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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2299

BGBl. 2012 I S. 2299 · 16.700 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 2299 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2299
                                         Gesetz
                    zur Neuordnung der Postbeamtenversorgungskasse
                                       (PVKNeuG)
                                              Vom 21. November 2012

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
            Postpersonalrechtsgesetzes
   Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September
1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Arti-
kel 15 Absatz 104 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 11
    das Wort „Vergütungen,“ gestrichen.

 2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „welche
      Organisationseinheiten unterhalb des Vorstands
      die Befugnisse einer Dienstbehörde und welche
      Stelleninhaber die Befugnisse eines Dienstvor-
      gesetzten wahrnehmen“ durch die Wörter „auf
      welche Organisationseinheiten und Stellenin-
      haber unterhalb des Vorstands die Befugnisse
      einer Dienstbehörde und eines Dienstvorgesetz-
      ten übertragen werden können“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird der Punkt am
      Ende durch das Wort „und“ ersetzt und wird
      folgende Nummer 3 angefügt:

      „3. im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
          rium des Innern die Voraussetzungen für die
          Bewilligung von Altersteilzeit – auch in Form
          der Blockbildung im Sinne des § 9 der
          Arbeitszeitverordnung – abweichend von § 93
          des Bundesbeamtengesetzes festzulegen.“
 3. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustim-
      mung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem
      Unternehmen zugewiesen werden, wenn die Ak-
      tiengesellschaft, bei der er beschäftigt ist, hieran
      ein dringendes betriebliches oder personalwirt-
      schaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zu-
      weisung einer dem Amt entsprechenden Tätig-
      keit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach all-

     gemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zu-
     mutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei
     einem Unternehmen erfolgt,
     1. dessen Anteile ganz oder mehrheitlich der
        Aktiengesellschaft gehören,
     2. dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unter-
        nehmen nach Nummer 1 gehören,
     3. dem die Anteile der Aktiengesellschaft ganz
        oder mehrheitlich gehören oder

     4. dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unter-
        nehmen nach Nummer 3 gehören.

     Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2
     Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuwei-
     sung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der
     Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2
     erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben,
     gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen
     ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende
     Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss;
     eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorüber-
     gehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des
     Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht
     einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßi-
     gen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das
     Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen
     befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es
     erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundes-
     beamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung
     einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Be-
     triebsablauf des Unternehmens oder Zwecke
     der Personalbewirtschaftung die Führung von
     Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im
     Rahmen seiner Verwendung bei dem Unterneh-
     men anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3
     entsprechend.“
  b) Absatz 5 wird aufgehoben.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

  b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
       „(2) Bei den Aktiengesellschaften können die
     nach § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungs-
     gesetzes oder die in einer Rechtsverordnung
BGBl. 2012, Seite 2300 — Originalseite als Abbildung
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       nach § 26 Absatz 3 des Bundesbesoldungs-
       gesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförde-
       rungsämter nach Maßgabe sachgerechter Be-
       wertung überschritten werden.
         (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Ober-
       grenze nach Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe
       A 6.“

  c) Absatz 4 wird aufgehoben.
  d) Absatz 5 wird Absatz 4.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird aufgehoben.
  b) Absatz 2 wird Absatz 1 und die Wörter „Sonder-
     zahlungen und Leistungsentgelte“ werden durch
     die Wörter „Sonderzahlungen, leistungsbezo-
     gene Besoldungselemente, widerrufliche Vergü-
     tungen für Tätigkeiten auf besonders schwieri-
     gen Arbeitsposten und Zuschläge zur Besoldung
     bei Altersteilzeit“ ersetzt.
  c) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter „Leis-
     tungsprämien- und -zulagenverordnung sowie
     Leistungsstufen nach der Leistungsstufenver-
     ordnung“ werden durch das Wort „Bundes-
     leistungsbesoldungsverordnung“ ersetzt.
  d) Die Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 3 bis 6.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „Vergütungen,“
     gestrichen.

  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Der Vorstand kann mit Zustimmung des
       Bundesministeriums der Finanzen für die bei
       der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten
       Richtlinien für die Gewährung von Belohnungen
       als Anerkennung für Leistungen und Erfolge in
       Form von Sachbezügen erlassen. Die Belohnun-
       gen werden nicht auf die Besoldung angerech-
       net.“
7. § 14 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „übergangs-
     weise“ gestrichen.

  b) In Absatz 4 Satz 2 wird nach dem Wort „Post-
     beamtenversorgungskasse“ das Komma gestri-
     chen und werden die Wörter „die die Rechtsform
     eines eingetragenen Vereins hat“ durch die Wör-
     ter „bei der Bundesanstalt für Post und Telekom-
     munikation Deutsche Bundespost“ ersetzt.
8. § 16 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 4 wird die Angabe „31. Mai“ durch
           die Angabe „30. April“ ersetzt.
       bb) In Satz 5 wird die Angabe „30. Juni“ durch
           die Angabe „31. Mai“ ersetzt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Der Bund gewährleistet, dass die Post-
       beamtenversorgungskasse jederzeit in der Lage
       ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen.“

  c) Absatz 4 wird aufgehoben.
  d) Absatz 5 wird Absatz 4 und Satz 1 wird wie folgt
     geändert:

       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
           „Zuwendungen“ durch das Wort „Zuweisun-
           gen“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 wird das Wort „Zuwendungen“
           durch das Wort „Beiträge“ ersetzt.
 9. § 24 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird die Angabe „bis 3“ durch die An-
       gabe „und 2“ ersetzt.
    b) Folgender Satz wird angefügt:
       „Soweit das Unternehmen Verpflichtungen, die
       ihm gegenüber dem Beamten obliegen, nicht er-
       füllen kann, weil es nicht Dienstherr des Beam-
       ten ist, treffen diese Verpflichtungen je nach Zu-
       ständigkeit die Aktiengesellschaft oder den
       Bund.“
10. In § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 29
    Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1, § 30 Satz 1
    sowie in § 31 Satz 2 wird jeweils die Angabe „bis 3“
    durch die Angabe „und 2“ ersetzt.
11. § 33 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden jeweils
       nach dem Wort „Konzernbetriebsrat“ die Wörter
       „der Aktiengesellschaft“ eingefügt.
    b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Konzern-
       betriebsrats“ die Wörter „der Aktiengesellschaft“
       eingefügt.

                       Artikel 2

                  Änderung des
            Bundesanstalt Post-Gesetzes

   Das Bundesanstalt Post-Gesetz vom 14. September
1994 (BGBl. I S. 2325), das zuletzt durch Artikel 15 Ab-
satz 100 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
   „6. Postbeamtenversorgungskasse nach Abschnitt 4.“
2. Nach § 8 wird folgender Vierter Abschnitt eingefügt:
                    „Vierter Abschnitt

             Postbeamtenversorgungskasse

                            §9

                        Grundsätze
      Die Bundesanstalt nimmt die der Postbeamten-
   versorgungskasse in den §§ 14 bis 16 des Postper-
   sonalrechtsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr.
   Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des
   Bundesministeriums der Finanzen unter der Be-
   zeichnung „Postbeamtenversorgungskasse“ weitere
   Aufgaben wahrnehmen, deren Erfüllung im Interesse
   der Leistungsempfängerinnen und Leistungsemp-
   fänger liegt.
                           § 10
          Wirtschaftsführung, Rechnungslegung

      (1) Die Bundesanstalt stellt für jedes Geschäfts-
   jahr einen Wirtschaftsplan für die Postbeamtenver-
   sorgungskasse auf. Der Wirtschaftsplan bedarf der
   Genehmigung nach § 7 Absatz 1. Geschäftsjahr ist
   das Kalenderjahr.
BGBl. 2012, Seite 2301 — Originalseite als Abbildung
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   (2) Die Bundesanstalt stellt für die Postbeamten-
versorgungskasse innerhalb der ersten vier Monate
des Folgejahres für das vergangene Geschäftsjahr
eine Haushaltsrechnung nach den Grundsätzen der
Bundeshaushaltsordnung sowie eine Vermögens-
rechnung auf. Ferner stellt sie zum gleichen Termin
einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach
handelsrechtlichen Grundsätzen auf. § 21 Absatz 1
und § 22 gelten entsprechend. Das Publizitätsgesetz
ist nicht anzuwenden.

                       § 11

                 Rechtsnachfolge

           des Bundes-Pensions-Service

       für Post und Telekommunikation e. V.

   (1) Die Bundesanstalt tritt in die Rechte und
Pflichten des Bundes-Pensions-Service für Post
und Telekommunikation e. V. als Postbeamtenver-
sorgungskasse ein.
   (2) Die Bundesanstalt übernimmt ohne Wertaus-
gleich mit Ablauf des 31. Dezember 2012 das vom
Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommu-
nikation e. V. als Postbeamtenversorgungskasse ge-
haltene Vermögen (Aktiva und Passiva einschließlich
etwaiger beschränkter dinglicher Rechte). Bestellte
Pfandrechte und sonstige Sicherungsrechte bleiben
bestehen.

  (3) Die Bundesanstalt wirkt auf eine Beteiligten-
berichtigung in laufenden Gerichtsverfahren hin.

                       § 12

        Überleitung der Arbeitnehmerinnen
    und Arbeitnehmer des Bundes-Pensions-
   Service für Post und Telekommunikation e. V.
   (1) Die Bundesanstalt tritt in die Rechte und
Pflichten der mit dem Bundes-Pensions-Service für
Post und Telekommunikation e. V. bestehenden Ar-
beitsverhältnisse ein. Die betroffenen Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmer können dem Übergang ih-
res Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats
nach der Überleitung schriftlich widersprechen. Der
Widerspruch kann gegenüber dem Bundes-Pensi-
ons-Service für Post und Telekommunikation e. V.
oder der Bundesanstalt erklärt werden. § 613a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.
   (2) Zur Angleichung der Arbeitsbedingungen an
die Tarifstruktur der Bundesanstalt können die nach
Absatz 1 übergeleiteten Arbeitsverträge einmalig
binnen sechs Monaten nach Übergang von der Bun-
desanstalt mit einer Frist von sechs Monaten zum
Ende eines Kalendermonats im Rahmen von Ände-
rungskündigungen gekündigt werden. Den betroffe-
nen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist zu-
gleich ein Arbeitsvertrag zu den bei der Bundesan-
stalt üblichen Konditionen unter Beachtung der gel-
tenden tarifvertraglichen Regelungen anzubieten.
Das Recht zur Kündigung der Arbeitsverhältnisse
aus anderen Gründen bleibt unberührt.

  (3) Schließen die übergeleiteten Arbeitnehmerin-

nen und Arbeitnehmer mit der Bundesanstalt einen

neuen Arbeitsvertrag, stehen Beschäftigungszeiten
beim Bundes-Pensions-Service für Post und Tele-
kommunikation e. V. oder einem seiner Rechtsvor-

  gänger Beschäftigungszeiten bei der Bundesanstalt
  gleich. Verringern sich infolge des Abschlusses ei-
  nes neuen Arbeitsvertrages die jährlichen Vergütun-
  gen, erhalten die betroffenen Arbeitnehmerinnen und
  Arbeitnehmer eine außertarifliche Ausgleichszulage.
  Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwi-
  schen der jährlichen Vergütung bei der Bundesan-
  stalt und derjenigen Vergütung gewährt, die der Ar-
  beitnehmerin oder dem Arbeitnehmer im Falle einer
  100-prozentigen Zielerreichung im letzten Kalender-
  jahr vor der Überleitung beim Bundes-Pensions-Ser-
  vice für Post und Telekommunikation e. V. aufgrund
  fester und variabler Vergütungen zugestanden hätte;

  für die Berechnung des Unterschiedsbetrages wird

  die Vergütung bei Vollzeitbeschäftigung zugrunde

  gelegt. Die Ausgleichszulage wird in monatlichen
  Beträgen von jeweils einem Zwölftel der Ausgleichs-
  zulage zusammen mit dem monatlichen Entgelt aus-
  gezahlt; erstmals in dem auf den Abschluss des
  neuen Arbeitsvertrages folgenden Monat. Jeweils
  nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Aus-
  gleichszulage um 20 Prozent ihres ursprünglichen
  Betrages. Sachbezüge, Beihilfen, Versicherungsleis-
  tungen, Leistungen der betrieblichen Altersversor-
  gung sowie vergleichbare geldwerte Arbeitgeberleis-
  tungen des Bundes-Pensions-Service für Post und
  Telekommunikation e. V. bleiben für die Berechnung
  der Ausgleichszulage außer Betracht. Im Falle einer
  Teilzeitbeschäftigung wird die Ausgleichszulage im
  gleichen Verhältnis gekürzt wie die Arbeitszeit.

     (4) Die Bundesanstalt gewährleistet die zum Zeit-
  punkt der Überleitung beim Bundes-Pensions-Ser-
  vice für Post und Telekommunikation e. V. bestehen-
  den Anwartschaften aus einer betrieblichen Alters-
  versorgung, auch soweit sie noch nicht unverfallbar
  sind. Zusätzliche Anwartschaftsansprüche werden
  nicht mehr erworben. Ab dem Zeitpunkt des Ab-
  schlusses eines neuen Arbeitsvertrages mit der Bun-
  desanstalt nehmen die übergeleiteten Arbeitnehme-
  rinnen und Arbeitnehmer an der bei der Bundesan-
  stalt bestehenden betrieblichen Altersversorgung
  teil.

                           § 13

       Überleitung der Beamtinnen und Beamten
     Die Beurlaubung der Beamtinnen und Beamten,
  die im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsver-
  hältnisses für den Bundes-Pensions-Service für
  Post und Telekommunikation e. V. tätig sind, ist auf-
  gehoben. Soweit sie Beamtinnen und Beamte des
  Bundes sind, werden sie auf die Bundesanstalt über-
  geleitet. Ein nach § 12 Absatz 1 übergeleitetes
  Arbeitsverhältnis der Beamtinnen und Beamten zur
  Bundesanstalt erlischt.“
3. § 18 wird aufgehoben.

4. § 22 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

     „Der Bundesrechnungshof kann Prüfungsfest-

     stellungen dem Verwaltungsrat und dem Bundes-

     ministerium der Finanzen zuleiten.“

  b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und des
     Berichts des Bundesrechnungshofs“ gestrichen.
BGBl. 2012, Seite 2302 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2302
                     Artikel 3
                   Änderung des
            Gesetzes zur Verbesserung
           der personellen Struktur beim
          Bundeseisenbahnvermögen und
        in den Postnachfolgeunternehmen
  § 4 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung
der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermö-
gen und in den Postnachfolgeunternehmen vom 27. De-

zember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2426; 1994 I S. 2325),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Sep-

tember 2010 (BGBl. I S. 1288, 1404) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
   „2012“ durch die Angabe „2016“ ersetzt.

2. In Nummer 2 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.

                       Artikel 4

                     Inkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                           sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                              Berlin, den 21. November 2012
                                        Der Bundespräsident
                                           Joachim Gauck
                                        Die Bundeskanzlerin
                                          Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                 Der Bundesminister der Finanzen
                                           Schäuble
                                  Der Bundesminister des Innern
                                       Hans-Peter Friedrich

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2299. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d3d8b7163052a665….