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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 2774
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Erstes Gesetz
zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
Vom 9. November 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September
1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), zuletzt geändert durch Arti-
kel 219 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht Vierter Abschnitt § 15 und
§ 16 wird jeweils das Wort „Unterstützungskassen“
durch das Wort „Postbeamtenversorgungskasse“
ersetzt.
2. Dem § 2 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die bei den Aktiengesellschaften beschäftig-
ten Beamten können ohne Einhaltung des Dienst-
weges Eingaben an das Bundesministerium der
Finanzen richten.“
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„In dienstrechtlicher Hinsicht ist höchstens ein
dreistufiger Aufbau der Aktiengesellschaft zuläs-
sig.“
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag
des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach
Maßgabe des § 80b des Bundesbeamtengeset-
zes für die bei den Aktiengesellschaften beschäf-
tigten Beamten besondere Vorschriften zur Ge-
währung einer Jubiläumszuwendung als Entgelt,
Sachbezug oder in Form anderer Vergünstigun-
gen zu erlassen, die den von den Aktiengesell-
schaften für die Arbeitnehmer in Betriebsverein-
barungen mit dem Gesamtbetriebsrat oder dem
Konzernbetriebsrat oder in Tarifverträgen getrof-
fenen Regelungen entsprechen.“
c) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Absät-
ze 6 bis 9.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie sind auf höchstens zehn Jahre zu be-
schränken.“
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Verlängerungen sind zulässig.“
cc) Nach dem neuen Satz 7 wird folgender Satz
angefügt:
„Satz 4 gilt auch für Beurlaubungen nach § 13
Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung, sofern
deren Zeit ruhegehaltfähig ist.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen
mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Be-
gründung eines anderen Dienstverhältnisses oder
zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnis-
ses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht
möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Son-
derurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge
gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstli-
chen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer
Dauer von drei Jahren bewilligt werden. Eine Ver-
längerung ist bis zu zwei Jahren möglich.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustim-
mung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem
Unternehmen zugewiesen werden, wenn die
Aktiengesellschaft, bei der er beschäftigt ist, hie-
ran ein dringendes betriebliches oder personal-
wirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte
Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätig-
keit auch ohne Zustimmung des Beamten ist
zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz
oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören,
bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die
Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betrieb-
liches oder personalwirtschaftliches Interesse hat
und die Zuweisung nach allgemeinen beamten-
rechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. Gleiches
gilt für die Zuweisung einer Tätigkeit bei Unter-
nehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich
Unternehmen nach Satz 2 gehören. Für die Zu-
weisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der
Zustimmung des Beamten. Wird die nach den
Sätzen 2 und 3 erforderliche Mehrheit der Anteile
aufgegeben, gilt für den Beamten, dem eine
Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe,
dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich er-
klärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung
ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die

Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt.
Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rah-
men einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung
nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Ertei-
lung von Anordnungen befugt, soweit die Tätig-
keit im Unternehmen es erfordert. Erhält ein
Beamter im Rahmen seiner Zuweisung anderwei-
tige Bezüge, so gilt § 10 Abs. 5 entsprechend.
Soweit das Unternehmen Verpflichtungen, die
ihm gegenüber dem Beamten nach den in § 24
Abs. 3 genannten Vorschriften obliegen, deshalb
nicht erfüllen kann, weil es nicht Dienstherr des
zugewiesenen Beamten ist, treffen diese Ver-
pflichtungen je nach Zuständigkeit die Aktien-
gesellschaft oder den Bund.“
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) Der Anspruch auf Sonderzahlung nach
dem Bundessonderzahlungsgesetz entfällt für
die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten
Beamten.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, nach Anhörung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium des Innern durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, zu bestimmen, ob und in-
wieweit Sonderzahlungen und Leistungsentgelte
an die dort beschäftigten Beamten gewährt wer-
den.
(3) Leistungszulagen und Leistungsprämien
nach der Leistungsprämien- und -zulagenverord-
nung sowie Leistungsstufen nach der Leistungs-
stufenverordnung dürfen nicht vergeben wer-
den.“
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absät-
ze 4 und 5.
c) Nach dem neuen Absatz 5 werden die folgenden
Absätze 6 und 7 angefügt:
„(6) Im Rahmen des § 58 Abs. 1 Satz 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes steht die Zuweisung
nach § 4 Abs. 4 der Zuweisung nach § 123a des
Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich.
(7) Wird einem Beamten Sonderurlaub unter
Fortzahlung der Dienstbezüge zum Zwecke der
Begründung eines anderen Dienstverhältnisses
oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhält-
nisses nach § 4 Abs. 3a gewährt, sind Einkünfte
aus diesem anderen Dienstverhältnis oder Be-
schäftigungsverhältnis als Bruttobetrag auf die
Dienstbezüge anzurechnen.“
6. Dem § 11 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Belohnungen nach Satz 1 können auch in Form von
Sachbezügen gewährt werden. Sie werden nicht auf
die Besoldung angerechnet.“
7. § 14 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „je einer Unterstüt-
zungskasse“ durch die Angabe „der Postbeam-
tenversorgungskasse, die die Rechtsform eines
eingetragenen Vereins hat“ ersetzt.
b) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
8. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Unterstützungs-
kassen“ durch das Wort „Postbeamtenversor-
gungskasse“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Unterstützungs-
kassen erbringen“ durch die Wörter „Post-
beamtenversorgungskasse erbringt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Unterstüt-
zungskassen“ durch die Wörter „der Post-
beamtenversorgungskasse“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt
geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Unterstützungs-
kassen sind ab ihrer Gründung“ durch die
Wörter „Postbeamtenversorgungskasse ist“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Unterstützungs-
kassen“ durch das Wort „Postbeamtenver-
sorgungskasse“ ersetzt.
9. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Unterstützungs-
kassen“ durch das Wort „Postbeamtenversor-
gungskasse“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird aufgehoben.
c) Die Absätze 2 bis 7 werden die Absätze 1 bis 6.
d) Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „In den darauf
folgenden Jahren“ durch die Angabe „Ab
dem Jahre 2000“ und die Wörter „ihre jeweili-
ge Unterstützungskasse“ durch die Wörter
„die Postbeamtenversorgungskasse“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Zu den Bruttobezügen nach Satz 1 gehört
die jährliche Sonderzahlung entsprechend
dem Bundessonderzahlungsgesetz auch
dann, wenn die Beamten keinen Anspruch
darauf haben.“
cc) Nach dem bisherigen Satz 2 werden folgende
Sätze eingefügt:
„Die Schlussabrechnung erfolgt bis zum
31. Mai des nächsten Jahres. Der Ausgleich
der Zahlungsverpflichtungen erfolgt bis zum
30. Juni. Bei Überzahlung durch die Aktien-
gesellschaften erfolgt eine marktübliche Ver-
zinsung durch die Postbeamtenversorgungs-
kasse vom Eingangstag der Abrechnung bei
der Postbeamtenversorgungskasse bis zum
Tag des Zahlungsausgleichs. Bei Unterzah-
lung erfolgt eine marktübliche Verzinsung
durch die Aktiengesellschaften vom ersten
Bankarbeitstag des nächsten Jahres bis zum
Tag des Zahlungsausgleichs.“
dd) Der bisherige Satz 3 wird gestrichen.

e) Im neuen Absatz 2 werden die Wörter „ihren
Unterstützungskassen“ durch die Wörter „der
Postbeamtenversorgungskasse“ ersetzt.
f) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort „Unterstützungs-
kassen“ durch das Wort „Postbeamtenver-
sorgungskasse“, das Wort „sind“ durch das
Wort „ist“ und die Wörter „ihren Trägerunter-
nehmen“ durch die Wörter „den Aktiengesell-
schaften“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Unterstützungs-
kassen unterliegen“ durch die Wörter „Post-
beamtenversorgungskasse unterliegt“ er-
setzt.
g) Der neue Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Postbeamtenversorgungskasse stellt für
jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan und
einen Finanzplan sowie einen Jahresabschluss
und einen Lagebericht nach handelsrechtlichen
Grundsätzen auf.“
h) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Unterstützungs-
kassen“ durch das Wort „Postbeamtenver-
sorgungskasse“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Unterstüt-
zungskassen weisen“ durch die Wörter
„Postbeamtenversorgungskasse weist“ er-
setzt.
cc) In Nummer 2 wird das Wort „Unterstützungs-
kassen“ durch das Wort „Postbeamtenver-
sorgungskasse“ ersetzt.
dd) Nach Nummer 2 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Im Rahmen der Nachweispflicht steht dem
Bundesministerium der Finanzen ein unein-
geschränktes Informationsrecht durch die
Aktiengesellschaften und ein Weisungsrecht
ihnen gegenüber zu.“
ee) Im neuen Absatz 6 werden die Angabe
„Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe
„Absatz 1 Satz 8“, die Angabe „Absatz 4“
durch Angabe „Absatz 3“ und das Wort
„Unterstützungskassen“ durch das Wort
„Postbeamtenversorgungskasse“ ersetzt.
9a. Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Beamte, dem nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3
eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen
ist, gilt für die Anwendung von Vorschriften über die
Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, für die
Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und
des Sprecherausschussgesetzes als Arbeitnehmer
und für die Anwendung von Vorschriften über die
Schwerbehindertenvertretung als Beschäftigter des
Unternehmens. § 36 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.“
10. In § 26 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a
eingefügt:
„4a. Jede Gruppe kann auch Angehörige der ande-
ren Gruppe wählen. In diesem Fall gelten die
Gewählten insoweit als Angehörige derjenigen
Gruppe, die sie gewählt hat. Dies gilt auch für Ersatz-
mitglieder.“
11. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt
geändert:
In Satz 1 wird nach den Wörtern „des Bundesper-
sonalvertretungsgesetzes“ die Angabe „sowie
nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3“ eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Bei Entscheidungen und Maßnahmen der
Aktiengesellschaft nach Absatz 1 Satz 1, die
Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1
bis 3 Tätigkeiten bei einem Unternehmen zuge-
wiesen sind, ist der bei der Aktiengesellschaft
gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der Vor-
schriften dieses Abschnitts zu beteiligen; gleich-
zeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der
Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hie-
rüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Entsprechendes gilt für
die Beteiligung der Schwerbehindertenvertre-
tung.“
12. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4
Abs. 4 Satz 1 bis 3.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „des
Bundespersonalvertretungsgesetzes“ die Anga-
be „sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3“ eingefügt.
c) In Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 wird jeweils die
Angabe „§ 1 Abs. 8“ durch die Angabe „§ 1
Abs. 7“ ersetzt.
13. In § 30 Satz 1 wird nach den Wörtern „des Bundes-
personalvertretungsgesetzes“ die Angabe „sowie
des § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3“ eingefügt.
14. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird nach den Wörtern „des Bundes-
personalvertretungsgesetzes“ die Angabe „sowie
nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3“ eingefügt.
b) In Satz 3 wird das Wort „Schwerbehinderter“
durch die Wörter „schwerbehinderter Menschen“
ersetzt.
15. In § 37 Abs. 2 wird das Wort „Schwerbehinderten-
gesetz“ durch das Wort „Schwerbehindertenvertre-
tung“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung
über die Gewährung von
Mehrarbeitsvergütung für Beamte
In § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Gewährung
von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3494), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden
ist, werden nach der Angabe „Gesellschaft geleistet wird,
und“ die Wörter „im Dienst“ eingefügt.

Artikel 3
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Der auf Artikel 2 beruhende Teil der dort geänderten
Rechtsverordnung kann auf Grund der einschlägigen Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 4
Neufassung des Postpersonalrechtsgesetzes
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
laut des Postpersonalrechtsgesetzes in der mit Inkraft-
treten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Anwendungsregelung
§ 10 Abs. 1 findet für die bei der Deutschen Post Ak-
tiengesellschaft und die bei der Deutschen Postbank
Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten erst Anwen-
dung, wenn eine für die Beamten nach § 10 Abs. 2 erlas-
sene Rechtsverordnung in Kraft getreten ist.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. November 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister des Innern
Schily
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 2774. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 2c270ae12da504a9….