Gesetze / Postpersonalrechtsgesetz
PostPersRG§ 16 Finanzierung der Postbeamtenversorgungskasse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/16#abs-1 (1) Ab dem Jahre 2000 leisten die Postnachfolgeunternehmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse in Höhe von 33 vom Hundert der Bruttobezüge ihrer aktiven Beamten und der fiktiven Bruttobezüge ihrer beurlaubten Beamten, soweit die Zeit der Beurlaubung ruhegehaltfähig ist. Für die Berechnung der Beiträge nach Satz 1 ist § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht anzuwenden. Zum 1. Januar jeden Jahres ist ein Abschlag in Höhe von 33 vom Hundert der Jahresbruttobezüge der aktiven Beamten und der fiktiven Jahresbruttobezüge der ruhegehaltsfähig beurlaubten Beamten des Vorjahres fällig. Die Schlussabrechnung erfolgt bis zum 30. April des nächsten Jahres. Der Ausgleich der Zahlungsverpflichtungen erfolgt bis zum 31. Mai. Bei Überzahlung durch die Postnachfolgeunternehmen erfolgt eine marktübliche Verzinsung durch die Postbeamtenversorgungskasse vom Eingangstag der Abrechnung bei der Postbeamtenversorgungskasse bis zum Tag des Zahlungsausgleichs. Bei Unterzahlung erfolgt eine marktübliche Verzinsung durch die Postnachfolgeunternehmen vom ersten Bankarbeitstag des Jahres der Schlussabrechnung bis zum Tag des Zahlungsausgleichs. Unterschiedsbeträge zwischen laufenden Zahlungsverpflichtungen und laufenden Beiträgen oder anderweitigen Vermögenserträgen gleicht der Bund auf geeignete Weise aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/16#abs-2 (2) Die Leistungspflicht der Postunternehmen gegenüber der Postbeamtenversorgungskasse kann bis zu einer marktüblichen Belastung eines vergleichbaren Unternehmens vermindert werden, wenn das Unternehmen gegenüber dem Bund nachweist, daß die Zahlung unter Berücksichtigung seiner Wettbewerbsfähigkeit eine unzumutbare Belastung bedeuten würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/16#abs-3 (3) Der Bund gewährleistet, dass die Postbeamtenversorgungskasse jederzeit in der Lage ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/16#abs-4 (4) Zuweisungen des Bundes dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen zur Finanzierung der Postbeamtenversorgungskasse verwendet werden:
Im Rahmen der Nachweispflicht steht dem Bundesministerium der Finanzen ein uneingeschränktes Informationsrecht durch die Postnachfolgeunternehmen und ein Weisungsrecht ihnen gegenüber zu.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/16#abs-5 (5) Soweit der Bund nach Absatz 1 Satz 8 oder Absatz 3 Leistungen an die Postbeamtenversorgungskasse erbringt, kann er von den Postnachfolgeunternehmen keine Erstattung verlangen.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 16 PostPersRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2017 – OVG 1 B 27.15
- VG Berlin, 02.10.2015 – 4 K 86.13Zitiert von 1
- OVG NRW, 13.05.2013 – 13 A 40/11Zitiert von 1
- OVG NRW, 13.05.2013 – 13 A 41/11Zitiert von 2
- OVG NRW, 13.05.2013 – 13 A 42/11Zitiert von 1
- BVerwG, 20.05.2015 – 6 C 6/14Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 23.07.2020 – 4 K 1984/19
- VG Köln, 04.12.2018 – 25 K 7243/15Zitiert von 6
- EuGH, 14.07.2016 – T-143/12Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 PostPersRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 813)
BGBl. 2015 I S. 813
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21.11.2012 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I 2299)
BGBl. 2012 I S. 2299
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 15 Abs. 104 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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14.09.2005 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I 2746)
BGBl. 2005 I S. 2746
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09.11.2004 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I 2774)
BGBl. 2004 I S. 2774
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 223 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.