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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 813

BGBl. 2015 I S. 813 · 50.603 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 813 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 813
                                       Gesetz
                      zur Weiterentwicklung des Personalrechts
           der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
                                                      Vom 28. Mai 2015

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                         Artikel 1

                    Änderung des
              Postpersonalrechtsgesetzes

  Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September
1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Arti-
kel 16 Absatz 11 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013
(BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

                    „Inhaltsübersicht
                           Abschnitt 1
             Allgemeine dienstrechtliche Regelungen

   § 1     Dienstrechtliche Zuständigkeiten der Postnachfolge-

           unternehmen
   § 2     Rechtsverhältnisse der Beamten, Zahlungs- und Kos-
           tentragungspflicht
   § 3     Dienstrechtliche Zuständigkeiten des Bundesministe-
           riums der Finanzen
   § 4     Beamtenrechtliche Regelungen
   § 5     Berufliches Fortkommen
   § 6     Verwendung auf einem Arbeitsposten mit geringerer
           Wertigkeit
   § 7     Haftung

                           Abschnitt 2
                Besoldungsrechtliche Regelungen

   § 8     Ämterbewertung

   § 9     Stellenplan

   § 10    Besoldungsrechtliche Sonderregelungen

   § 11    Belohnungen, Aufwandsentschädigungen

                           Abschnitt 3
          Reise- und umzugskostenrechtliche Regelungen
   § 12    Reise- und umzugskostenrechtliche Sonderregelun-
           gen
   § 13    (weggefallen)

                          Abschnitt 4
       Versorgungs- und beihilferechtliche Regelungen
§ 14    Grundsätze
§ 15    Postbeamtenversorgungskasse
§ 16    Finanzierung der Postbeamtenversorgungskasse

§ 17    Weiterbeschäftigte Beamte
§ 18    Ausgleichszahlung bei Anspruch auf Altersgeld,
        Nachversicherung

                          Abschnitt 5
                         (weggefallen)
§ 19    (weggefallen)

                          Abschnitt 6
                         Rechtsaufsicht
§ 20    Rechtsaufsicht

                          Abschnitt 7

                         (weggefallen)

§ 21    (weggefallen)
§ 22    (weggefallen)
§ 23    (weggefallen)

                          Abschnitt 8
             Betriebliche Interessenvertretungen
§ 24    Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes
§ 25    (weggefallen)
§ 26    Wahlen, Ersatzmitglieder
§ 27    (weggefallen)
§ 28    Beteiligung des Betriebsrats in Angelegenheiten der
        Beamten
§ 29    Verfahren

§ 30    Besetzung der Einigungsstelle

§ 31    Beteiligung des Betriebsrats und der Schwerbehin-

        dertenvertretung bei Entscheidungen des Bundes-
        ministeriums der Finanzen
§ 32    Gesamtbetriebsrat
§ 33    Konzernbetriebsrat
§ 34    Änderung der Wahlordnungen
§ 35    Gesetzesvorrang
§ 36    Sprecherausschuss
§ 37    Schwerbehindertenvertretung
BGBl. 2015, Seite 814 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 814
                        Abschnitt 9
      Rechtsverhältnisse der Postnachfolgeunternehmen

  § 38   Postnachfolgeunternehmen

  § 39   Umwandlung und Auflösung“.

2. Die Abschnitte des Gesetzes erhalten jeweils die
   Bezeichnung und Überschrift, die sich aus der In-
   haltsübersicht ergibt.

3. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Aktiengesellschaf-
          ten“ durch das Wort „Postnachfolgeunter-
          nehmen (§ 38)“ ersetzt.
      bb) Satz 2 wird aufgehoben.

      cc) Folgender Satz wird angefügt:
         „Im Rahmen seiner Zuständigkeit vertritt der
         Vorstand des jeweiligen Postnachfolgeunter-
         nehmens die Bundesrepublik Deutschland
         gerichtlich und außergerichtlich.“
  b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Aktiengesell-
     schaft“ durch die Wörter „des Postnachfolgeun-
     ternehmens“ ersetzt.
  c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Aktienge-
          sellschaft“ durch die Wörter „des Postnach-
          folgeunternehmens“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „der jeweiligen
          Aktiengesellschaft“ durch die Wörter „des
          jeweiligen Postnachfolgeunternehmens“ er-
          setzt.

  d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Aktienge-
          sellschaft“ durch die Wörter „des Postnach-
          folgeunternehmens“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „der jeweiligen
          Aktiengesellschaft“ durch die Wörter „des
          jeweiligen Postnachfolgeunternehmens“ er-
          setzt.

4. § 2 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 2

            Rechtsverhältnisse der Beamten,
          Zahlungs- und Kostentragungspflicht

    (1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolge-
  unternehmen beschäftigt,

  1. bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind
     oder

  2. dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine
     Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4
     oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet
     werden.

     (2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen be-

  schäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie

  sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschrif-
  ten anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas an-
  deres bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem
  Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik
  Deutschland.

      (3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten
   für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem
   Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten

   beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht er-

   füllt und wird die Bundesrepublik Deutschland
   durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch ge-
   nommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen
   der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleis-
   teten Zahlungen zu erstatten.“

5. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Das Bundesministerium der Finanzen be-
         stimmt nach Anhörung oder auf Vorschlag
         des Vorstands durch allgemeine Anordnung,
         welche Organisationseinheiten unterhalb
         des Vorstands die Befugnisse einer Dienst-
         behörde wahrnehmen und welche Stellenin-
         haber die Befugnisse eines Dienstvorgesetz-
         ten wahrnehmen.“
     bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Aktienge-
         sellschaft“ durch die Wörter „des Postnach-
         folgeunternehmens“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
      „Aktiengesellschaften“ durch das Wort „Post-
      nachfolgeunternehmen“ ersetzt.

   c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
         dem Wort „Dienstleistungen“ die Wörter „der
         Aktiengesellschaft“ durch die Wörter „des
         Postnachfolgeunternehmens“ und nach
         dem Wort „bei“ die Wörter „der Aktiengesell-
         schaft“ durch die Wörter „dem Postnachfol-
         geunternehmen“ ersetzt.
     bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein
         Komma ersetzt.
     cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
         eingefügt:

         „3. die überjährige Ansparung von Arbeits-
             zeitguthaben auf personenbezogenen
             Lebensarbeitszeitkonten, die Verwen-
             dung der Guthaben für flexible Freistel-
             lungsphasen und die finanzielle Abgel-
             tung der Guthaben zu regeln sowie“.

     dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

   d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „(Lauf-
      bahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen)“
      gestrichen.

   e) In Absatz 5 wird jeweils das Wort „Aktiengesell-
      schaften“ durch das Wort „Postnachfolgeunter-
      nehmen“ ersetzt.

   f) Absatz 6 wird aufgehoben.
   g) Absatz 7 wird Absatz 6 und die Wörter „der Ak-

      tiengesellschaft“ werden durch die Wörter „des

      Postnachfolgeunternehmens“ ersetzt.

   h) Die Absätze 8 und 9 werden die Absätze 7 und 8
      und das Wort „Aktiengesellschaften“ wird jeweils
      durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen“
      ersetzt.
BGBl. 2015, Seite 815 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 815
  i) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
        „(9) Die bei den Postnachfolgeunternehmen
     beschäftigten Beamten können ohne Einhaltung
     des Dienstwegs Eingaben an das Bundesminis-
     terium der Finanzen richten.“

6. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

       „(2) Beamten, die bei einem Postnachfolge-
     unternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag
     Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung ge-
     währt werden
     1. zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit
        bei einem Postnachfolgeunternehmen oder
        bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2
        oder

     2. zur Aufnahme eines sonstigen privatrecht-
        lichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn
        eine dem Amt angemessene Verwendung
        bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei
        einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2
        nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen
        nicht zweckmäßig ist.

     Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen.

     Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer re-

     gelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entge-

     gen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfä-
     hig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann
     auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags
     verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befris-
     ten. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlau-
     bung kann in entsprechender Anwendung des
     § 15 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen
     werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen
     bleiben unberührt.“
  b) Absatz 3a wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
     aa) In Satz 3 wird das Wort „drei“ durch das
         Wort „fünf“ ersetzt.
     bb) In Satz 4 wird das Wort „zwei“ durch das
         Wort „drei“ ersetzt.

  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Aktienge-
         sellschaft, bei der“ durch die Wörter „das
         Postnachfolgeunternehmen, bei dem“ er-
         setzt.
     bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „der
              Aktiengesellschaft“ durch die Wörter
              „dem Postnachfolgeunternehmen“ er-
              setzt.

         bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „der
              Aktiengesellschaft“ durch die Wörter
              „des Postnachfolgeunternehmens“ er-

              setzt.

     cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
         „Unter den in § 6 genannten Voraussetzun-
         gen kann dem Beamten vorübergehend
         auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, de-
         ren Wertigkeit einem Amt mit geringerem
         Endgrundgehalt entspricht.“

   d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
        „(5) Die Beamten können nach den allgemei-
     nen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem
     anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu
     einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung
     abgeordnet oder versetzt werden.“

7. § 6 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 6

                 Verwendung auf einem
         Arbeitsposten mit geringerer Wertigkeit
       Ein Beamter kann unter Belassung seiner Amts-
   bezeichnung und unter Fortzahlung der Dienstbe-
   züge vorübergehend auf einem Arbeitsposten ver-
   wendet werden, dessen Wertigkeit einem Amt mit
   geringerem Endgrundgehalt entspricht, wenn be-
   triebliche Gründe es erfordern und die Tätigkeit
   auf Grund der Vorbildung oder Berufsausbildung
   zumutbar ist. Die Verwendung steht einer Beförde-
   rung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnent-
   wicklung nicht entgegen. Wenn die Verwendung
   länger als zwei Jahre dauert, bedarf sie der Zustim-
   mung des Beamten.“

8. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 werden die Wörter „einer Aktienge-

      sellschaft“ durch die Wörter „einem Postnach-

      folgeunternehmen“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „zu den
      Besoldungsordnungen A und B des Bundesbe-
      soldungsgesetzes“ durch die Wörter „der An-
      lage I zum Bundesbesoldungsgesetz“ und die
      Wörter „der Aktiengesellschaft“ durch die Wörter
      „des Postnachfolgeunternehmens“ ersetzt.
   c) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3a“ durch
      die Angabe „§ 4 Absatz 3“ ersetzt.
9. § 14 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 14
                       Grundsätze
     (1) § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend für:

   1. Ruhestandsbeamte, Versorgungsempfänger und
      frühere Beamte
     a) des ehemaligen Sondervermögens Deutsche
        Bundespost,
     b) des ehemaligen Teilsondervermögens Deut-
        sche Bundespost POSTDIENST,
     c) des ehemaligen Teilsondervermögens Deut-
        sche Bundespost POSTBANK und
     d) des ehemaligen Teilsondervermögens Deut-
        sche Bundespost TELEKOM,

   2. Beschäftigte der Postnachfolgeunternehmen,
      denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche
      auf Versorgung zustehen, und

   3. Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 ge-

      nannten Personen.
     (2) Zur Finanzierung der Ansprüche der in Ab-
   satz 1 genannten Personen auf beamtenrechtliche
   Versorgung sowie Beihilfe in Krankheits-, Pflege-
   und Geburtsfällen leisten die Postnachfolgeunter-
   nehmen nach Maßgabe des § 16 Beiträge an die
   Postbeamtenversorgungskasse.
BGBl. 2015, Seite 816 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 816
      (3) Unbeschadet des Absatzes 1 übernimmt die
   Bundesrepublik Deutschland die Gewährshaftung

   für

   1. die Versorgungsansprüche, die sich ergeben aus
      den Amtsverhältnissen nach § 19 Absatz 1 in der
      bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sowie
      aus den nach § 19 Absatz 2 Satz 1 in der bis
      zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sinngemäß
      weitergeltenden Verträgen,

   2. die beamtenrechtlich ausgestalteten Versor-
      gungsansprüche, die sich aus Verträgen nach
      § 19 Absatz 3 in der bis zum 5. Juni 2015 gelten-
      den Fassung ergeben, und
   3. die vor dem 1. Januar 1995 aus dem Tarifvertrag
      für die Postbetriebsärzte entstandenen Versor-
      gungsansprüche.
   Vertragsverlängerungen durch die Postnachfolge-
   unternehmen bleiben hierbei unberücksichtigt.“
10. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ehemalige
      Beamte des Sondervermögens Deutsche Bun-
      despost, des Teilsondervermögens Deutsche
      Bundespost POSTDIENST, des Teilsonderver-
      mögens Deutsche Bundespost POSTBANK und
      des Teilsondervermögens Deutsche Bundespost
      TELEKOM sowie Beschäftigte der Aktiengesell-
      schaften“ durch die Wörter „frühere Beamte des
      ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bun-
      despost, des ehemaligen Teilsondervermögens
      Deutsche Bundespost POSTDIENST, des ehe-
      maligen Teilsondervermögens Deutsche Bun-
      despost POSTBANK und des ehemaligen Teil-
      sondervermögens Deutsche Bundespost TELE-
      KOM sowie Beschäftigte der Postnachfolgeun-
      ternehmen“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Zuwendun-
      gen“ durch das Wort „Beiträge“ ersetzt.
11. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Aktiengesellschaf-
          ten“ durch das Wort „Postnachfolgeunter-
          nehmen“ und die Angabe „v. H.“ durch die
          Wörter „vom Hundert“ ersetzt.

      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Für die Berechnung der Beiträge nach
          Satz 1 ist § 78 des Bundesbesoldungsgeset-
          zes nicht anzuwenden.“
      cc) In den Sätzen 6 und 7 wird jeweils das Wort
          „Aktiengesellschaften“ durch das Wort
          „Postnachfolgeunternehmen“ und in Satz 7
          werden die Wörter „nächsten Jahres“ durch

          die Wörter „Jahres der Schlussabrechnung“

          ersetzt.

      dd) In Satz 8 wird das Wort „Zuwendungen“
          durch das Wort „Beiträgen“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird
      jeweils das Wort „Aktiengesellschaften“ durch
      das Wort „Postnachfolgeunternehmen“ ersetzt.

   c) Absatz 6 wird Absatz 5 und das Wort „Aktienge-

      sellschaften“ wird durch das Wort „Postnachfol-
      geunternehmen“ ersetzt.

12. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „einer Aktienge-

      sellschaft“ durch die Wörter „einem Postnach-
      folgeunternehmen“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „einer Aktienge-
      sellschaft“ durch die Wörter „einem Postnach-
      folgeunternehmen“ und die Wörter „einer oder
      mehreren Aktiengesellschaften“ durch die Wör-
      ter „einem oder mehreren Postnachfolgeunter-
      nehmen“ ersetzt.

   c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Beschäf-
      tigungen nach der Beendigung eines öffentlich-
      rechtlichen Amtsverhältnisses oder eines außer-
      tariflichen Angestelltenverhältnisses nach § 47
      Absatz 2 des Postverfassungsgesetzes.“
13. § 18 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 18

                Ausgleichszahlung bei
       Anspruch auf Altersgeld, Nachversicherung
      (1) Für einen Beamten mit Anspruch auf Alters-
   geld nach dem Altersgeldgesetz leistet das Post-
   nachfolgeunternehmen, bei dem der Beamte zuletzt
   beschäftigt war, an die Postbeamtenversorgungs-
   kasse eine Zahlung in Höhe des Beitrags, der nach
   dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bei einer
   Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversi-
   cherung an den Träger der Rentenversicherung zu
   leisten gewesen wäre. Die Zahlung ist drei Monate
   nach der Entlassung des Beamten fällig.

      (2) Ein Beamter, der ohne Anspruch auf Alters-
   geld aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, wird
   durch das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er
   zuletzt beschäftigt war, nach dem Sechsten Buch
   Sozialgesetzbuch nachversichert. Dies gilt auch
   bei einem dauerhaften Wechsel in ein Arbeitsver-
   hältnis bei dem Postnachfolgeunternehmen oder
   in dessen Vorstand.“

14. § 18a und Abschnitt 5 werden aufgehoben.
15. § 20 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „der Ak-

      tiengesellschaft“ durch die Wörter „des Post-
      nachfolgeunternehmens“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Aktienge-
          sellschaft“ durch die Wörter „des Postnach-
          folgeunternehmens“ ersetzt.

      bb) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die

          Wörter „die Aktiengesellschaft“ durch die

          Wörter „das Postnachfolgeunternehmen“ er-
          setzt.

      cc) In Satz 3 werden die Wörter „der Aktienge-
          sellschaft“ durch die Wörter „dem Postnach-
          folgeunternehmen“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „19“ durch

      die Angabe „18“ ersetzt.

16. Abschnitt 7 wird aufgehoben.
BGBl. 2015, Seite 817 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 817
17. § 25 wird aufgehoben.
18. In § 28 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Maß-
    nahmen der Aktiengesellschaft“ durch die Wörter
    „Maßnahmen des Postnachfolgeunternehmens“
    und die Wörter „bei der Aktiengesellschaft“ durch
    die Wörter „bei dem Postnachfolgeunternehmen“
    ersetzt.
19. In § 31 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 7 und 9“ durch
    die Wörter „Absatz 6 und 8“ und das Wort „Aktien-
    gesellschaften“ durch das Wort „Postnachfolgeun-
    ternehmen“ ersetzt.

20. In § 36 Absatz 3 werden die Wörter „Ersten Wahl-
    ordnung zum Sprecherausschußgesetz“ durch die
    Wörter „Wahlordnung zum Sprecherausschussge-
    setz vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1798)“
    ersetzt.

21. Folgender Abschnitt 9 wird angefügt:

                       „Abschnitt 9
   Rechtsverhältnisse der Postnachfolgeunternehmen

                            § 38

               Postnachfolgeunternehmen

      (1) Postnachfolgeunternehmen sind
   1. die in § 1 Absatz 2 des Postumwandlungsgeset-
      zes genannten inländischen Unternehmen und
   2. die durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 2
      als Postnachfolgeunternehmen bestimmten Un-
      ternehmen.
      (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
   Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
   Bundesrates bedarf, Unternehmen als Postnachfol-
   geunternehmen zu bestimmen, soweit dies zur
   Wahrung der Rechtsstellung der Beamten, insbe-
   sondere zur Sicherstellung einer ihrem Amt ange-
   messenen Beschäftigung, geboten ist. Es dürfen
   nur Unternehmen mit Sitz im Inland bestimmt wer-
   den, die in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen
   Nachfolgeverhältnis zum ehemaligen Sonderver-

   mögen Deutsche Bundespost stehen. Die vertre-

   tungsberechtigten Organe der betroffenen Unter-
   nehmen sind vor dem Erlass der Rechtsverordnung
   anzuhören. In der Rechtsverordnung ist zu regeln,
   welche Beamten bei welchem Postnachfolgeunter-
   nehmen beschäftigt werden.

                            § 39

               Umwandlung und Auflösung
      (1) Bei der Entscheidung über die Umwandlung
   eines Postnachfolgeunternehmens durch Ver-
   schmelzung, Spaltung (§ 123 des Umwandlungsge-
   setzes) oder Vermögensübertragung haben die Mit-
   glieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des
   Postnachfolgeunternehmens zu berücksichtigen:
   1. die Belange der bei dem Postnachfolgeunter-
      nehmen beschäftigten Beamten und

   2. das Interesse des Dienstherrn Bundesrepublik
      Deutschland an der weiteren Erfüllung der Ver-
      pflichtungen des Postnachfolgeunternehmens
      nach diesem Gesetz, dem Bundesanstalt-Post-
      Gesetz, dem Postsozialversicherungsorganisati-
      onsgesetz, dem Gesetz zur Errichtung einer Mu-

   seumsstiftung Post und Telekommunikation und
   den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschrif-
   ten.
Die geplante Umwandlung ist dem Bundesministe-
rium der Finanzen durch den Vorstand spätestens
drei Monate vor der Anteilsinhaberversammlung, in
der über die Umwandlung beschlossen werden soll,
schriftlich anzuzeigen. Soweit die Maßnahme Aus-
wirkungen auf die Weiterbeschäftigung der Beam-
ten haben kann, steht dem Bundesministerium der
Finanzen ein Recht auf uneingeschränkte Informa-
tion durch den Vorstand und den Aufsichtsrat zu.

   (2) Soweit es nicht ausgeschlossen erscheint,
dass nach der Umwandlung die Erfüllung der ge-
genwärtigen und zukünftigen Zahlungs- und Kos-
tentragungspflichten des Postnachfolgeunterneh-
mens nach den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ge-

nannten Vorschriften gefährdet ist, ordnet das Bun-
desministerium der Finanzen im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium des Innern und dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Energie an, dass
das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepu-
blik Deutschland für die Erfüllung Sicherheit zu leis-

ten hat, und bestimmt Art und Höhe der Sicherheit.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Ent-
scheidung nach Satz 1 haben keine aufschiebende
Wirkung.
   (3) Die Mitglieder des Vorstands und des Auf-
sichtsrats des Postnachfolgeunternehmens sind
der Bundesrepublik Deutschland als Gesamt-
schuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet,
den diese erleidet, wenn nach einer Umwandlung
die gegenwärtigen und zukünftigen Zahlungs- und
Kostentragungspflichten des Postnachfolgeunter-
nehmens nach den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
genannten Vorschriften nicht erfüllt werden. Ein
Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats ist
von der Ersatzpflicht befreit, wenn
1. es seine Pflichten nach Absatz 1 beachtet hat,

2. die nach Absatz 2 festgesetzte Sicherheit geleis-

   tet worden ist oder

3. die Zahlungs- und Kostentragungspflichten
   auch ohne die Umwandlung nicht hätten erfüllt
   werden können.

Der Schadensersatzanspruch verjährt in zehn Jah-
ren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss

des Jahres, in dem die Umwandlung wirksam wird.
Die §§ 203 bis 217, 249 Absatz 1 sowie die §§ 251
und 252 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten ent-
sprechend.
  (4) Für diese Ansprüche sowie für alle Ansprü-
che der Bundesrepublik Deutschland und der Bun-
desanstalt für Post und Telekommunikation Deut-
sche Bundespost nach den in Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 genannten Vorschriften gilt das Post-
nachfolgeunternehmen als unverändert fortbeste-
hend.

  (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend,
wenn ein Postnachfolgeunternehmen infolge einer
Bestimmung der Satzung oder des Gesellschafts-
vertrags oder durch Beschluss der Anteilsinhaber
aufgelöst wird.“
BGBl. 2015, Seite 818 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 818
22. In § 5 Absatz 4 und § 24 Absatz 3 Satz 3 werden
    jeweils die Wörter „die Aktiengesellschaft“ durch
    die Wörter „das Postnachfolgeunternehmen“ er-
    setzt.
23. In § 7 Absatz 1 sowie in § 33 Absatz 1 Nummer 1, 2
    und Absatz 2 werden jeweils die Wörter „der Ak-
    tiengesellschaft“ durch die Wörter „des Postnach-
    folgeunternehmens“ ersetzt.

24. In § 7 Absatz 2 sowie in § 11 Absatz 1 Satz 1 und
    Absatz 2 werden jeweils die Wörter „der Aktienge-
    sellschaft“ durch die Wörter „dem Postnachfolge-
    unternehmen“ ersetzt.

25. In § 8 Satz 1, § 9 Absatz 2, § 12 Satz 1 und 2, § 24
    Absatz 1 und 2 Satz 1, § 26 Nummer 1 sowie in
    § 36 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Aktiengesell-
    schaften“ durch das Wort „Postnachfolgeunterneh-
    men“ ersetzt.

26. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Ak-
    tiengesellschaft“ durch die Wörter „Das Postnach-
    folgeunternehmen“ ersetzt.

                          Artikel 2
               Weitere Änderung des
             Postpersonalrechtsgesetzes
   In § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Postpersonal-
rechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I
S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird das Wort „Postsozial-
versicherungsorganisationsgesetz“ durch die Wörter
„Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Ver-
kehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation“ er-
setzt.

                          Artikel 3
                   Änderung des
             Bundesanstalt Post-Gesetzes

  Das Bundesanstalt Post-Gesetz vom 14. September
1994 (BGBl. I S. 2325), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-

satz 26 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Kurzbezeichnung „Bundesanstalt Post-Gesetz“
    wird durch die Kurzbezeichnung „Bundesanstalt-

    Post-Gesetz“ ersetzt.

 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
                      „Inhaltsübersicht
                           Abschnitt 1

                            Errichtung
   § 1     Errichtung, Rechtsform, Sitz
   § 2     Aufsicht

                           Abschnitt 2

                            Aufgaben

   § 3     Aufgaben

                           Abschnitt 3

                          Organisation
   §   4   Leitung
   §   5   Verwaltungsrat
   §   6   Einspruch gegen Beschlüsse des Verwaltungsrats
   §   7   Genehmigungen
   §   8   Satzung

                       Abschnitt 4
            Postbeamtenversorgungskasse
§ 9    Grundsätze
§ 10   Wirtschaftsführung, Rechnungslegung
§ 11   Rechtsnachfolge des Bundes-Pensions-Service für
       Post und Telekommunikation e. V.
§ 12   Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
       des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekom-
       munikation e. V.
§ 13   Überleitung der Beamtinnen und Beamten

                       Abschnitt 5

               Dienstrechtliche Aufgaben
§ 14   Prüfungen bei Disziplinarverfahren, Entlassungen und
       Zurruhesetzungen
§ 15   Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei Ver-
       sorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfän-
       gern aus dem Bereich der früheren Deutschen Bun-
       despost
§ 16   Beihilfebearbeitung
§ 17   Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei der
       Auflösung von Postnachfolgeunternehmen
§ 18   (weggefallen)

                       Abschnitt 6
                   Wirtschaftsführung
§ 19   Finanzierung
§ 20   Wirtschaftsplan
§ 21   Rechnungslegung
§ 22   Prüfung und Entlastung der Präsidentin oder des
       Präsidenten

                       Abschnitt 7
                         Personal
§ 23   Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und
       Arbeitnehmer
§ 24   Überleitungsmaßnahmen für das Personal
§ 25   Vorübergehende geringerwertige Verwendung

                       Abschnitt 8

                    Soziale Aufgaben

§ 26   Betriebliche Sozialeinrichtungen

                     Unterabschnitt 1

       Verwaltung der Postbeamtenkrankenkasse

§ 26a Organe
§ 26b Vorstand, Verwaltungsrat
§ 26c Satzung
§ 26d Aufgaben

                     Unterabschnitt 2
   Wirtschaftsführung der Postbeamtenkrankenkasse

§ 26e Wirtschaftsplan
§ 26f Grundsätze der Beitragsgestaltung

§ 26g Beiträge in der Grundversicherung

§ 26h Ausgleichsfonds
§ 26i Sonstige Einnahmen
§ 26j Freistellung der Bundesrepublik Deutschland

§ 26k Verteilung des Verwaltungsaufwands, Verordnungs-
      ermächtigung
§ 26l Beihilfebearbeitung für andere Stellen

                     Unterabschnitt 3
                    Wohnungsfürsorge
§ 27   Wohnungsfürsorge
BGBl. 2015, Seite 819 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 819
                       Abschnitt 9
                  Übergangsregelungen
  § 28 Übergangsregelung im Sozialwesen

  § 29 Vermögensübergang
  Anlage (zu § 8 Satz 1)“.
3. Die Abschnitte, Unterabschnitte und Paragrafen
   des Gesetzes erhalten jeweils die Bezeichnung
   und Überschrift, die sich aus der Inhaltsübersicht
   ergibt.
4. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Aktiengesell-
   schaften (Aktiengesellschaften)“ durch die Wörter
   „privaten Unternehmen (Postnachfolgeunterneh-
   men)“ ersetzt.

5. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
       „(1) Die Bundesanstalt hat die Aufgaben nach
     den Abschnitten 4, 5, 7 und 8.
       (2) Postnachfolgeunternehmen im Sinne die-
     ses Gesetzes sind die Postnachfolgeunterneh-
     men im Sinne des § 38 Absatz 1 des Postper-
     sonalrechtsgesetzes.“

  b) In Absatz 3 wird das Wort „Aktiengesellschaften“
     durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen“
     und das Wort „früheren“ durch das Wort „ehe-
     maligen“ ersetzt.
  c) In Absatz 4 wird das Wort „Unternehmen“ durch
     das Wort „Postnachfolgeunternehmen“ ersetzt.
6. Dem § 4 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
  „Oberste Dienstbehörde der Präsidentin oder des
  Präsidenten ist das Bundesministerium der Finan-
  zen.“
7. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 wird das Wort „neun“ gestrichen.
     bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
         „Dies sind:
         1. eine Vertreterin oder ein Vertreter jedes
            Postnachfolgeunternehmens,
         2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Per-
            sonals jedes Postnachfolgeunterneh-
            mens auf Vorschlag der Arbeitnehmer-
            seite und
         3. vom Bundesministerium der Finanzen be-
            nannte Personen, die zusammen so viele

            Stimmen haben, wie die Vertreterinnen

            und Vertreter nach den Nummern 1 und 2

            zusammen.“
  b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwal-

     tungsrats“ ein Komma und die Wörter „die Ver-
     teilung der Stimmen auf die Mitglieder des Ver-
     waltungsrats“ eingefügt.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 2 wird nach der Angabe „Abs. 4“ die An-
     gabe „Satz 1“ eingefügt.
  b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
     „Die Satzung ist an Änderungen dieses Geset-
     zes anzupassen.“

 9. § 10 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 10

          Wirtschaftsführung, Rechnungslegung

      (1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für
   jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan für die
   Postbeamtenversorgungskasse auf. Dieser ist Teil
   des Wirtschaftsplans der Bundesanstalt (§ 20).
      (2) Die Bundesanstalt stellt für die Postbeamten-
   versorgungskasse zum Schluss eines jeden Ge-
   schäftsjahres eine Haushaltsrechnung nach den
   Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung sowie
   eine Vermögensrechnung (Bilanz und Gewinn- und
   Verlustrechnung nach den für große Kapitalgesell-
   schaften geltenden Vorschriften des Handelsge-
   setzbuchs) auf. Sie sind der Haushaltsrechnung
   des Bundes als Anhang beizufügen.
      (3) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für
   die Postbeamtenversorgungskasse einen Jahres-
   abschluss und einen Lagebericht auf. Die §§ 21
   und 22 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass
   die Entlastung der Präsidentin oder des Präsiden-
   ten erst nach der Entlastung der Bundesregierung
   (Artikel 114 Absatz 1 des Grundgesetzes) erfolgen
   darf.“

10. Dem § 15 wird folgender § 14 vorangestellt:
                           „§ 14
                        Prüfungen
                 bei Disziplinarverfahren,
           Entlassungen und Zurruhesetzungen
      In Disziplinarverfahren, bei Entlassungen und
   Zurruhesetzungen sowie bei Herabsetzungen der
   Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit nimmt
   die Bundesanstalt die ihr in § 1 Absatz 5 und 6 des
   Postpersonalrechtsgesetzes übertragenen Aufga-
   ben wahr.“
11. Die §§ 15 bis 17 werden wie folgt gefasst:
                           „§ 15
                      Ausübung der
      dienstrechtlichen Befugnisse bei Versorgungs-
    empfängerinnen und Versorgungsempfängern aus
    dem Bereich der früheren Deutschen Bundespost
     (1) Die Bundesanstalt nimmt die dem Dienst-
   herrn Bund obliegenden Aufgaben und Befugnisse
   gegenüber folgenden Personen wahr:

   1. Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeam-

      ten sowie Versorgungsempfängerinnen und Ver-

      sorgungsempfängern

      a) des ehemaligen Sondervermögens Deutsche
         Bundespost,

      b) des ehemaligen Teilsondervermögens Deut-
         sche Bundespost POSTDIENST,
      c) des ehemaligen Teilsondervermögens Deut-
         sche Bundespost POSTBANK und
      d) des ehemaligen Teilsondervermögens Deut-
         sche Bundespost TELEKOM,
   2. Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeam-
      ten sowie Versorgungsempfängerinnen und Ver-
BGBl. 2015, Seite 820 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 820
      sorgungsempfängern, die zuletzt bei einem
      Postnachfolgeunternehmen beschäftigt waren,

  3. früheren Beschäftigten und Vorstandsmitglie-

     dern der in den Nummern 1 und 2 genannten

     Unternehmen und Sondervermögen, denen aus

     einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, ei-

     nem nach § 47 Absatz 2 des Postverfassungs-

     gesetzes geschlossenen Vertrag oder auf Grund

     des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschluss-
     gesetzes Ansprüche auf beamtenrechtlich aus-
     gestaltete Versorgung zustehen,

  4. früheren Beamtinnen und Beamten, die zuletzt

     bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäf-

     tigt waren und denen Altersgeld gewährt wird,

     und
  5. Hinterbliebenen der in den Nummern 1 bis 4 ge-
     nannten Personen.

  Im Rahmen der Zuständigkeit nach Satz 1 vertritt
  die Präsidentin der Bundesanstalt oder der Präsi-
  dent der Bundesanstalt die Bundesrepublik
  Deutschland gerichtlich und außergerichtlich.

    (2) Die Präsidentin oder der Präsident nimmt die
  Befugnisse der obersten Dienstbehörde und die
  Befugnisse der Dienstvorgesetzten oder des
  Dienstvorgesetzten wahr. Sie oder er nimmt darü-
  ber hinaus die Befugnisse der obersten Dienstbe-
  hörde nach § 49 Absatz 1 des Beamtenversor-
  gungsgesetzes für die bei den Postnachfolgeunter-
  nehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten
  sowie die sich aus § 2 Absatz 1 Nummer 5 des
  Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes
  und aus § 10 des Altersgeldgesetzes ergebenden
  Zuständigkeiten in Versorgungs- und Altersgeldan-
  gelegenheiten wahr.

     (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann

  sich in Angelegenheiten nach Absatz 2 die Ent-

  scheidung vorbehalten oder die Entscheidung von

  seiner Zustimmung abhängig machen; auch kann

  es verbindliche Grundsätze für die Entscheidung

  aufstellen.

                         § 16
                 Beihilfebearbeitung

    (1) Der Bundesanstalt werden folgende Aufga-
  ben und Befugnisse in Bezug auf die bei den Post-
  nachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen
  und Beamten übertragen:

  1. die Berechnung, Festsetzung, Auszahlung und
     Rückforderung der Beihilfe in Krankheits-, Pfle-
     ge- und Geburtsfällen sowie der Erlass von Wi-
     derspruchs-, Rücknahme- und Widerrufsbe-
     scheiden in Beihilfeangelegenheiten,

  2. die Führung der Beihilfeakten,

  3. die Geltendmachung von Schadensersatzan-

     sprüchen nach § 76 des Bundesbeamtengeset-

     zes, soweit diese Beihilfeleistungen betreffen,

     sowie

  4. die gerichtliche Vertretung der Bundesrepublik
     Deutschland in Verfahren nach den Nummern 1
     bis 3.

   Die Bundesanstalt nimmt insoweit die Befugnisse
   der obersten Dienstbehörde wahr. § 15 Absatz 1
   Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend. Die Post-

   nachfolgeunternehmen haben die Bundesanstalt

   bei der Durchführung der Aufgaben zu unterstüt-

   zen. Die geleisteten Beihilfeausgaben sind der Bun-

   desanstalt durch das Postnachfolgeunternehmen,

   bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt

   ist, zu erstatten.

       (2) Die Bundesanstalt bedient sich bei der Bear-
   beitung der Beihilfe der Postbeamtenkrankenkasse.
   Dies gilt auch für die Bearbeitung der Beihilfe in den

   Fällen des § 15 sowie für die Bearbeitung der Bei-

   hilfe für die eigenen Beamtinnen und Beamten der

   Bundesanstalt.

                            § 17

        Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse
    bei der Auflösung von Postnachfolgeunternehmen

      (1) Wird ein Postnachfolgeunternehmen aufge-
   löst oder erlischt es kraft Gesetzes, so tritt die Bun-
   desanstalt an die Stelle dieses Postnachfolgeunter-
   nehmens hinsichtlich der Beamtinnen und Beam-
   ten, die bei ihm beschäftigt sind. Die Beamtenver-
   hältnisse werden mit dem Bund fortgesetzt. Die im
   Zeitpunkt des Übertritts bestehenden Beurlaubun-
   gen, Zuweisungen von Tätigkeiten und Abordnun-
   gen können aufgehoben oder widerrufen werden.

      (2) Die Bundesanstalt wird ermächtigt, die dem
   Dienstherrn Bund obliegenden Aufgaben und Be-
   fugnisse gegenüber den in Absatz 1 bezeichneten
   Beamtinnen und Beamten wahrzunehmen. Die Prä-
   sidentin oder der Präsident nimmt die Befugnisse
   der obersten Dienstbehörde und die Befugnisse
   der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetz-

   ten wahr. § 15 Absatz 3 gilt entsprechend. Für die

   Anwendung des Bundespersonalvertretungsgeset-

   zes, des Bundesgleichstellungsgesetzes, der §§ 93

   bis 100 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und

   des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes

   gelten die Beamtinnen und Beamten als Beschäf-
   tigte der Bundesanstalt; im Übrigen gelten sie als
   bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt.
   Die Kostentragungspflicht für vermögensrechtliche
   Ansprüche der Beamtinnen und Beamten obliegt
   dem Bund.

     (3) § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2 und 7 bis 9 und die
   §§ 4, 6, 9 und 18 des Postpersonalrechtsgesetzes,
   § 136 des Bundesbeamtengesetzes sowie die
   Postlaufbahnverordnung gelten entsprechend.“

12. § 21 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 21

                    Rechnungslegung

     Die Präsidentin oder der Präsident stellt für das

   vergangene Geschäftsjahr innerhalb der ersten vier

   Monate des Folgejahres einen Jahresabschluss

   und einen Lagebericht nach den für große Kapital-

   gesellschaften geltenden Vorschriften des Handels-
   gesetzbuchs auf. Der Jahresabschluss bedarf der
   Genehmigung nach § 7 Absatz 1. Das Publizitäts-
   gesetz ist nicht anzuwenden.“
BGBl. 2015, Seite 821 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 821
13. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „Angestell-

      te, Arbeiterinnen und Arbeiter“ durch die Wörter

      „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.

   b) In Absatz 1 werden die Wörter „Angestellte und

      Arbeiterinnen und Arbeiter“ durch die Wörter

      „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.

   c) Die Absätze 5 und 7 werden aufgehoben.

   d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

14. § 26b wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Besteht der Vorstand aus mehreren Personen,
      kann in der Satzung bestimmt werden, dass
      auch einzelne Mitglieder des Vorstands die Post-
      beamtenkrankenkasse vertreten können.“

   b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „nach § 92
      Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ge-
      strichen.
   c) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
          das Wort „und“ ersetzt.
      bb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

          „8. die Höhe der Aufwandsentschädigung
              nach Absatz 6.“
15. § 26d wird wie folgt gefasst:

                          „§ 26d
                         Aufgaben

      (1) Die Postbeamtenkrankenkasse erbringt nach
   Maßgabe ihrer Satzung für ihre Mitglieder Kranken-
   versicherungsleistungen (Grundversicherung) so-
   wie Versicherungsleistungen nach Maßgabe des
   Pflege-Versicherungsgesetzes, die die Beihilfe in
   Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergänzen.
   Sie handelt insoweit öffentlich-rechtlich.
      (2) Die Satzung kann vorsehen, dass die Post-
   beamtenkrankenkasse zusätzliche Kranken- und
   Pflegeversicherungsleistungen (Zusatz- und Ergän-
   zungsversicherungen) anbietet.

      (3) Die Postbeamtenkrankenkasse führt gegen
   Kostenerstattung im Auftrag und nach Weisung
   der Bundesanstalt die Beihilfebearbeitung nach
   § 16 durch. Die Vorschriften über die Selbstverwal-
   tung der Postbeamtenkrankenkasse sind nicht an-

   zuwenden.“

16. § 26g wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 wird aufgehoben.
   b) In Absatz 5 Satz 1 und 5 bis 8 wird jeweils das
      Wort „Aktiengesellschaften“ durch das Wort
      „Postnachfolgeunternehmen“ ersetzt.

17. § 26j wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Aktienge-
          sellschaften“ durch das Wort „Postnachfol-
          geunternehmen“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 werden die Wörter „Versicherten
          aus dem Bereich der Bundesanstalt“ durch

          die Wörter „Versicherten, bei denen die Bun-

          desanstalt die Dienstherrenbefugnisse aus-

          übt,“ ersetzt.

      cc) In Satz 4 wird das Wort „Aktiengesellschaf-

          ten“ durch das Wort „Postnachfolgeunter-

          nehmen“ ersetzt.

    b) In den Absätzen 2 bis 6 wird jeweils das Wort
       „Aktiengesellschaften“ durch das Wort „Post-
       nachfolgeunternehmen“ ersetzt.

18. § 26k wird wie folgt gefasst:

                          „§ 26k
               Verteilung des Verwaltungs-
           aufwands, Verordnungsermächtigung

       Die der Bundesanstalt aus der Weiterführung der
    Postbeamtenkrankenkasse entstehenden Kosten,
    einschließlich der kalkulatorischen Kosten, und der
    nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 anfallende Ge-
    winnzuschlag (Verwaltungsaufwand) werden abge-
    rechnet und von der Postbeamtenkrankenkasse,
    der Bundesanstalt, den Postnachfolgeunterneh-
    men, dem Bund und anderen Dienstherren sowie
    den Mitgliedern der Postbeamtenkrankenkasse ge-
    tragen. Das Bundesministerium der Finanzen regelt
    durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
    des Bundesrates bedarf, die Abrechnung des Ver-
    waltungsaufwands und die Verteilung des Verwal-
    tungsaufwands auf die Kostenträger sowie das Nä-
    here zur Kostenerstattung nach § 26d Absatz 3
    Satz 1.“

19. Nach § 26k wird folgender § 26l eingefügt:
                            „§ 26l

          Beihilfebearbeitung für andere Stellen
      Die Postbeamtenkrankenkasse kann nach Maß-
    gabe öffentlich-rechtlicher Geschäftsbesorgungs-
    verträge für Körperschaften, Anstalten und Stiftun-
    gen des öffentlichen Rechts gegen Entgelt die fol-
    genden Aufgaben ganz oder teilweise übernehmen:
    1. die Beihilfebearbeitung,

    2. die Führung der Beihilfeakten und

    3. die Geltendmachung von Schadensersatzan-
       sprüchen, soweit diese Beihilfeleistungen betref-
       fen.

    Die Übernahme bedarf der Zustimmung der jeweils

    zuständigen obersten Dienstbehörde und der Bun-
    desanstalt.“
20. § 30 wird aufgehoben.
21. In § 19 Absatz 1 Satz 1, § 26 Absatz 1 bis 3 und 4
    Satz 2 Nummer 1, § 26h Absatz 1 Satz 2, Absatz 3
    Satz 1, § 26i Absatz 1 sowie in den §§ 27 und 28
    Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Aktienge-

    sellschaften“ durch das Wort „Postnachfolgeunter-
    nehmen“ ersetzt.
22. In § 24 Absatz 2 werden die Wörter „einer Aktien-
    gesellschaft“ durch die Wörter „einem Postnachfol-
    geunternehmen“ und die Wörter „die Aktiengesell-
BGBl. 2015, Seite 822 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 822
   schaft“ durch die Wörter „das Postnachfolgeunter-
   nehmen“ ersetzt.

                       Artikel 4

               Weitere Änderung des

            Bundesanstalt-Post-Gesetzes

   In § 17 Absatz 2 Satz 4 des Bundesanstalt Post-Ge-
setzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), das
zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert wor-
den ist, wird das Wort „Postsozialversicherungsorgani-
sationsgesetzes“ durch die Wörter „Gesetzes zur Er-
richtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation“ ersetzt.

                       Artikel 5
                   Änderung des
            Versorgungsrücklagegesetzes

  Nach § 7b des Versorgungsrücklagegesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2007
(BGBl. I S. 482), das durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3245) geändert
worden ist, wird folgender § 7c eingefügt:

                         „§ 7c
                 Entnahme von Mitteln
            durch die Bundesanstalt für Post
      und Telekommunikation Deutsche Bundespost

   Die von der Bundesanstalt für Post und Telekommu-
nikation Deutsche Bundespost in das Sondervermögen
eingezahlten Mittel werden in voller Höhe einschließlich
Zinsen entnommen und den Finanzanlagen der Bun-
desanstalt zugeführt, die zur Deckung der nach § 249
Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gebildeten Rück-
stellungen für Pensionen dienen.“

                       Artikel 6

                  Folgeänderungen
   (1) In Artikel 16 Absatz 8 Nummer 1 des BUK-Neu-
organisationsgesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3836), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli
2014 (BGBl. I S. 1311) geändert worden ist, werden die
Wörter „sowie § 26k Absatz 1 Nummer 2 Satz 1, Num-
mer 3 Satz 1 und 3 und Nummer 4 Satz 1“ gestrichen.

  (2) Die Postlaufbahnverordnung vom 12. Januar
2012 (BGBl. I S. 90) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 wird die Angabe „3“ durch die An-
     gabe „2“ und das Komma durch das Wort „oder“
     ersetzt.

  b) Nummer 2 wird aufgehoben.
  c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
2. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird aufgehoben.

       bb) In dem bisherigen Satz 2 werden die Wörter

           „§ 4 Absatz 3 und 4 des Postpersonalrechts-
           gesetzes sowie des Satzes 1“ durch die An-
           gabe „§ 1 Absatz 5“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“ ge-
     strichen.
3. Dem § 8 wird folgender Absatz 7 angefügt:

     „(7) Eine Beurlaubung nach § 13 Absatz 1 der

  Sonderurlaubsverordnung, die vor dem 6. Juni 2015

  erfolgt ist und deren Zeit ruhegehaltfähig ist, steht
  einer Beurlaubung nach § 1 Absatz 5 Nummer 1
  gleich.“

   (3) § 5 des Postsozialversicherungsorganisationsge-
setzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325,
2338), das zuletzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2
   Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes“ durch die
   Wörter „§ 24 Absatz 2 des Bundesanstalt-Post-Ge-
   setzes“ ersetzt.

2. In Absatz 5 werden die Wörter „§ 24 Abs. 5 bis 10
   und die §§ 26 bis 28 des Bundesanstalt Post-Geset-
   zes“ durch die Wörter „die §§ 26 bis 28 des Bundes-
   anstalt-Post-Gesetzes“ ersetzt.
   (4) Das Gesetz zur Errichtung einer Museumsstif-
tung Post und Telekommunikation vom 14. September
1994 (BGBl. I S. 2325, 2382), das zuletzt durch Arti-
kel 15 Absatz 108 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die
   Wörter „aus den Teilsondervermögen der Deutschen
   Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaf-
   ten“ durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen“
   ersetzt.
2. § 11 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 werden die Wörter „Aktiengesell-
     schaften auch die Überleitung der Beschäftigten
     der aus den Teilsondervermögen der Deutschen
     Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaf-
     ten“ durch die Wörter „Postnachfolgeunterneh-
     men auch die Überleitung der Beschäftigten der
     Postnachfolgeunternehmen“ ersetzt.
  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Auf das Dienstverhältnis der Arbeitnehmer
         finden die für die Arbeitnehmer des Bundes
         geltenden Vorschriften Anwendung.“

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Regelungen des
         Siebten und Achten Abschnitts des Bundes-
         anstalt Post-Gesetzes“ durch die Wörter „Ab-
         schnitte 7 und 8 des Bundesanstalt-Post-Ge-
         setzes“ ersetzt.

                       Artikel 7

                     Inkrafttreten

   (1) Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuch-

stabe bb tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft.

  (2) Artikel 3 Nummer 19 tritt mit Wirkung vom 1. Ok-
tober 2014 in Kraft.
BGBl. 2015, Seite 823 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 823
  (3) Artikel 1 Nummer 21 tritt mit Wirkung vom
18. Oktober 2014 in Kraft.
   (4) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe bb und Nummer 9, Artikel 2, Artikel 3 Nummer 9

bis 12, 15 und 18 sowie Artikel 4 treten am 1. Januar
2016 in Kraft.
  (5) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                           sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt zu

                              Berlin, den 28. Mai 2015
verkünden.
                                        Der Bundespräsident
                                           Joachim Gauck
                                        Die Bundeskanzlerin
                                          Dr. A n g e l a M e r k e l

                                Der Bundesminister der
                                          Schäuble

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 813. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9b41511a9ef2cd02….