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Artikel 1 · BT-Drs. 15/3404 · S. 8
Zu Artikel 1 (Änderung des PostPersRG)
Zu Artikel 1 (Änderung des PostPersRG) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Siehe Nummer 7. Zu Nummer 2 (§ 2 Abs. 6) Durch diese Vorschrift wird klargestellt, dass Beamtinnen und Beamte bei den Post-AGs, die sich mit Eingaben unmittelbar an das rechtsaufsichtsführende Bundesminis- terium der Finanzen (BMF) wenden, nicht gegen ihre Pflicht zur Einhaltung des Dienstweges verstoßen (§ 171 BBG). Diese Rechtsfrage ist zwischen den Post-AGs und dem BMF strittig. Zu Nummer 3 (§ 3) Zu Absatz 1 Satz 3 Wie sich bei der Deutschen Postbank AG gezeigt hat, ist die geltende Vorschrift, wonach die Post-AGs in dienstrecht- licher Hinsicht mindestens einen zweistufigen Aufbau ha- ben müssen, dann nur unter erheblichen Schwierigkeiten durchzuhalten, wenn die tatsächliche Unternehmensstruktur einstufig ist. Zu Absatz 5 Die Vorschrift schafft die notwendige rechtliche Grundlage, den bei den Post-AGs beschäftigten Beamtinnen und Be- amten entgeltliche und nichtentgeltliche Jubiläumszuwen- dungen entsprechend den Regelungen für die Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer gewähren zu können. Die Vor- schrift dient damit der weiteren Flexibilisierung und Harmo- nisierung der Beschäftigungsbedingungen von Beamtinnen und Beamten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei den Post-AGs. Zu den Absätzen 6 bis 9 Folgeänderung zu Buchstabe b. Zu Nummer 4 (§ 4) Zu Absatz 3 Die Regelung des § 4 Abs. 3 ermöglicht den Post-AGs einen flexiblen und an den Marktverhältnissen orientierten Personaleinsatz außerhalb der Zwänge des öffentlichen Dienstrechts. Sie hat sich bewährt und soll deshalb ohne Höchstdauer beibehalten werden. Deshalb soll Satz 2 ge- ändert und ein neuer Satz 3 eingefügt werden. Auf diese Weise kann die so genannte In-sich-Beurlaubung mit Zu- stimmung der Beamtin oder des Beamten solange fort- gef
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 27.928 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 15/3404, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 16.051–43.979 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 1fb025c157def53a….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP