,

4. den Zeitraum, in dem die Nutzungen, für die Einnah-
   men aus den Rechten an den Berechtigten verteilt
   wurden, stattgefunden haben, sofern nicht sachliche
   Gründe im Zusammenhang mit Meldungen von Nut-
   zern die Verwertungsgesellschaft daran hindern,
   diese Angaben zur Verfügung zu stellen,
5. die in diesem Geschäftsjahr zur Deckung der Ver-
   waltungskosten vorgenommenen Abzüge von den
   Einnahmen aus den Rechten,

6. die in diesem Geschäftsjahr für andere Zwecke als
   zur Deckung der Verwaltungskosten vorgenomme-
   nen Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten,
   einschließlich gegebenenfalls vorgenommener Ab-
   züge zur Förderung kulturell bedeutender Werke
   und Leistungen, und für die Einrichtung und den Be-
   trieb von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtun-
   gen und

7. sämtliche dem Berechtigten zugewiesenen, aber
   noch nicht ausgeschütteten Einnahmen aus den
   Rechten.

                         § 55

             Informationen zu Werken
        und sonstigen Schutzgegenständen

   (1) Die Verwertungsgesellschaft informiert die
Rechtsinhaber, die Verwertungsgesellschaften, für die
sie auf der Grundlage einer Repräsentationsverein-
barung Rechte wahrnimmt, und die Nutzer jeweils auf
hinreichend begründete Anfrage unverzüglich und elek-
tronisch mindestens über:

1. die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände sowie
   die Rechte, die sie unmittelbar oder auf Grundlage
   von Repräsentationsvereinbarungen wahrnimmt, und
   die jeweils umfassten Gebiete oder

2. die Arten von Werken oder sonstigen Schutzgegen-
   ständen sowie die Rechte, die sie unmittelbar oder
   auf Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung
   wahrnimmt, und die jeweils umfassten Gebiete,
   wenn aufgrund des Tätigkeitsbereichs der Verwer-
   tungsgesellschaft Werke und sonstige Schutzge-
   genstände nicht bestimmt werden können.
   (2) Die Verwertungsgesellschaft darf, soweit dies er-
forderlich ist, angemessene Maßnahmen ergreifen, um
die Richtigkeit und Integrität der Informationen zu
schützen, um ihre Weiterverwendung zu kontrollieren
und um wirtschaftlich sensible Informationen zu schüt-
zen.
  (3) Die Verwertungsgesellschaft kann die Erteilung
der Informationen von der Erstattung der damit verbun-

denen Kosten abhängig machen, soweit dies angemes-
sen ist.

                            § 56
         Informationen für die Allgemeinheit
   (1) Die Verwertungsgesellschaft veröffentlicht min-
destens die folgenden Informationen auf ihrer Internet-
seite:
 1. das Statut,
 2. die Wahrnehmungsbedingungen, einschließlich der
    Bedingungen für die Beendigung des Wahrneh-
    mungsverhältnisses und den Entzug von Rechten,

 3. die Standardnutzungsverträge,

 4. die Tarife und die Standardvergütungssätze, jeweils
    einschließlich Ermäßigungen,
 5. die von ihr geschlossenen Gesamtverträge,
 6. eine Liste der Personen, die kraft Gesetzes oder
    nach dem Statut zur Vertretung der Verwertungsge-
    sellschaft berechtigt sind,
 7. den Verteilungsplan,

 8. die allgemeinen Grundsätze für die zur Deckung der
    Verwaltungskosten vorgenommenen Abzüge von
    den Einnahmen aus den Rechten,

 9. die allgemeinen Grundsätze für die für andere Zwe-
    cke als zur Deckung der Verwaltungskosten vorge-
    nommenen Abzüge von den Einnahmen aus den
    Rechten, einschließlich gegebenenfalls vorgenom-
    mener Abzüge zur Förderung kulturell bedeutender
    Werke und Leistungen, und für die Einrichtung und
    den Betrieb von Vorsorge- und Unterstützungsein-
    richtungen,

10. die allgemeinen Grundsätze für die Verwendung der
    nicht verteilbaren Einnahmen aus den Rechten,

11. eine Aufstellung der von ihr geschlossenen Re-
    präsentationsvereinbarungen und die Namen der
    Verwertungsgesellschaften, mit denen die Verträge
    geschlossen wurden,

12. die Regelungen zum Beschwerdeverfahren nach
    § 33 sowie die Angabe, in welchen Streitfällen die
    Schiedsstelle nach den §§ 92 bis 94 angerufen wer-
    den kann,

13. die Regelungen gemäß § 63 zur Berichtigung der
    Daten, auf die in § 61 Absatz 2 Bezug genommen
    wird, und zur Berichtigung der Informationen nach
    § 62 Absatz 1.

  (2) Die Verwertungsgesellschaft hält die Informatio-
nen auf dem aktuellen Stand.

                  Unterabschnitt 2
                Rechnungslegung
           u n d Tr a n s p a r e n z b e r i c h t

                            § 57
         Jahresabschluss und Lagebericht
   (1) Die Verwertungsgesellschaft hat, auch wenn sie
nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrie-
ben wird, einen aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrech-
nung, Kapitalflussrechnung und Anhang bestehenden
Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für
große Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen
BGBl. 2016, Seite 1202 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1202
des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen
und offenzulegen. Die Offenlegung ist spätestens zum
Ablauf von acht Monaten nach dem Schluss des Ge-
schäftsjahres zu bewirken. Der Bestätigungsvermerk ist
mit seinem vollen Wortlaut wiederzugeben.
   (2) Die Prüfung des Jahresabschlusses umfasst
auch die Prüfung, ob die Pflichten nach den §§ 24
und 28 Absatz 4 erfüllt und die Wertansätze und die
Zuordnung der Konten unter Beachtung des Grund-
satzes der Stetigkeit sachgerecht und nachvollziehbar
erfolgt sind, sowie die Prüfung, ob bei der Anlage der
Einnahmen aus den Rechten die Anlagerichtlinie be-
achtet worden ist (§ 25 Absatz 1 Satz 2). Das Ergebnis
ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.

  (3) Weiter gehende gesetzliche Vorschriften über die
Rechnungslegung und Prüfung bleiben unberührt.

                            § 58

            Jährlicher Transparenzbericht

   (1) Die Verwertungsgesellschaft erstellt spätestens

acht Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahres
einen Transparenzbericht (jährlicher Transparenzbe-
richt) für dieses Geschäftsjahr.

   (2) Der jährliche Transparenzbericht muss mindes-

tens die in der Anlage aufgeführten Angaben enthalten.

   (3) Die Finanzinformationen nach Nummer 1 Buch-
stabe g der Anlage sowie der Inhalt des gesonderten

Berichts nach Nummer 1 Buchstabe h der Anlage sind
einer prüferischen Durchsicht durch einen Abschluss-
prüfer zu unterziehen. Die Vorschriften über die Bestel-
lung des Abschlussprüfers sind auf die prüferische
Durchsicht entsprechend anzuwenden. Der Abschluss-
prüfer fasst das Ergebnis der prüferischen Durchsicht in
einer Bescheinigung zum jährlichen Transparenzbericht
zusammen.
   (4) Die Verwertungsgesellschaft veröffentlicht inner-
halb der Frist nach Absatz 1 den jährlichen Transpa-
renzbericht einschließlich des Bestätigungsvermerks
über den Jahresabschluss und der Bescheinigung
zum jährlichen Transparenzbericht nach Absatz 3 oder
etwaiger Beanstandungen, jeweils im vollen Wortlaut,
auf ihrer Internetseite. Der jährliche Transparenzbericht
muss dort mindestens fünf Jahre lang öffentlich zu-
gänglich bleiben.

                          Te i l 3

            B e s o n d e re Vo r s c h r i f t e n
f ü r d i e g e b i e t s ü b e rg re i f e n d e Ve rg a b

von Online-Rechten an Musikwerken

                            § 59

                  Anwendungsbereich

   (1) Die besonderen Vorschriften dieses Teils gelten
für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rech-
ten an Musikwerken durch Verwertungsgesellschaften.
   (2) Online-Rechte im Sinne dieses Gesetzes sind die
Rechte, die für die Bereitstellung eines Online-Dienstes
erforderlich sind und die dem Urheber nach den Arti-
keln 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001
zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheber-
rechts und der verwandten Schutzrechte in der Infor-

    mationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10)
    zustehen.
       (3) Gebietsübergreifend im Sinne dieses Gesetzes
    ist eine Vergabe, wenn sie das Gebiet von mehr als
    einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an-
    deren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
    päischen Wirtschaftsraum umfasst.

                              § 60
               Nicht anwendbare Vorschriften
       (1) Im Verhältnis zum Rechtsinhaber ist § 9 Satz 2
    nicht anzuwenden.

      (2) Im Verhältnis zum Nutzer sind § 34 Absatz 1
    Satz 1 sowie die §§ 35, 37 und 38 nicht anzuwenden.
    Für die Vergütung, die die Verwertungsgesellschaft auf-
    grund der von ihr wahrgenommenen Rechte fordert, gilt
    § 39 entsprechend.

                              § 61

                 Besondere Anforderungen

               an Verwertungsgesellschaften

       (1) Die Verwertungsgesellschaft muss über ausrei-
    chende Kapazitäten verfügen, um die Daten, die für
    die Verwaltung von gebietsübergreifend vergebenen

    Online-Rechten an Musikwerken erforderlich sind, effi-

    zient und transparent elektronisch verarbeiten zu kön-
    nen.

      (2) Die Verwertungsgesellschaft muss insbesondere

    1. jedes Musikwerk, an dem sie Online-Rechte wahr-
       nimmt, korrekt bestimmen können;
    2. für jedes Musikwerk und jeden Teil eines Musik-
       werks, an dem sie Online-Rechte wahrnimmt, die
       Online-Rechte, und zwar vollständig oder teilweise
       und in Bezug auf jedes umfasste Gebiet, sowie den
       zugehörigen Rechtsinhaber bestimmen können;
    3. eindeutige Kennungen verwenden, um Rechtsinha-
       ber und Musikwerke zu bestimmen, unter möglichst
       weitgehender Berücksichtigung der freiwilligen
       branchenüblichen Standards und Praktiken, die auf
       internationaler Ebene entwickelt wurden;
    4. geeignete Mittel verwenden, um Unstimmigkeiten in
       den Daten anderer Verwertungsgesellschaften, die
       gebietsübergreifend Online-Rechte an Musikwerken
       vergeben, unverzüglich und wirksam erkennen und
       klären zu können.

                              § 62

e                     Informationen
            zu Musikwerken und Online-Rechten

       (1) Die Verwertungsgesellschaft informiert auf hinrei-
    chend begründete Anfrage Anbieter von Online-Diens-
    ten, Berechtigte, Rechtsinhaber, deren Rechte sie auf

    Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung wahr-
    nimmt, und andere Verwertungsgesellschaften elektro-
    nisch über:
    1. die Musikwerke, an denen sie aktuell Online-Rechte
       wahrnimmt,
    2. die aktuell vollständig oder teilweise von ihr wahrge-
       nommenen Online-Rechte und

    3. die aktuell von der Wahrnehmung umfassten Gebiete.
       (2) Die Verwertungsgesellschaft darf, soweit dies er-
    forderlich ist, angemessene Maßnahmen ergreifen, um
BGBl. 2016, Seite 1203 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1203
die Richtigkeit und Integrität der Daten zu schützen, um
ihre Weiterverwendung zu kontrollieren und um wirt-
schaftlich sensible Informationen zu schützen.

                         § 63
           Berichtigung der Informationen

   (1) Die Verwertungsgesellschaft verfügt über Rege-
lungen, wonach Anbieter von Online-Diensten, Rechts-
inhaber und andere Verwertungsgesellschaften die Be-
richtigung der Daten, auf die in § 61 Absatz 2 Bezug
genommen wird, und die Berichtigung der Informatio-
nen nach § 62 Absatz 1 beantragen können.
   (2) Ist ein Antrag begründet, berichtigt die Verwer-
tungsgesellschaft die Daten oder die Informationen un-
verzüglich.

                         § 64
  Elektronische Übermittlung von Informationen

   (1) Die Verwertungsgesellschaft ermöglicht jedem
Berechtigten, elektronisch Informationen zu seinen
Musikwerken und zu Online-Rechten an diesen Werken
sowie zu den Gebieten zu übermitteln, für die er die
Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung beauf-
tragt hat. Dabei berücksichtigen die Verwertungsgesell-
schaft und die Berechtigten so weit wie möglich die
freiwilligen branchenüblichen Standards und Praktiken
für den Datenaustausch, die auf internationaler Ebene
entwickelt wurden.

   (2) Im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen
gilt Absatz 1 auch für die Berechtigten der beauftragen-
den Verwertungsgesellschaft, soweit die Verwertungs-
gesellschaften keine abweichende Vereinbarung tref-
fen.

                         § 65

           Überwachung von Nutzungen
  Die Verwertungsgesellschaft überwacht die Nutzung
von Musikwerken durch den Anbieter eines Online-
Dienstes, soweit sie an diesen Online-Rechte für die
Musikwerke gebietsübergreifend vergeben hat.

                         § 66
          Elektronische Nutzungsmeldung

   (1) Die Verwertungsgesellschaft ermöglicht dem An-

bieter eines Online-Dienstes, elektronisch die Nutzung

von Musikwerken zu melden. Sie bietet dabei mindes-

tens eine Meldemethode an, die freiwilligen branchen-

üblichen und auf internationaler Ebene entwickelten

Standards und Praktiken für den elektronischen Daten-

austausch entspricht.

  (2) Die Verwertungsgesellschaft kann eine Meldung
ablehnen, wenn sie nicht einer nach Absatz 1 Satz 2
angebotenen Meldemethode entspricht.

                         § 67

              Abrechnung gegenüber
           Anbietern von Online-Diensten
  (1) Die Verwertungsgesellschaft rechnet gegenüber
dem Anbieter eines Online-Dienstes nach dessen Mel-
dung der tatsächlichen Nutzung der Musikwerke unver-
züglich ab, es sei denn, dies ist aus Gründen, die dem

Anbieter des Online-Dienstes zuzurechnen sind, nicht
möglich.
   (2) Die Verwertungsgesellschaft rechnet elektronisch
ab. Sie bietet dabei mindestens ein Abrechnungsformat
an, das freiwilligen branchenüblichen und auf interna-
tionaler Ebene entwickelten Standards und Praktiken
entspricht.

  (3) Der Anbieter eines Online-Dienstes kann die An-
nahme einer Abrechnung aufgrund ihres Formats nicht
ablehnen, wenn die Abrechnung einem nach Absatz 2
Satz 2 angebotenen Abrechnungsformat entspricht.
   (4) Bei der Abrechnung sind auf Grundlage der Da-
ten nach § 61 Absatz 2 die Werke und Online-Rechte
sowie deren tatsächliche Nutzung anzugeben, soweit
dies auf der Grundlage der Meldung möglich ist.
  (5) Die Verwertungsgesellschaft sieht geeignete Re-
gelungen vor, nach denen der Anbieter eines Online-
Dienstes die Abrechnung beanstanden kann.

                          § 68

    Verteilung der Einnahmen aus den Rechten;
                   Informationen
   (1) Die Verwertungsgesellschaft verteilt die Einnah-
men aus der gebietsübergreifenden Vergabe von On-
line-Rechten an Musikwerken nach deren Einziehung
unverzüglich nach Maßgabe des Verteilungsplans an
die Berechtigten, es sei denn, dies ist aus Gründen,
die dem Anbieter eines Online-Dienstes zuzurechnen
sind, nicht möglich.

   (2) Bei jeder Ausschüttung informiert die Verwer-
tungsgesellschaft den Berechtigten mindestens über:
1. den Zeitraum der Nutzungen, für die dem Berechtig-
   ten eine Vergütung zusteht, sowie die Gebiete, in
   denen seine Musikwerke genutzt wurden;

2. die eingezogenen Beträge, die Abzüge sowie die
   von der Verwertungsgesellschaft verteilten Beträge
   für jedes Online-Recht an einem Musikwerk, mit
   dessen Wahrnehmung der Berechtigte die Verwer-
   tungsgesellschaft beauftragt hat;
3. die für den Berechtigten eingezogenen Beträge, die
   Abzüge sowie die von der Verwertungsgesellschaft
   verteilten Beträge, aufgeschlüsselt nach den einzel-
   nen Anbietern eines Online-Dienstes.
   (3) Im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen

gelten die Absätze 1 und 2 für die Verteilung an die

beauftragende Verwertungsgesellschaft entsprechend.

Die beauftragende Verwertungsgesellschaft ist für die

Verteilung der Beträge und die Weiterleitung der Infor-

mationen an ihre Berechtigten verantwortlich, soweit

die Verwertungsgesellschaften keine abweichende Ver-

einbarung treffen.

                          § 69

               Repräsentationszwang
   (1) Eine Verwertungsgesellschaft, die bereits ge-
bietsübergreifend Online-Rechte an Musikwerken für
mindestens eine andere Verwertungsgesellschaft ver-
gibt oder anbietet, ist verpflichtet, auf Verlangen einer
Verwertungsgesellschaft, die selbst keine gebietsüber-
greifenden Online-Rechte an ihren Musikwerken vergibt
oder anbietet, eine Repräsentationsvereinbarung abzu-
schließen. Die Verpflichtung besteht nur hinsichtlich der
BGBl. 2016, Seite 1204 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1204
Kategorie von Online-Rechten an Musikwerken, die die
Verwertungsgesellschaft bereits gebietsübergreifend
vergibt.
   (2) Die Verwertungsgesellschaft antwortet auf ein
Verlangen nach Absatz 1 schriftlich und unverzüglich
und teilt dabei die zentralen Bedingungen mit, zu denen
sie gebietsübergreifend Online-Rechte an Musikwerken
vergibt oder anbietet.
  (3) Repräsentationsvereinbarungen, in denen eine
Verwertungsgesellschaft mit der exklusiven gebiets-
übergreifenden Vergabe von Online-Rechten an Musik-
werken beauftragt wird, sind unzulässig.

                         § 70

                  Informationen der
       beauftragenden Verwertungsgesellschaft
   (1) Die beauftragende Verwertungsgesellschaft stellt
der beauftragten Verwertungsgesellschaft diejenigen
Informationen über ihre Musikwerke zur Verfügung, die
für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rech-
ten erforderlich sind.

   (2) Sind die Informationen nach Absatz 1 unzurei-
chend oder stellt die beauftragende Verwertungsgesell-
schaft die Informationen in einer Weise zur Verfügung,
dass die beauftragte Verwertungsgesellschaft die An-
forderungen dieses Teils nicht erfüllen kann, so ist die
beauftragte Verwertungsgesellschaft berechtigt,
1. der beauftragenden Verwertungsgesellschaft die
   Kosten in Rechnung zu stellen, die für die Erfüllung

   der Anforderungen vernünftigerweise entstanden
   sind, oder

2. diejenigen Werke von der Wahrnehmung auszu-

   schließen, zu denen nur unzureichende oder nicht
   verwendbare Informationen vorliegen.

                         § 71
            Informationen der Mitglieder
        und Berechtigten bei Repräsentation

  Die beauftragende Verwertungsgesellschaft infor-
miert ihre Mitglieder und ihre Berechtigten über die
zentralen Bedingungen der von ihr abgeschlossenen
Repräsentationsvereinbarungen.

                         § 72
        Zugang zur gebietsübergreifenden
   Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken

   Eine Verwertungsgesellschaft, die bis zum 10. April

2017 Online-Rechte an Musikwerken gebietsübergrei-

fend weder vergibt noch anbietet und auch keine Re-

präsentationsvereinbarung nach § 69 abgeschlossen

hat, ermöglicht es dem Berechtigten, seine Online-

Rechte gebietsübergreifend anderweitig zu vergeben.

Die Verwertungsgesellschaft ist dabei verpflichtet, auf

Verlangen des Berechtigten Online-Rechte an Musik-

werken weiterhin zur Vergabe in einzelnen Gebieten

wahrzunehmen.

                         § 73

          Wahrnehmung bei Repräsentation
   (1) Die beauftragte Verwertungsgesellschaft nimmt
die Online-Rechte an den Musikwerken der beauftra-

genden Verwertungsgesellschaft zu denselben Bedin-
gungen wahr, wie die Online-Rechte ihrer Berechtigten.
   (2) Die beauftragte Verwertungsgesellschaft nimmt
die Musikwerke der beauftragenden Verwertungsge-
sellschaft in alle Angebote auf, die sie an den Anbieter
eines Online-Dienstes richtet.
   (3) Verwaltungskosten dürfen die Kosten nicht über-
steigen, die der beauftragten Verwertungsgesellschaft
vernünftigerweise entstanden sind.

                         § 74
                    Ausnahme
       für Hörfunk- und Fernsehprogramme

   Dieser Teil findet keine Anwendung, soweit die Ver-
wertungsgesellschaft auf der Grundlage einer freiwilli-
gen Bündelung der notwendigen Online-Rechte und
unter Beachtung der Wettbewerbsregeln gemäß den
Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Arbeits-
weise der Europäischen Union gebietsübergreifend On-
line-Rechte an Musikwerken an Sendeunternehmen
vergibt, die diese benötigen, um ihre Hörfunk- oder
Fernsehprogramme zeitgleich mit der Sendung oder
danach sowie sonstige Online-Inhalte, einschließlich
Vorschauen, die ergänzend zur ersten Sendung von
dem oder für das Sendeunternehmen produziert
wurden, öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu
machen.

                        Te i l 4

                     Aufsicht

                         § 75

                  Aufsichtsbehörde

  (1) Aufsichtsbehörde ist das Deutsche Patent- und
Markenamt.
  (2) Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und
Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.

                         § 76

                  Inhalt der Aufsicht
  (1) Die Aufsichtsbehörde achtet darauf, dass die
Verwertungsgesellschaft den ihr nach diesem Gesetz
obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß nach-
kommt.
   (2) Hat die Verwertungsgesellschaft ihren Sitz in ei-
nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den

Europäischen Wirtschaftsraum und ist sie im Inland

tätig, so achtet die Aufsichtsbehörde darauf, dass die

Verwertungsgesellschaft die Vorschriften dieses ande-

ren Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umset-

zung der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Par-

laments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die

kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten

Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizen-

zen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung

im Binnenmarkt (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 72) ord-
nungsgemäß einhält.

  (3) Soweit eine Aufsicht über die Verwertungsgesell-
schaft aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften aus-
geübt wird, ist sie im Benehmen mit der Aufsichtsbe-
hörde nach § 75 Absatz 1 auszuüben. Die Unabhängig-
BGBl. 2016, Seite 1205 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1205
keit der für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbe-
hörden bleibt unberührt.

                          § 77
                       Erlaubnis
   (1) Eine Verwertungsgesellschaft bedarf der Erlaub-
nis, wenn sie Urheberrechte oder verwandte Schutz-
rechte wahrnimmt, die sich aus dem Urheberrechtsge-
setz ergeben.
  (2) Eine Verwertungsgesellschaft mit Sitz in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an-
deren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum bedarf abweichend von Ab-
satz 1 einer Erlaubnis nur für die Wahrnehmung

1. der in § 49 Absatz 1 genannten Vergütungsan-
   sprüche,

2. des in § 50 genannten Rechts oder
3. der in § 51 genannten Rechte an vergriffenen Werken.

                          § 78

                 Antrag auf Erlaubnis

  Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag der Ver-
wertungsgesellschaft von der Aufsichtsbehörde erteilt.
Dem Antrag sind beizufügen:
1. das Statut der Verwertungsgesellschaft,
2. Namen und Anschrift der nach Gesetz oder Statut
   zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berech-
   tigten Personen,
3. eine Erklärung über die Zahl der Berechtigten sowie
   über Zahl und wirtschaftliche Bedeutung der der Ver-
   wertungsgesellschaft zur Wahrnehmung anvertrau-
   ten Rechte und

4. ein tragfähiger Geschäftsplan für die ersten drei vol-
   len Geschäftsjahre nach Aufnahme des Geschäfts-
   betriebs, aus dem insbesondere die erwarteten Ein-
   nahmen und Ausgaben sowie der organisatorische
   Aufbau der Verwertungsgesellschaft hervorgehen.

                          § 79
              Versagung der Erlaubnis
  (1) Die Erlaubnis nach § 77 Absatz 1 darf nur versagt
werden, wenn
1. das Statut der Verwertungsgesellschaft nicht den
   Vorschriften dieses Gesetzes entspricht,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine
   nach Gesetz oder Statut zur Vertretung der Verwer-
   tungsgesellschaft berechtigte Person die für die
   Ausübung ihrer Tätigkeit erforderliche Zuverlässig-
   keit nicht besitzt, oder

3. die wirtschaftliche Grundlage der Verwertungsge-
   sellschaft eine wirksame Wahrnehmung der Rechte
   nicht erwarten lässt.
  (2) Für die Erlaubnis nach § 77 Absatz 2 gilt Absatz 1
entsprechend; die Versagungsgründe nach Absatz 1
Nummer 1 und 2 sind nicht anzuwenden.

                          § 80

                Widerruf der Erlaubnis
   (1) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis nach
§ 77 Absatz 1 widerrufen, wenn

1. einer der Versagungsgründe des § 79 Absatz 1 bei
   Erteilung der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde nicht
   bekannt war oder nachträglich eingetreten ist und
   dem Mangel nicht innerhalb einer von der Aufsichts-
   behörde zu setzenden Frist abgeholfen wird oder
2. die Verwertungsgesellschaft einer der ihr nach
   diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen trotz
   Abmahnung durch die Aufsichtsbehörde wiederholt
   zuwiderhandelt.
   (2) Die Erlaubnis nach § 77 Absatz 2 kann die Auf-
sichtsbehörde nicht nach Absatz 1 Nummer 2 widerru-
fen.

                         § 81

                Zusammenarbeit bei
        Erlaubnis und Widerruf der Erlaubnis

   Über Anträge auf Erteilung der Erlaubnis und über
den Widerruf der Erlaubnis entscheidet die Aufsichts-
behörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt.
Gelingt es nicht, Einvernehmen herzustellen, so legt

die Aufsichtsbehörde die Sache dem Bundesministe-
rium der Justiz und für Verbraucherschutz vor; dessen
Weisungen, die im Benehmen mit dem Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Energie erteilt werden, ersetzen
das Einvernehmen.

                         § 82
                       Anzeige

  Bedarf die Verwertungsgesellschaft keiner Erlaubnis
nach § 77, so zeigt sie der Aufsichtsbehörde die Auf-
nahme einer Wahrnehmungstätigkeit unverzüglich
schriftlich an, wenn sie

1. ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
   päischen Union oder anderen Vertragsstaat des Ab-
   kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
   hat und Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte
   wahrnimmt, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz
   ergeben, oder
2. ihren Sitz im Inland hat und in einem anderen Mit-
   gliedstaat der Europäischen Union oder anderen
   Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
   ischen Wirtschaftsraum tätig ist.

                         § 83
                  Bekanntmachung

  Die Erteilung der Erlaubnis und ein unanfechtbar ge-
wordener Widerruf der Erlaubnis sowie Anzeigen nach
§ 82 sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

                         § 84
              Wahrnehmungstätigkeit
            ohne Erlaubnis oder Anzeige

   Wird eine Verwertungsgesellschaft ohne die erforder-
liche Erlaubnis oder Anzeige tätig, so kann sie die von
ihr wahrgenommenen Urheberrechte und verwandten
Schutzrechte, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz
ergeben, nicht geltend machen. Das Strafantragsrecht
(§ 109 des Urheberrechtsgesetzes) steht ihr nicht zu.
BGBl. 2016, Seite 1206 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1206
                         § 85

         Befugnisse der Aufsichtsbehörde

  (1) Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen
Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die
Verwertungsgesellschaft die ihr nach diesem Gesetz
obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt.

   (2) Die Aufsichtsbehörde kann einer Verwertungsge-
sellschaft die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs unter-
sagen, wenn die Verwertungsgesellschaft
1. ohne Erlaubnis tätig wird oder
2. einer der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Ver-
   pflichtungen trotz Abmahnung durch die Aufsichts-
   behörde wiederholt zuwiderhandelt.

   (3) Die Aufsichtsbehörde kann von der Verwertungs-
gesellschaft jederzeit Auskunft über alle die Geschäfts-
führung betreffenden Angelegenheiten sowie die Vor-
lage der Geschäftsbücher und anderer geschäftlicher
Unterlagen verlangen.

   (4) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, durch Beauf-
tragte an der Mitgliederhauptversammlung sowie den
Sitzungen des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats, des
Aufsichtsgremiums, der Vertretung der Delegierten
(§ 20) sowie aller Ausschüsse dieser Gremien teilzuneh-
men. Die Verwertungsgesellschaft hat die Aufsichts-
behörde rechtzeitig über Termine nach Satz 1 zu infor-
mieren.

   (5) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein
nach Gesetz oder Statut zur Vertretung der Verwer-
tungsgesellschaft Berechtigter die für die Ausübung
seiner Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht be-
sitzt, so setzt die Aufsichtsbehörde der Verwertungs-
gesellschaft eine Frist zu seiner Abberufung. Die Auf-
sichtsbehörde kann ihm bis zum Ablauf dieser Frist die
weitere Ausübung seiner Tätigkeit untersagen, wenn
dies zur Abwendung schwerer Nachteile erforderlich
ist.
   (6) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Orga-
nisation einer Erlaubnis nach § 77 bedarf, so kann die
Aufsichtsbehörde von ihr die zur Prüfung der Erlaubnis-

pflichtigkeit erforderlichen Auskünfte und Unterlagen

verlangen.

                         § 86
              Befugnisse der Aufsichts-
     behörde bei Verwertungsgesellschaften
    mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
    (1) Verstößt eine Verwertungsgesellschaft, die ihren
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, bei ihrer
Tätigkeit im Inland gegen eine in Umsetzung der Richt-
linie 2014/26/EU erlassene Vorschrift dieses anderen

Mitgliedstaates oder anderen Vertragsstaates, kann

die Aufsichtsbehörde alle einschlägigen Informationen

an die Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaates oder
Vertragsstaates übermitteln. Sie kann die Aufsichts-
behörde dieses Mitgliedstaates oder Vertragsstaates
ersuchen, im Rahmen ihrer Befugnisse Maßnahmen zu
ergreifen.

  (2) Die Aufsichtsbehörde kann sich in den Fällen des
Absatzes 1 auch an die gemäß Artikel 41 der Richtlinie

2014/26/EU eingerichtete Sachverständigengruppe
wenden.

                        § 87

       Informationsaustausch mit Aufsichts-
    behörden anderer Mitgliedstaaten der Euro-
 päischen Union oder anderer Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
   (1) Die Aufsichtsbehörde beantwortet ein begründe-
tes Auskunftsersuchen der Aufsichtsbehörde eines an-
deren Mitgliedstaates der Europäischen Union oder an-
deren Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum, das im Zusammenhang mit
einer in Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU erlasse-
nen Vorschrift dieses Gesetzes steht, unverzüglich.

   (2) Die Aufsichtsbehörde reagiert auf ein Ersuchen
der Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum, Maßnahmen gegen eine im Inland ansässige Ver-
wertungsgesellschaft wegen ihrer Tätigkeit in diesem
Mitgliedstaat oder Vertragsstaat zu ergreifen, binnen
drei Monaten mit einer begründeten Antwort.

                        § 88

Unterrichtungspflicht der Verwertungsgesellschaft

  (1) Die Verwertungsgesellschaft, die Urheberrechte
oder verwandte Schutzrechte wahrnimmt, die sich aus
dem Urheberrechtsgesetz ergeben, zeigt der Aufsichts-
behörde unverzüglich jeden Wechsel der nach Gesetz
oder Statut zu ihrer Vertretung berechtigten Personen
an.
   (2) Die Verwertungsgesellschaft, die Urheberrechte
oder verwandte Schutzrechte wahrnimmt, die sich aus
dem Urheberrechtsgesetz ergeben, übermittelt der Auf-
sichtsbehörde unverzüglich abschriftlich
1. das Statut und dessen Änderung,

2. die Tarife, die Standardvergütungssätze und die

   Standardnutzungsverträge sowie deren Änderung,

3. die Gesamtverträge und deren Änderung,
4. die Repräsentationsvereinbarungen und deren Än-
   derung,
5. die Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung,
   des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats, des Auf-
   sichtsgremiums sowie des Gremiums, in dem die
   Berechtigten, die nicht Mitglied sind, gemäß § 20
   Absatz 2 Nummer 4 stimmberechtigt mitwirken,
   und aller Ausschüsse dieser Gremien,
6. die Anlagerichtlinie und deren Änderung sowie die
   Bestätigung des Wirtschaftsprüfers oder der Wirt-
   schaftsprüfervereinigung gemäß § 25 Absatz 3,

7. den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Prü-

   fungsbericht und den jährlichen Transparenzbericht

   sowie

8. die Entscheidungen in gerichtlichen oder behörd-
   lichen Verfahren, in denen die Verwertungsgesell-
   schaft Partei ist, soweit die Aufsichtsbehörde dies
   verlangt.
BGBl. 2016, Seite 1207 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1207
   (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für eine Verwer-
tungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union oder anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum.

                         § 89
          Anzuwendendes Verfahrensrecht
   (1) Für die Verwaltungstätigkeit der Aufsichtsbe-
hörde gilt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes be-
stimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz.
   (2) Jedermann kann die Aufsichtsbehörde darüber
informieren, dass die Verwertungsgesellschaft seiner
Ansicht nach gegen eine ihr nach diesem Gesetz oblie-
gende Verpflichtung verstößt.
   (3) Auf die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die
aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, findet das
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz mit der Maßgabe
Anwendung, dass die Höhe des Zwangsgeldes bis zu
einhunderttausend Euro betragen kann.

   (4) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann
die Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen dieses Ge-
setz auch feststellen, nachdem dieser beendet ist.

   (5) Die Aufsichtsbehörde kann Entscheidungen über
Maßnahmen nach diesem Gesetz einschließlich Ent-
scheidungen, denen gemäß im Einzelfall kein Anlass
für Maßnahmen besteht, auf ihrer Internetseite veröf-
fentlichen. Dies gilt auch für die Begründung dieser
Maßnahmen und Entscheidungen.

                         § 90
                  Aufsicht über
       abhängige Verwertungseinrichtungen
   (1) Eine abhängige Verwertungseinrichtung (§ 3) be-
darf der Erlaubnis nur, wenn sie die in § 77 Absatz 2
genannten Rechte wahrnimmt. Das gilt nicht, wenn alle
Verwertungsgesellschaften, die Anteile an dieser Ein-
richtung halten oder sie beherrschen, über eine Erlaub-
nis verfügen.
   (2) Die abhängige Verwertungseinrichtung hat der

Aufsichtsbehörde die Aufnahme einer Wahrnehmungs-
tätigkeit unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn sie
keiner Erlaubnis bedarf und
1. Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahr-
   nimmt, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz erge-
   ben, oder

2. ihren Sitz im Inland hat und in einem anderen Mit-
   gliedstaat der Europäischen Union oder anderen
   Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
   ischen Wirtschaftsraum tätig ist.
   (3) Im Übrigen gelten für die abhängige Verwer-
tungseinrichtung die Vorschriften dieses Teils entspre-
chend.

                         § 91

                 Aufsicht über

      unabhängige Verwertungseinrichtungen

  (1) Für unabhängige Verwertungseinrichtungen (§ 4)
gelten die §§ 75, 76, 85 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 86
und 87 entsprechend.

   (2) Die unabhängige Verwertungseinrichtung, die ih-
ren Sitz im Inland hat oder die solche Urheberrechte
oder verwandten Schutzrechte wahrnimmt, die sich
aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, zeigt der Auf-
sichtsbehörde die Aufnahme der Wahrnehmungstätig-
keit unverzüglich schriftlich an. § 84 gilt entsprechend.

                             Te i l 5
            Schiedsstelle und
      gerichtliche Geltendmachung

                          Abschnitt 1
                        Schiedsstelle

                   Unterabschnitt 1
   A l l g e m e i n e Ve r f a h r e n s v o r s c h r i f t e n

                               § 92

      Zuständigkeit für Streitfälle nach dem
   Urheberrechtsgesetz und für Gesamtverträge

   (1) Die Schiedsstelle (§ 124) kann von jedem Betei-
ligten bei einem Streitfall angerufen werden, an dem
eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und der eine
der folgenden Angelegenheiten betrifft:

1. die Nutzung von Werken oder Leistungen, die nach
   dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind,
2. die Vergütungspflicht für Geräte und Speicherme-
   dien nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes oder
   die Betreibervergütung nach § 54c des Urheber-
   rechtsgesetzes,
3. den Abschluss oder die Änderung eines Gesamtver-
   trags.
   (2) Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten
auch bei einem Streitfall angerufen werden, an dem
ein Sendeunternehmen und ein Kabelunternehmen be-
teiligt sind, wenn der Streit die Verpflichtung zum Ab-
schluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung
betrifft (§ 87 Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes).

                               § 93

   Zuständigkeit für empirische Untersuchungen
   Verwertungsgesellschaften können die Schiedsstelle
anrufen, um eine selbständige empirische Unter-
suchung zur Ermittlung der nach § 54a Absatz 1 des
Urheberrechtsgesetzes maßgeblichen Nutzung durch-
führen zu lassen.

                               § 94
                  Zuständigkeit für
     Streitfälle über die gebietsübergreifende
   Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
   Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten ange-
rufen werden in Streitfällen zwischen einer im Inland
ansässigen Verwertungsgesellschaft, die gebietsüber-
greifend Online-Rechte an Musikwerken vergibt, und

Anbietern von Online-Diensten, Rechtsinhabern oder

anderen Verwertungsgesellschaften, soweit Rechte
und Pflichten der Beteiligten nach Teil 3 oder nach
§ 34 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, § 36, § 39 oder § 43
betroffen sind.
BGBl. 2016, Seite 1208 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1208
                         § 95
            Allgemeine Verfahrensregeln

   (1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Rege-
lungen enthält, bestimmt die Schiedsstelle das Verfah-

ren nach billigem Ermessen. Sie wirkt jederzeit auf eine
sachgerechte Beschleunigung des Verfahrens hin.
  (2) Die Beteiligten sind gleichzubehandeln. Jedem
Beteiligten ist rechtliches Gehör zu gewähren.

                         § 96
               Berechnung von Fristen

   Auf die Berechnung der Fristen dieses Abschnitts ist
§ 222 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung entspre-
chend anzuwenden.

                         § 97

           Verfahrenseinleitender Antrag

  (1) Die Schiedsstelle wird durch schriftlichen Antrag
angerufen. Er muss zumindest den Namen und die An-
schrift des Antragsgegners sowie eine Darstellung des
Sachverhalts enthalten. Er soll in zwei Exemplaren ein-
gereicht werden.
  (2) Die Schiedsstelle stellt dem Antragsgegner den
Antrag mit der Aufforderung zu, sich innerhalb eines
Monats schriftlich zu äußern.

                         § 98
             Zurücknahme des Antrags
   (1) Der Antragsteller kann den Antrag zurückneh-
men, ohne Einwilligung des Antragsgegners in Verfah-
ren mit mündlicher Verhandlung jedoch nur bis zu deren
Beginn.
  (2) Wird der Antrag zurückgenommen, so trägt der
Antragsteller die Kosten des Verfahrens und die not-
wendigen Auslagen des Antragsgegners.

                         § 99

Schriftliches Verfahren und mündliche Verhandlung
  (1) Das Verfahren wird vorbehaltlich des Absatzes 2
schriftlich durchgeführt.
   (2) Die Schiedsstelle beraumt eine mündliche Ver-
handlung an, wenn einer der Beteiligten dies beantragt
und die anderen Beteiligten zustimmen, oder wenn sie
dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur gütlichen

Beilegung des Streitfalls für zweckmäßig hält.

                         § 100

       Verfahren bei mündlicher Verhandlung

   (1) Zu der mündlichen Verhandlung sind die Beteilig-
ten zu laden. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei
Wochen.
   (2) Die mündliche Verhandlung vor der Schiedsstelle
ist nicht öffentlich. Beauftragte des Bundesministeri-

ums der Justiz und für Verbraucherschutz, der Auf-
sichtsbehörde und des Bundeskartellamts sind zur Teil-
nahme befugt.
   (3) Die Schiedsstelle kann Bevollmächtigten oder
Beiständen, die nicht Rechtsanwälte sind, den weiteren
Vortrag untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind,
das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustel-
len.

   (4) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu
fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer
zu unterzeichnen ist.

                         § 101

 Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung
   (1) Erscheint der Antragsteller nicht zur mündlichen
Verhandlung, so gilt der Antrag als zurückgenommen.
War der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert,
zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, so ist ihm
auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren. Über den Antrag entscheidet die Schieds-
stelle, ihre Entscheidung ist unanfechtbar. Im Übrigen
sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend
anzuwenden.

   (2) Erscheint der Antragsgegner nicht zur münd-

lichen Verhandlung, so kann die Schiedsstelle einen
Einigungsvorschlag nach Lage der Akten unterbreiten.

  (3) Unentschuldigt nicht erschienene Beteiligte tra-
gen die durch ihr Nichterscheinen verursachten Kosten.
  (4) Die Beteiligten sind in der Ladung zur mündlichen
Verhandlung auf die Folgen ihres Nichterscheinens hin-
zuweisen.

                         § 102
         Gütliche Streitbeilegung; Vergleich
  (1) Die Schiedsstelle wirkt auf eine gütliche Beile-
gung des Streitfalls hin.
   (2) Kommt ein Vergleich zustande, so muss er in
einem besonderen Schriftstück niedergelegt und unter
Angabe des Tages seines Zustandekommens von dem
Vorsitzenden und den Beteiligten unterschrieben wer-
den. Aus einem vor der Schiedsstelle geschlossenen
Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt; § 797a
der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

   (3) Der Vorsitzende kann die Beteiligten mit ihrem
Einverständnis zu einem Vergleichsversuch ohne Zuzie-
hung der Beisitzer laden. Er ist dazu verpflichtet, wenn
beide Beteiligte dies beantragen.

                         § 103
             Aussetzung des Verfahrens

   (1) Die Schiedsstelle kann ein Verfahren aussetzen,

wenn zu erwarten ist, dass ein anderes bei ihr anhängi-
ges Verfahren von Bedeutung für den Ausgang des Ver-

fahrens sein wird.

  (2) Während der Aussetzung ist die Frist zur Unter-
breitung eines Einigungsvorschlags nach § 105 Ab-
satz 1 gehemmt.

                         § 104

            Aufklärung des Sachverhalts

   (1) Die Schiedsstelle kann erforderliche Beweise in
geeigneter Form erheben. Sie ist an Beweisanträge
nicht gebunden.
  (2) Sie kann die Ladung von Zeugen und den Beweis
durch Sachverständige von der Zahlung eines hinrei-
chenden Vorschusses zur Deckung der Auslagen ab-
hängig machen.
BGBl. 2016, Seite 1209 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1209
  (3) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zu
den Ermittlungs- und Beweisergebnissen zu äußern.
  (4) Die §§ 1050 und 1062 Absatz 4 der Zivilprozess-
ordnung sind entsprechend anzuwenden.

                             § 105
       Einigungsvorschlag der Schiedsstelle;
                   Widerspruch
   (1) Die Schiedsstelle unterbreitet den Beteiligten
innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Antrags
einen Einigungsvorschlag. Die Frist kann mit Zustim-
mung aller Beteiligten um jeweils ein halbes Jahr ver-
längert werden.
  (2) Der Einigungsvorschlag ist zu begründen und
von sämtlichen für den Streitfall zuständigen Mitglie-
dern der Schiedsstelle zu unterschreiben. In dem Eini-
gungsvorschlag ist auf die Möglichkeit des Wider-
spruchs und auf die Folgen bei Versäumung der Wider-
spruchsfrist hinzuweisen. Der Einigungsvorschlag ist
den Beteiligten zuzustellen. Zugleich ist der Aufsichts-
behörde eine Abschrift des Einigungsvorschlags zu
übermitteln.
   (3) Der Einigungsvorschlag gilt als angenommen und
eine dem Inhalt des Vorschlags entsprechende Verein-
barung als zustande gekommen, wenn nicht innerhalb
eines Monats nach Zustellung des Vorschlags ein
schriftlicher Widerspruch bei der Schiedsstelle eingeht.
Betrifft der Streitfall die Einräumung oder Übertragung
von Nutzungsrechten der Kabelweitersendung, so be-
trägt die Frist drei Monate.
   (4) War einer der Beteiligten ohne sein Verschulden
gehindert, den Widerspruch rechtzeitig einzulegen, so
ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren. Über den Wiedereinsetzungs-
antrag entscheidet die Schiedsstelle. Gegen die ableh-
nende Entscheidung der Schiedsstelle ist die sofortige
Beschwerde an das für den Sitz des Antragstellers
zuständige Landgericht möglich. Die Vorschriften der
Zivilprozessordnung über die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand und die sofortige Beschwerde sind ent-
sprechend anzuwenden.

   (5) Aus dem angenommenen Einigungsvorschlag
findet die Zwangsvollstreckung statt. § 797a der Zivil-
prozessordnung gilt entsprechend.

                  Unterabschnitt 2
   B e s o n d e r e Ve r f a h r e n s v o r s c h r i f t e

                             § 106
                Einstweilige Regelungen

   Auf Antrag eines Beteiligten kann die Schiedsstelle

eine einstweilige Regelung vorschlagen. § 105 Absatz 2

und 3 Satz 1 ist anzuwenden. Die einstweilige Regelung

gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, bis zum Ab-
schluss des Verfahrens vor der Schiedsstelle.

                             § 107
                    Sicherheitsleistung
   (1) In Verfahren nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 über
die Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien
kann die Schiedsstelle auf Antrag der Verwertungsge-
sellschaft anordnen, dass der beteiligte Hersteller, Im-
porteur oder Händler für die Erfüllung des Anspruchs

    aus § 54 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes Sicher-
    heit zu leisten hat. Von der Anordnung nach Satz 1 hat
    sie abzusehen, wenn angemessene Teilleistungen er-
    bracht sind.
      (2) Der Antrag muss die Höhe der begehrten Sicher-
    heit enthalten.
      (3) Über Art und Höhe der Sicherheitsleistung ent-
    scheidet die Schiedsstelle nach billigem Ermessen.
    Bei der Höhe der Sicherheit kann sie nicht über den
    Antrag hinausgehen.
       (4) Das zuständige Oberlandesgericht (§ 129 Ab-
    satz 1) kann auf Antrag der Verwertungsgesellschaft
    durch Beschluss die Vollziehung einer Anordnung nach
    Absatz 1 zulassen, sofern nicht schon eine entspre-
    chende Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes
    bei einem Gericht beantragt worden ist. Das zuständige
    Oberlandesgericht kann die Anordnung abweichend
    fassen, wenn dies zur Vollziehung notwendig ist.
      (5) Auf Antrag kann das zuständige Oberlandes-
    gericht den Beschluss nach Absatz 4 aufheben oder
    ändern.

                              § 108
                        Schadensersatz
       Erweist sich die Anordnung einer Sicherheitsleistung
    nach § 107 Absatz 1 als von Anfang an ungerechtfer-
    tigt, so ist die Verwertungsgesellschaft, welche die Voll-
    ziehung der Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem
    Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus
    der Vollziehung entsteht.

                              § 109
          Beschränkung des Einigungsvorschlags;
             Absehen vom Einigungsvorschlag

       (1) Sind bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Num-
    mer 1 und 2 die Anwendbarkeit oder die Angemessen-
    heit eines Tarifs bestritten und ist der Sachverhalt auch
    im Übrigen streitig, so kann sich die Schiedsstelle in
    ihrem Einigungsvorschlag auf eine Stellungnahme zur
    Anwendbarkeit oder Angemessenheit des Tarifs be-
    schränken.

       (2) Sind bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Num-
    mer 1 und 2 die Anwendbarkeit und die Angemessen-
    heit eines Tarifs nicht bestritten, so kann die Schieds-
    stelle von einem Einigungsvorschlag absehen.
n
                              § 110
               Streitfälle über Gesamtverträge
       (1) Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 3
    enthält der Einigungsvorschlag den Inhalt des Gesamt-

    vertrags. Die Schiedsstelle kann einen Gesamtvertrag

    nur mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres vorschlagen,

    in dem der Antrag bei der Schiedsstelle gestellt wird.

      (2) Die Schiedsstelle unterrichtet das Bundeskartell-
    amt über das Verfahren. § 90 Absatz 1 Satz 2 und Ab-
    satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
    gen ist entsprechend anzuwenden.
                              § 111

      Streitfälle über Rechte der Kabelweitersendung
      Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 2 gilt § 110 entspre-
    chend.
BGBl. 2016, Seite 1210 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1210
                          § 112
             Empirische Untersuchung
          zu Geräten und Speichermedien
   (1) In Verfahren nach § 93 muss der Antrag, mit dem
die Schiedsstelle angerufen wird, eine Auflistung der
Verbände der betroffenen Hersteller, Importeure und
Händler enthalten, soweit diese dem Antragsteller be-
kannt sind.

   (2) Die Schiedsstelle stellt den Antrag den darin
benannten Verbänden mit der Aufforderung zu, binnen
eines Monats schriftlich zu erklären, ob sie sich an dem
Verfahren beteiligen wollen. Gleichzeitig veröffentlicht
die Schiedsstelle den Antrag in geeigneter Form, ver-
bunden mit dem Hinweis, dass sich betroffene Ver-
bände von Herstellern, Importeuren und Händlern, de-
nen der Antrag nicht zugestellt worden ist, binnen eines
Monats ab Veröffentlichung des Antrags durch schrift-
liche Erklärung gegenüber der Schiedsstelle an dem
Verfahren beteiligen können.

                          § 113

   Durchführung der empirischen Untersuchung

   Für die Durchführung der empirischen Untersuchung

gemäß § 93 gilt § 104 mit der Maßgabe, dass die

Schiedsstelle die Durchführung der empirischen Unter-

suchung nicht ablehnen kann. Die Schiedsstelle soll
den Auftrag zur Durchführung dieser Untersuchung erst
erteilen, wenn die Verwertungsgesellschaft einen Vor-
schuss gezahlt hat. Sie soll darauf hinwirken, dass
das Ergebnis der empirischen Untersuchung spätes-
tens ein Jahr nach Eingang des Antrags nach § 112
Absatz 1 vorliegt.

                          § 114

       Ergebnis der empirischen Untersuchung

   (1) Die Schiedsstelle stellt fest, dass das Ergebnis

der empirischen Untersuchung den Anforderungen ent-

spricht, die im Hinblick auf die Aufstellung eines Tarifes

gemäß § 40 zu stellen sind. Andernfalls veranlasst sie

seine Ergänzung oder Änderung.
   (2) Sie stellt das den Anforderungen entsprechende
Ergebnis den Beteiligten zu und veröffentlicht es in ge-
eigneter Form. § 105 ist nicht anzuwenden.

                          § 115

    Verwertung von Untersuchungsergebnissen

   In Verfahren nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3
kann zur Sachverhaltsaufklärung (§ 104) das Ergebnis
einer empirischen Untersuchung herangezogen wer-
den, das aus einem Verfahren nach § 93 stammt.

                          § 116

       Beteiligung von Verbraucherverbänden
   In Verfahren nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3
und § 93 gibt die Schiedsstelle den bundesweiten
Dachorganisationen der mit öffentlichen Mitteln geför-

derten Verbraucherverbände Gelegenheit zur schrift-
lichen Stellungnahme. Im Fall einer Stellungnahme ist
§ 114 Absatz 2 Satz 1 entsprechend anwendbar.

                 Unterabschnitt 3
                     Kosten sowie
 E n t s c hä d i g u n g u n d Ve r g üt u n g D r i t t e r

                           § 117
                 Kosten des Verfahrens

   (1) Für das Verfahren vor der Schiedsstelle erhebt
die Aufsichtsbehörde Gebühren und Auslagen (Kosten).

   (2) Die Gebühren richten sich nach dem Streitwert.
Ihre Höhe bestimmt sich nach § 34 des Gerichtskosten-
gesetzes. Der Streitwert wird von der Schiedsstelle
festgesetzt. Er bemisst sich nach den Vorschriften, die
für das Verfahren nach der Zivilprozessordnung vor den
ordentlichen Gerichten gelten.
   (3) Für Verfahren nach § 92 Absatz 1 Nummer 2, 3
und Absatz 2 sowie nach § 94 wird eine Gebühr mit
einem Gebührensatz von 3,0 erhoben. Wird das Verfah-
ren anders als durch einen Einigungsvorschlag der
Schiedsstelle beendet, ermäßigt sich die Gebühr auf
einen Gebührensatz von 1,0. Dasselbe gilt, wenn die
Beteiligten den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle

annehmen.

   (4) Für Verfahren nach § 92 Absatz 1 Nummer 1 und

§ 93 wird eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0

erhoben.

   (5) Auslagen werden in entsprechender Anwendung
der Nummern 9000 bis 9009 und 9013 des Kostenver-
zeichnisses zum Gerichtskostengesetz erhoben.

                           § 118

               Fälligkeit und Vorschuss
   (1) Die Gebühr wird mit der Beendigung des Ver-
fahrens, Auslagen werden sofort nach ihrer Entstehung

fällig.

   (2) Die Zustellung des verfahrenseinleitenden An-

trags soll von der Zahlung eines Vorschusses durch

den Antragsteller in Höhe eines Drittels der Gebühr ab-

hängig gemacht werden.

                           § 119

               Entsprechende
     Anwendung des Gerichtskostengesetzes
   § 2 Absatz 1, 3 und 5 des Gerichtskostengesetzes,
soweit diese Vorschriften für Verfahren vor den ordent-

lichen Gerichten anzuwenden sind, die §§ 5, 17 Ab-
satz 1 bis 3, die §§ 20, 21, 22 Absatz 1, § 28 Absatz 1
und 2, die §§ 29, 31 Absatz 1 und 2 und § 32 des
Gerichtskostengesetzes über die Kostenfreiheit, die
Verjährung und die Verzinsung der Kosten, die Abhän-
gigmachung der Tätigkeit der Schiedsstelle von der
Zahlung eines Auslagenvorschusses, die Nachforde-
rung und die Nichterhebung der Kosten sowie den Kos-
tenschuldner sind entsprechend anzuwenden.

                           § 120

         Entscheidung über Einwendungen

  Über Einwendungen gegen Verwaltungsakte beim
Vollzug der Kostenvorschriften entscheidet das Amts-
BGBl. 2016, Seite 1211 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1211
gericht, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren
Sitz hat. Die Einwendungen sind bei der Schiedsstelle
oder der Aufsichtsbehörde zu erheben. § 19 Absatz 5
und § 66 Absatz 5 Satz 1, 5 und Absatz 8 des Gerichts-
kostengesetzes sind entsprechend anzuwenden; über
die Beschwerde entscheidet das im Rechtszug nächst-
höhere Gericht. Die Erhebung von Einwendungen und

die Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung.

                         § 121

        Entscheidung über die Kostenpflicht
   (1) Die Schiedsstelle entscheidet über die Verteilung
der Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen, so-
weit nichts anderes bestimmt ist. Die Schiedsstelle
kann anordnen, dass die einem Beteiligten erwachse-
nen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise von
einem gegnerischen Beteiligten zu erstatten sind, wenn
dies der Billigkeit entspricht.

   (2) Die Entscheidung über die Kosten kann durch
Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten wer-
den, auch wenn der Einigungsvorschlag der Schieds-

stelle angenommen wird. Über den Antrag entscheidet

das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle

ihren Sitz hat.

                         § 122

               Festsetzung der Kosten
   (1) Die Kosten des Verfahrens (§ 117) und die einem
Beteiligten zu erstattenden notwendigen Auslagen
(§ 121 Absatz 1 Satz 2) werden von der Aufsichtsbe-
hörde festgesetzt. Die Festsetzung ist dem Kosten-
schuldner und, wenn nach § 121 Absatz 1 Satz 2 zu
erstattende notwendige Auslagen festgesetzt worden
sind, auch dem Erstattungsberechtigten zuzustellen.
   (2) Jeder Beteiligte kann innerhalb einer Frist von
zwei Wochen nach der Zustellung die gerichtliche Fest-
setzung der Kosten und der zu erstattenden notwendi-
gen Auslagen beantragen. Zuständig ist das Amtsge-
richt, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren Sitz

hat. Der Antrag ist bei der Aufsichtsbehörde einzurei-

chen. Die Aufsichtsbehörde kann dem Antrag abhelfen.

  (3) Aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss findet die
Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung
der Zivilprozessordnung statt.

                         § 123

           Entschädigung von Zeugen
       und Vergütung der Sachverständigen
   (1) Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sach-
verständige eine Vergütung nach Maßgabe der §§ 3, 5
bis 10, 12 und 19 bis 22 des Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetzes; die §§ 2 und 13 Absatz 1
und 2 Satz 1 bis 3 des Justizvergütungs- und -entschä-

digungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

   (2) Die Aufsichtsbehörde setzt die Entschädigung
fest.

   (3) Zeugen und Sachverständige können die gericht-
liche Festsetzung beantragen. Über den Antrag ent-
scheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schieds-
stelle ihren Sitz hat. Der Antrag ist bei der Aufsichts-

behörde einzureichen oder zu Protokoll der Geschäfts-
stelle des Amtsgerichts zu erklären. Die Aufsichtsbe-
hörde kann dem Antrag abhelfen. Kosten werden nicht
erstattet.

               Unterabschnitt 4

          Organisation und

  Beschlussfassung der Schiedsstelle

                        § 124
     Aufbau und Besetzung der Schiedsstelle
   (1) Die Schiedsstelle wird bei der Aufsichtsbehörde
(§ 75) gebildet. Sie besteht aus dem Vorsitzenden oder
seinem Vertreter und zwei Beisitzern.

   (2) Die Mitglieder der Schiedsstelle müssen die Be-
fähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richter-
gesetz besitzen. Sie werden vom Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz für einen be-
stimmten Zeitraum, der mindestens ein Jahr beträgt,
berufen; Wiederberufung ist zulässig.

   (3) Bei der Schiedsstelle können mehrere Kammern

gebildet werden. Die Besetzung der Kammern be-

stimmt sich nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2.

   (4) Die Geschäftsverteilung zwischen den Kammern
wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin des
Deutschen Patent- und Markenamtes geregelt.

                        § 125
                       Aufsicht

  (1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind nicht an
Weisungen gebunden.
  (2) Die Dienstaufsicht über die Schiedsstelle führt
der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen
Patent- und Markenamtes.

                        § 126
        Beschlussfassung der Schiedsstelle

  Die Schiedsstelle fasst ihre Beschlüsse mit Stim-

menmehrheit. § 196 Absatz 2 des Gerichtsverfassungs-

gesetzes ist anzuwenden.

                        § 127

              Ausschließung und
   Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle

   Über die Ausschließung und Ablehnung von Mitglie-
dern der Schiedsstelle entscheidet das Amtsgericht, in
dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat. Das Ab-
lehnungsgesuch ist bei der Schiedsstelle anzubringen.
Im Übrigen gelten die §§ 41 bis 48 der Zivilprozessord-
nung entsprechend.

                     Abschnitt 2

           Gerichtliche Geltendmachung

                        § 128

           Gerichtliche Geltendmachung
  (1) Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 und 2 ist die
Erhebung der Klage erst zulässig, wenn ein Verfahren
BGBl. 2016, Seite 1212 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1212
vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist oder nicht in-
nerhalb der Frist gemäß § 105 Absatz 1 abgeschlossen
wurde. Auf die Frist ist § 103 Absatz 2 anzuwenden.
   (2) Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 1
und 2 ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn die Anwend-
barkeit oder die Angemessenheit des Tarifs bestritten
ist. Stellt sich erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit
heraus, dass die Anwendbarkeit oder die Angemessen-
heit des Tarifs bestritten ist, setzt das Gericht den
Rechtsstreit durch Beschluss aus, um den Parteien
die Anrufung der Schiedsstelle zu ermöglichen. Weist
die Partei, die die Anwendbarkeit oder die Angemes-
senheit des Tarifs bestreitet, nicht innerhalb von zwei
Monaten ab Verkündung oder Zustellung des Be-
schlusses über die Aussetzung nach, dass ein Antrag

bei der Schiedsstelle gestellt ist, so wird der Rechts-
streit fortgesetzt; in diesem Fall gelten die Anwendbar-
keit und die Angemessenheit des streitigen Tarifs als
zugestanden.

   (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Anträge auf
Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Ver-
fügung. Nach Erlass eines Arrests oder einer einstwei-
ligen Verfügung ist die Klage ohne die Beschränkung
des Absatzes 1 zulässig, wenn der Partei nach den
§§ 926 und 936 der Zivilprozessordnung eine Frist zur
Erhebung der Klage bestimmt worden ist.

                         § 129
       Zuständigkeit des Oberlandesgerichts

  (1) In Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3

sowie Absatz 2, nach § 94 sowie über Ansprüche nach

§ 108 entscheidet ausschließlich das für den Sitz der
Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht im ersten
Rechtszug.
  (2) Für das Verfahren gilt der Erste Abschnitt des

Zweiten Buchs der Zivilprozessordnung entsprechend.

§ 411a der Zivilprozessordnung ist mit der Maßgabe
anwendbar, dass die schriftliche Begutachtung auch
durch das Ergebnis einer empirischen Untersuchung
aus einem Verfahren nach § 93 ersetzt werden kann.

   (3) Gegen die von dem Oberlandesgericht erlasse-
nen Endurteile findet die Revision nach Maßgabe der
Zivilprozessordnung statt.

   (4) In den Fällen des § 107 Absatz 4 und 5 entschei-
det das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Ober-
landesgericht durch unanfechtbaren Beschluss. Vor der
Entscheidung ist der Gegner zu hören.

                         § 130
        Entscheidung über Gesamtverträge

   Das Oberlandesgericht setzt den Inhalt der Gesamt-
verträge, insbesondere Art und Höhe der Vergütung,
nach billigem Ermessen fest. Die Festsetzung ersetzt
die entsprechende Vereinbarung der Beteiligten. Die
Festsetzung eines Vertrags ist nur mit Wirkung vom

1. Januar des Jahres an möglich, in dem der Antrag
bei der Schiedsstelle gestellt wird.

                         § 131

           Ausschließlicher Gerichtsstand
  (1) Für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche einer
Verwertungsgesellschaft wegen Verletzung eines von

ihr wahrgenommenen Nutzungsrechts oder Einwilli-
gungsrechts ist das Gericht ausschließlich zuständig,
in dessen Bezirk die Verletzungshandlung begangen
worden ist oder der Verletzer seinen allgemeinen Ge-
richtsstand hat. § 105 des Urheberrechtsgesetzes
bleibt unberührt.
   (2) Sind nach Absatz 1 Satz 1 für mehrere Rechts-
streitigkeiten gegen denselben Verletzer verschiedene
Gerichte zuständig, so kann die Verwertungsgesell-
schaft alle Ansprüche bei einem dieser Gerichte gel-
tend machen.

                       Te i l 6

Übergangs- und Schlussvorschriften

                        § 132

        Übergangsvorschrift für Erlaubnisse

   (1) Verwertungsgesellschaften, denen bei Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes bereits eine Erlaubnis nach dem
ersten Abschnitt des Urheberrechtswahrnehmungsge-
setzes in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung
erteilt ist, gilt die Erlaubnis nach § 77 als erteilt.
   (2) Organisationen, die bei Inkrafttreten dieses Ge-
setzes bereits Urheberrechte und verwandte Schutz-
rechte wahrnehmen und die nach § 77 erstmalig einer
Erlaubnis bedürfen, sind berechtigt, ihre Wahrneh-
mungstätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis bis zur

Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf

Erteilung der Erlaubnis fortzusetzen, wenn sie

1. der Aufsichtsbehörde die Wahrnehmungstätigkeit
   unverzüglich schriftlich anzeigen und

2. bis spätestens 31. Dezember 2016 einen Antrag auf

   Erteilung der Erlaubnis (§ 78) stellen.

                        § 133

                     Anzeigefrist

  Ist eine Organisation gemäß den §§ 82, 90 oder 91
verpflichtet, die Aufnahme einer Wahrnehmungstätig-
keit anzuzeigen, so zeigt sie dies der Aufsichtsbehörde
spätestens am 1. Dezember 2016 an.

                        § 134
       Übergangsvorschrift zur Anpassung
   des Statuts an die Vorgaben dieses Gesetzes

   Die Verwertungsgesellschaft passt das Statut, die
Wahrnehmungsbedingungen und den Verteilungsplan
unverzüglich, spätestens am 31. Dezember 2016, an
die Vorgaben dieses Gesetzes an.

                        § 135

      Informationspflichten der Verwertungs-
   gesellschaft bei Inkrafttreten dieses Gesetzes

   (1) Die Verwertungsgesellschaft informiert ihre Be-
rechtigten spätestens am 1. Dezember 2016 über die
Rechte, die ihnen nach den §§ 9 bis 12 zustehen, ein-
schließlich der in § 11 genannten Bedingungen.
BGBl. 2016, Seite 1213 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1213
   (2) Die §§ 47 und 54 sind erstmals auf Geschäfts-
jahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015
beginnen.

                         § 136

                 Übergangsvorschrift
           für Erklärungen der Geschäfts-
        führung und des Aufsichtsgremiums

  Erklärungen nach den §§ 21 und 22 sind erstmals für

Geschäftsjahre abzugeben, die nach dem 31. Dezember

2015 beginnen.

                         § 137

              Übergangsvorschrift
   für Rechnungslegung und Transparenzbericht

  (1) Die §§ 57 und 58 über die Rechnungslegung und
den jährlichen Transparenzbericht sind erstmals auf
Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
ber 2015 beginnen.
   (2) Für die Rechnungslegung und Prüfung für Ge-
schäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2016 enden, ist
§ 9 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes in der
bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung weiterhin an-
zuwenden.

                         § 138

                Übergangsvorschrift
        für Verfahren der Aufsichtsbehörde
   Verfahren der Aufsichtsbehörde, die bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes nicht abgeschlossen sind, sind nach
den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen.

                        § 139

                Übergangsvorschrift
       für Verfahren vor der Schiedsstelle

     und für die gerichtliche Geltendmachung

   (1) Die §§ 92 bis 127 sind auf Verfahren, die am
1. Juni 2016 bei der Schiedsstelle anhängig sind, nicht

anzuwenden; für diese Verfahren sind die §§ 14 bis 15

des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes und die Ur-

heberrechtsschiedsstellenverordnung, jeweils in der bis
zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung, weiter anzuwen-

den.

   (2) Abweichend von § 40 Absatz 1 Satz 2 können die
Verwertungsgesellschaften Tarife auch auf Grundlage
einer empirischen Untersuchung aufstellen, die bereits
vor dem 1. Juni 2016 in einem Verfahren vor der
Schiedsstelle durchgeführt worden ist, sofern das Un-
tersuchungsergebnis den Anforderungen des § 114 Ab-
satz 1 Satz 1 entspricht. Gleiches gilt für empirische
Untersuchungen, die in einem Verfahren durchgeführt
werden, das gemäß Absatz 1 noch auf Grundlage des
bisherigen Rechts durchgeführt wird.

   (3) Die §§ 128 bis 131 sind auf Verfahren, die am
1. Juni 2016 bei einem Gericht anhängig sind, nicht an-
zuwenden; für diese Verfahren sind die §§ 16, 17 und 27
Absatz 3 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes in
der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung weiter
anzuwenden.
BGBl. 2016, Seite 1214 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1214

Anlage
(zu § 58 Absatz 2)

                                  Inhalt des jährlichen Transparenzberichts
1. Der jährliche Transparenzbericht gemäß § 58 Absatz 1 muss enthalten:
  a) den Jahresabschluss einschließlich der Kapitalflussrechnung;
  b) einen Bericht über die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr;
  c) Angaben zu abgelehnten Anfragen von Nutzern betreffend die Einräumung von Nutzungsrechten;
  d) eine Beschreibung von Rechtsform und Organisationsstruktur;
  e) Angaben zu den von der Verwertungsgesellschaft abhängigen Verwertungseinrichtungen, einschließlich der
     diese Einrichtungen betreffenden Informationen nach Nummer 1 Buchstabe b bis d;
  f) Angaben zum Gesamtbetrag der im Vorjahr an die in § 18 Absatz 1 genannten Personen gezahlten Vergü-
     tungen und sonstigen Leistungen;
  g) die Finanzinformationen nach Nummer 2, jeweils aufgeschlüsselt nach Verwertungsgesellschaft und von der
     Verwertungsgesellschaft abhängigen Verwertungseinrichtungen (§ 3);
  h) einen gesonderten Bericht nach Nummer 3, jeweils aufgeschlüsselt nach Verwertungsgesellschaft und von
     der Verwertungsgesellschaft abhängige Verwertungseinrichtungen (§ 3).
2. Finanzinformationen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe g sind:
  a) Informationen über die Einnahmen aus den Rechten nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und Art
     der Nutzung (beispielsweise Hörfunk und Fernsehen, Online-Nutzung, Aufführung) und die Verwendung die-
     ser Einnahmen, d. h. ob diese an die Berechtigten oder andere Verwertungsgesellschaften verteilt oder
     anderweitig verwendet wurden;
  b) umfassende Informationen zu den Kosten der Rechtewahrnehmung und zu den Kosten für sonstige Leis-
     tungen, die die Verwertungsgesellschaft für die Berechtigten und Mitglieder erbringt, insbesondere:
       aa) sämtliche Betriebs- und Finanzkosten, aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte
           und, wenn sich die Kosten nicht direkt einer oder mehreren Kategorien von Rechten zuordnen lassen,
           eine Erläuterung, wie diese Kosten auf die Rechtekategorien umgelegt wurden;
       bb) Betriebs- und Finanzkosten im Zusammenhang mit der Rechtewahrnehmung, einschließlich der von den
           Einnahmen aus den Rechten abgezogenen Verwaltungskosten, aufgeschlüsselt nach Kategorien der
           wahrgenommenen Rechte und, wenn sich die Kosten nicht direkt einer oder mehreren Kategorien von
           Rechten zuordnen lassen, eine Erläuterung, wie diese Kosten auf die Rechtekategorien umgelegt wur-
           den;
       cc) Betriebs- und Finanzkosten, die nicht im Zusammenhang mit der Rechtewahrnehmung stehen, ein-
           schließlich solcher für soziale und kulturelle Leistungen;
       dd) Mittel zur Deckung der Kosten, insbesondere Angaben dazu, inwieweit Kosten aus den Einnahmen aus
           den Rechten, aus dem eigenen Vermögen oder aus sonstigen Mitteln gedeckt wurden;
       ee) Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten, aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen
           Rechte und Art der Nutzung, sowie den Zweck der Abzüge, beispielsweise Kosten für die Rechtewahr-
           nehmung oder für soziale und kulturelle Leistungen;
       ff) prozentualer Anteil sämtlicher Kosten für die Rechtewahrnehmung und für sonstige an Berechtigte und
           Mitglieder erbrachte Leistungen im Verhältnis zu den Einnahmen aus den Rechten im jeweiligen Ge-
           schäftsjahr, aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und, wenn sich die Kosten
           nicht direkt einer oder mehreren Kategorien von Rechten zuordnen lassen, eine Erläuterung, wie diese
           Kosten auf die Rechtekategorien umgelegt wurden;
  c) umfassende Informationen zu den Beträgen, die den Berechtigten zustehen, insbesondere:
       aa) Gesamtsumme der den Berechtigten zugewiesenen Beträge, aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahr-
           genommenen Rechte und Art der Nutzung;
       bb) Gesamtsumme der an die Berechtigten ausgeschütteten Beträge, aufgeschlüsselt nach Kategorien der
           wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung;
       cc) Ausschüttungstermine, aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und Art der Nut-
           zung;
       dd) Gesamtsumme der Beträge, die noch nicht den Berechtigten zugewiesen wurden, aufgeschlüsselt nach
           Kategorien der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung, unter Angabe des Geschäftsjahres, in
           dem die Beträge eingenommen wurden;

BGBl. 2016, Seite 1215 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1215

     ee) Gesamtsumme der den Berechtigten zugewiesenen, aber noch nicht an sie ausgeschütteten Beträge,
         aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung, unter Angabe des
         Geschäftsjahres, in dem die Beträge eingenommen wurden;
     ff) Gründe für Zahlungsverzögerungen, wenn die Verwertungsgesellschaft die Verteilung nicht innerhalb der
         Verteilungsfrist (§ 28) durchgeführt hat;
     gg) Gesamtsumme der nicht verteilbaren Beträge mit einer Erläuterung zu ihrer Verwendung;
  d) Informationen zu Beziehungen zu anderen Verwertungsgesellschaften, insbesondere:
     aa) jeweils von anderen Verwertungsgesellschaften erhaltene oder an diese gezahlte Beträge, aufgeschlüs-
         selt nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung;
     bb) Verwaltungskosten und sonstige Abzüge von den jeweils anderen Verwertungsgesellschaften zustehen-
         den Einnahmen aus den Rechten, aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und
         Art der Nutzung;
     cc) Verwaltungskosten und sonstige Abzüge von den jeweils von anderen Verwertungsgesellschaften emp-
         fangenen Beträgen, aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte;
     dd) Beträge, die die Verwertungsgesellschaft unmittelbar an die von der jeweils anderen Verwertungsgesell-
         schaft vertretenen Rechtsinhaber verteilt hat, aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen
         Rechte.
3. Der gesonderte Bericht gemäß Nummer 1 Buchstabe h muss folgende Informationen enthalten:
  a) die im Geschäftsjahr von den Einnahmen aus den Rechten für soziale und kulturelle Leistungen abgezoge-
     nen Beträge, aufgeschlüsselt nach Verwendungszweck, und für jeden einzelnen Verwendungszweck aufge-
     schlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung;
  b) eine Erläuterung, wie diese Beträge verwendet wurden, aufgeschlüsselt nach dem Verwendungszweck, ein-
     schließlich
     aa) der Beträge, die zur Deckung der Kosten verwendet werden, die im Zusammenhang mit der Verwaltung
         sozialer und kultureller Leistungen entstehen, und
     bb) der tatsächlich für soziale oder kulturelle Leistungen verwendeten Beträge.

BGBl. 2016, Seite 1216 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1216
                      Artikel 2

            Änderung der Verordnung

       über das Register vergriffener Werke
  Die Verordnung über das Register vergriffener Werke
vom 10. April 2014 (BGBl. I S. 346) wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§ 13d Absatz 1
   Nummer 4 des Urheberrechtswahrnehmungsgeset-
   zes“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 Nummer 4
   des Verwertungsgesellschaftengesetzes“ und die
   Wörter „§ 13e Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des
   Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes“ durch die
   Wörter „§ 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des
   Verwertungsgesellschaftengesetzes“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 5 werden die Wörter „Verordnung über

   Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und
   Markenamt“ durch das Wort „DPMA-Verwaltungs-
   kostenverordnung“ ersetzt.

                      Artikel 3

                 Änderung des
            Bürgerlichen Gesetzbuchs
   In § 309 Nummer 9 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I
S. 396) geändert worden ist, wird in dem Satzteil nach
Buchstabe c das Komma durch das Wort „sowie“ er-
setzt und werden die Wörter „sowie für Verträge zwi-
schen den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und An-
sprüche und Verwertungsgesellschaften im Sinne des
Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten
und verwandten Schutzrechten“ gestrichen.

                      Artikel 4
                  Änderung des
                Publizitätsgesetzes
   In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Publizitätsge-
setzes vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189; 1970 I
S. 1113), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist,
werden die Wörter „Gesetz über die Wahrnehmung
von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1294), zuletzt ge-

                                Die verfassungsmäßigen Rechte
                             sind gewahrt.

  ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1985
  (BGBl. I S. 1137)“ durch das Wort „Verwertungsgesell-

  schaftengesetz“ ersetzt.

                              Artikel 5
                    Änderung des

           Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

     In Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) Nummer 3300
  des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai
  2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 2
  Absatz 4 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I
  S. 203) geändert worden ist, werden in Nummer 1 die
  Wörter „§ 16 Abs. 4 des Urheberrechtswahrnehmungs-
  gesetzes“ durch die Angabe „§ 129 VGG“ ersetzt.

                              Artikel 6

             Änderung der Verordnung
      über die Berufsausbildung für Kaufleute
     in den Dienstleistungsbereichen Gesund-

    heitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft
     In Anlage 3 Abschnitt II Nummer 13 Buchstabe b der
  Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in
  den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen so-
  wie Veranstaltungswirtschaft vom 25. Juni 2001 (BGBl. I
  S. 1262, 1878), die durch Artikel 2 der Verordnung vom
  4. Juli 2007 (BGBl. I S. 1252) geändert worden ist, wer-
  den die Wörter „des Urheberrechts- und Wahrneh-
  mungsgesetzes“ durch die Wörter „des Urheberrechts-
  gesetzes und des Verwertungsgesellschaftengesetzes“
  ersetzt.

                              Artikel 7

              Inkrafttreten, Außerkrafttreten
     Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2016 in Kraft. Gleich-
  zeitig treten außer Kraft:
  1. das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. Sep-
     tember 1965 (BGBl. I S. 1294), das zuletzt durch Ar-
     tikel 218 der Verordnung vom 31. August 2015
     (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und
  2. die Urheberrechtsschiedsstellenverordnung vom
     20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2543), die zuletzt
     durch Artikel 219 der Verordnung vom 31. August
     2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.

des Bundesrates
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 24. Mai 2016
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l a
M e r k e l
                                              Der Bundesminister
                               d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                     Heiko Maas

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1190. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5c8c9e714895bf99….