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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2299
BGBl. 2012 I S. 2299 · 16.700 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neuordnung der Postbeamtenversorgungskasse
(PVKNeuG)
Vom 21. November 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Postpersonalrechtsgesetzes
Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September
1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Arti-
kel 15 Absatz 104 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 11
das Wort „Vergütungen,“ gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „welche
Organisationseinheiten unterhalb des Vorstands
die Befugnisse einer Dienstbehörde und welche
Stelleninhaber die Befugnisse eines Dienstvor-
gesetzten wahrnehmen“ durch die Wörter „auf
welche Organisationseinheiten und Stellenin-
haber unterhalb des Vorstands die Befugnisse
einer Dienstbehörde und eines Dienstvorgesetz-
ten übertragen werden können“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird der Punkt am
Ende durch das Wort „und“ ersetzt und wird
folgende Nummer 3 angefügt:
„3. im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium des Innern die Voraussetzungen für die
Bewilligung von Altersteilzeit – auch in Form
der Blockbildung im Sinne des § 9 der
Arbeitszeitverordnung – abweichend von § 93
des Bundesbeamtengesetzes festzulegen.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustim-
mung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem
Unternehmen zugewiesen werden, wenn die Ak-
tiengesellschaft, bei der er beschäftigt ist, hieran
ein dringendes betriebliches oder personalwirt-
schaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zu-
weisung einer dem Amt entsprechenden Tätig-
keit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach all-
gemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zu-
mutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei
einem Unternehmen erfolgt,
1. dessen Anteile ganz oder mehrheitlich der
Aktiengesellschaft gehören,
2. dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unter-
nehmen nach Nummer 1 gehören,
3. dem die Anteile der Aktiengesellschaft ganz
oder mehrheitlich gehören oder
4. dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unter-
nehmen nach Nummer 3 gehören.
Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2
Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuwei-
sung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der
Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2
erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben,
gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen
ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende
Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss;
eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorüber-
gehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des
Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht
einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßi-
gen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das
Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen
befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es
erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundes-
beamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung
einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Be-
triebsablauf des Unternehmens oder Zwecke
der Personalbewirtschaftung die Führung von
Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im
Rahmen seiner Verwendung bei dem Unterneh-
men anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3
entsprechend.“
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Bei den Aktiengesellschaften können die
nach § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungs-
gesetzes oder die in einer Rechtsverordnung

nach § 26 Absatz 3 des Bundesbesoldungs-
gesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförde-
rungsämter nach Maßgabe sachgerechter Be-
wertung überschritten werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Ober-
grenze nach Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe
A 6.“
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
d) Absatz 5 wird Absatz 4.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird Absatz 1 und die Wörter „Sonder-
zahlungen und Leistungsentgelte“ werden durch
die Wörter „Sonderzahlungen, leistungsbezo-
gene Besoldungselemente, widerrufliche Vergü-
tungen für Tätigkeiten auf besonders schwieri-
gen Arbeitsposten und Zuschläge zur Besoldung
bei Altersteilzeit“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter „Leis-
tungsprämien- und -zulagenverordnung sowie
Leistungsstufen nach der Leistungsstufenver-
ordnung“ werden durch das Wort „Bundes-
leistungsbesoldungsverordnung“ ersetzt.
d) Die Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 3 bis 6.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Vergütungen,“
gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Vorstand kann mit Zustimmung des
Bundesministeriums der Finanzen für die bei
der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten
Richtlinien für die Gewährung von Belohnungen
als Anerkennung für Leistungen und Erfolge in
Form von Sachbezügen erlassen. Die Belohnun-
gen werden nicht auf die Besoldung angerech-
net.“
7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „übergangs-
weise“ gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird nach dem Wort „Post-
beamtenversorgungskasse“ das Komma gestri-
chen und werden die Wörter „die die Rechtsform
eines eingetragenen Vereins hat“ durch die Wör-
ter „bei der Bundesanstalt für Post und Telekom-
munikation Deutsche Bundespost“ ersetzt.
8. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird die Angabe „31. Mai“ durch
die Angabe „30. April“ ersetzt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe „30. Juni“ durch
die Angabe „31. Mai“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Bund gewährleistet, dass die Post-
beamtenversorgungskasse jederzeit in der Lage
ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen.“
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
d) Absatz 5 wird Absatz 4 und Satz 1 wird wie folgt
geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„Zuwendungen“ durch das Wort „Zuweisun-
gen“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Zuwendungen“
durch das Wort „Beiträge“ ersetzt.
9. § 24 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „bis 3“ durch die An-
gabe „und 2“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Soweit das Unternehmen Verpflichtungen, die
ihm gegenüber dem Beamten obliegen, nicht er-
füllen kann, weil es nicht Dienstherr des Beam-
ten ist, treffen diese Verpflichtungen je nach Zu-
ständigkeit die Aktiengesellschaft oder den
Bund.“
10. In § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 29
Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1, § 30 Satz 1
sowie in § 31 Satz 2 wird jeweils die Angabe „bis 3“
durch die Angabe „und 2“ ersetzt.
11. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden jeweils
nach dem Wort „Konzernbetriebsrat“ die Wörter
„der Aktiengesellschaft“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Konzern-
betriebsrats“ die Wörter „der Aktiengesellschaft“
eingefügt.
Artikel 2
Änderung des
Bundesanstalt Post-Gesetzes
Das Bundesanstalt Post-Gesetz vom 14. September
1994 (BGBl. I S. 2325), das zuletzt durch Artikel 15 Ab-
satz 100 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Postbeamtenversorgungskasse nach Abschnitt 4.“
2. Nach § 8 wird folgender Vierter Abschnitt eingefügt:
„Vierter Abschnitt
Postbeamtenversorgungskasse
§9
Grundsätze
Die Bundesanstalt nimmt die der Postbeamten-
versorgungskasse in den §§ 14 bis 16 des Postper-
sonalrechtsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr.
Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des
Bundesministeriums der Finanzen unter der Be-
zeichnung „Postbeamtenversorgungskasse“ weitere
Aufgaben wahrnehmen, deren Erfüllung im Interesse
der Leistungsempfängerinnen und Leistungsemp-
fänger liegt.
§ 10
Wirtschaftsführung, Rechnungslegung
(1) Die Bundesanstalt stellt für jedes Geschäfts-
jahr einen Wirtschaftsplan für die Postbeamtenver-
sorgungskasse auf. Der Wirtschaftsplan bedarf der
Genehmigung nach § 7 Absatz 1. Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.

(2) Die Bundesanstalt stellt für die Postbeamten-
versorgungskasse innerhalb der ersten vier Monate
des Folgejahres für das vergangene Geschäftsjahr
eine Haushaltsrechnung nach den Grundsätzen der
Bundeshaushaltsordnung sowie eine Vermögens-
rechnung auf. Ferner stellt sie zum gleichen Termin
einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach
handelsrechtlichen Grundsätzen auf. § 21 Absatz 1
und § 22 gelten entsprechend. Das Publizitätsgesetz
ist nicht anzuwenden.
§ 11
Rechtsnachfolge
des Bundes-Pensions-Service
für Post und Telekommunikation e. V.
(1) Die Bundesanstalt tritt in die Rechte und
Pflichten des Bundes-Pensions-Service für Post
und Telekommunikation e. V. als Postbeamtenver-
sorgungskasse ein.
(2) Die Bundesanstalt übernimmt ohne Wertaus-
gleich mit Ablauf des 31. Dezember 2012 das vom
Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommu-
nikation e. V. als Postbeamtenversorgungskasse ge-
haltene Vermögen (Aktiva und Passiva einschließlich
etwaiger beschränkter dinglicher Rechte). Bestellte
Pfandrechte und sonstige Sicherungsrechte bleiben
bestehen.
(3) Die Bundesanstalt wirkt auf eine Beteiligten-
berichtigung in laufenden Gerichtsverfahren hin.
§ 12
Überleitung der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer des Bundes-Pensions-
Service für Post und Telekommunikation e. V.
(1) Die Bundesanstalt tritt in die Rechte und
Pflichten der mit dem Bundes-Pensions-Service für
Post und Telekommunikation e. V. bestehenden Ar-
beitsverhältnisse ein. Die betroffenen Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmer können dem Übergang ih-
res Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats
nach der Überleitung schriftlich widersprechen. Der
Widerspruch kann gegenüber dem Bundes-Pensi-
ons-Service für Post und Telekommunikation e. V.
oder der Bundesanstalt erklärt werden. § 613a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.
(2) Zur Angleichung der Arbeitsbedingungen an
die Tarifstruktur der Bundesanstalt können die nach
Absatz 1 übergeleiteten Arbeitsverträge einmalig
binnen sechs Monaten nach Übergang von der Bun-
desanstalt mit einer Frist von sechs Monaten zum
Ende eines Kalendermonats im Rahmen von Ände-
rungskündigungen gekündigt werden. Den betroffe-
nen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist zu-
gleich ein Arbeitsvertrag zu den bei der Bundesan-
stalt üblichen Konditionen unter Beachtung der gel-
tenden tarifvertraglichen Regelungen anzubieten.
Das Recht zur Kündigung der Arbeitsverhältnisse
aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(3) Schließen die übergeleiteten Arbeitnehmerin-
nen und Arbeitnehmer mit der Bundesanstalt einen
neuen Arbeitsvertrag, stehen Beschäftigungszeiten
beim Bundes-Pensions-Service für Post und Tele-
kommunikation e. V. oder einem seiner Rechtsvor-
gänger Beschäftigungszeiten bei der Bundesanstalt
gleich. Verringern sich infolge des Abschlusses ei-
nes neuen Arbeitsvertrages die jährlichen Vergütun-
gen, erhalten die betroffenen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer eine außertarifliche Ausgleichszulage.
Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwi-
schen der jährlichen Vergütung bei der Bundesan-
stalt und derjenigen Vergütung gewährt, die der Ar-
beitnehmerin oder dem Arbeitnehmer im Falle einer
100-prozentigen Zielerreichung im letzten Kalender-
jahr vor der Überleitung beim Bundes-Pensions-Ser-
vice für Post und Telekommunikation e. V. aufgrund
fester und variabler Vergütungen zugestanden hätte;
für die Berechnung des Unterschiedsbetrages wird
die Vergütung bei Vollzeitbeschäftigung zugrunde
gelegt. Die Ausgleichszulage wird in monatlichen
Beträgen von jeweils einem Zwölftel der Ausgleichs-
zulage zusammen mit dem monatlichen Entgelt aus-
gezahlt; erstmals in dem auf den Abschluss des
neuen Arbeitsvertrages folgenden Monat. Jeweils
nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Aus-
gleichszulage um 20 Prozent ihres ursprünglichen
Betrages. Sachbezüge, Beihilfen, Versicherungsleis-
tungen, Leistungen der betrieblichen Altersversor-
gung sowie vergleichbare geldwerte Arbeitgeberleis-
tungen des Bundes-Pensions-Service für Post und
Telekommunikation e. V. bleiben für die Berechnung
der Ausgleichszulage außer Betracht. Im Falle einer
Teilzeitbeschäftigung wird die Ausgleichszulage im
gleichen Verhältnis gekürzt wie die Arbeitszeit.
(4) Die Bundesanstalt gewährleistet die zum Zeit-
punkt der Überleitung beim Bundes-Pensions-Ser-
vice für Post und Telekommunikation e. V. bestehen-
den Anwartschaften aus einer betrieblichen Alters-
versorgung, auch soweit sie noch nicht unverfallbar
sind. Zusätzliche Anwartschaftsansprüche werden
nicht mehr erworben. Ab dem Zeitpunkt des Ab-
schlusses eines neuen Arbeitsvertrages mit der Bun-
desanstalt nehmen die übergeleiteten Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmer an der bei der Bundesan-
stalt bestehenden betrieblichen Altersversorgung
teil.
§ 13
Überleitung der Beamtinnen und Beamten
Die Beurlaubung der Beamtinnen und Beamten,
die im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsver-
hältnisses für den Bundes-Pensions-Service für
Post und Telekommunikation e. V. tätig sind, ist auf-
gehoben. Soweit sie Beamtinnen und Beamte des
Bundes sind, werden sie auf die Bundesanstalt über-
geleitet. Ein nach § 12 Absatz 1 übergeleitetes
Arbeitsverhältnis der Beamtinnen und Beamten zur
Bundesanstalt erlischt.“
3. § 18 wird aufgehoben.
4. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Bundesrechnungshof kann Prüfungsfest-
stellungen dem Verwaltungsrat und dem Bundes-
ministerium der Finanzen zuleiten.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und des
Berichts des Bundesrechnungshofs“ gestrichen.

Artikel 3
Änderung des
Gesetzes zur Verbesserung
der personellen Struktur beim
Bundeseisenbahnvermögen und
in den Postnachfolgeunternehmen
§ 4 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung
der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermö-
gen und in den Postnachfolgeunternehmen vom 27. De-
zember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2426; 1994 I S. 2325),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Sep-
tember 2010 (BGBl. I S. 1288, 1404) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
„2012“ durch die Angabe „2016“ ersetzt.
2. In Nummer 2 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. November 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2299. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes d3d8b7163052a665….