Gesetze / Postpersonalrechtsgesetz
PostPersRG§ 14 Grundsätze
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 13.05.2013 – 13 A 2787/10
- BSG, 09.11.1999 – B 4 RA 58/98 RZitiert von 14
- BVerwG, 20.05.2015 – 6 C 4/14Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost; Kosten der Nachversicherung ausscheidender BeamterZitiert von 8
- BVerwG, 20.05.2015 – 6 C 6/14Zitiert von 1
- BVerwG, 20.05.2015 – 6 C 5/14Zitiert von 1
- BSG, 09.11.1999 – B 4 RA 3/99 RZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 15.05.2025 – 4 S 971/24Zitiert von 8
- OVG Schleswig, 11.04.2024 – 2 LB 9/23Zitiert von 1
- VG Köln, 23.07.2020 – 4 K 1984/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 PostPersRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/14#abs-1 (1) § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend für:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/14#abs-2 (2) Zur Finanzierung der Ansprüche der in Absatz 1 genannten Personen auf beamtenrechtliche Versorgung sowie Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen leisten die Postnachfolgeunternehmen nach Maßgabe des § 16 Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/14#abs-3 (3) Unbeschadet des Absatzes 1 übernimmt die Bundesrepublik Deutschland die Gewährshaftung für
Vertragsverlängerungen durch die Postnachfolgeunternehmen bleiben hierbei unberücksichtigt.