Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 2774

BGBl. 2004 I S. 2774 · 17.335 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2004, Seite 2774 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2774
                                         Erstes Gesetz
                          zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
                                                 Vom 9. November 2004

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

     Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
  Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September

1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), zuletzt geändert durch Arti-

kel 219 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I

S. 2304), wird wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht Vierter Abschnitt § 15 und
    § 16 wird jeweils das Wort „Unterstützungskassen“
    durch das Wort „Postbeamtenversorgungskasse“
    ersetzt.
 2. Dem § 2 wird folgender Absatz 6 angefügt:

       „(6) Die bei den Aktiengesellschaften beschäftig-
    ten Beamten können ohne Einhaltung des Dienst-
    weges Eingaben an das Bundesministerium der
    Finanzen richten.“
 3. § 3 wird wie folgt gefasst:

    a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „In dienstrechtlicher Hinsicht ist höchstens ein

       dreistufiger Aufbau der Aktiengesellschaft zuläs-
       sig.“
    b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

          „(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
       ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag
       des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht
       der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach
       Maßgabe des § 80b des Bundesbeamtengeset-
       zes für die bei den Aktiengesellschaften beschäf-
       tigten Beamten besondere Vorschriften zur Ge-
       währung einer Jubiläumszuwendung als Entgelt,
       Sachbezug oder in Form anderer Vergünstigun-
       gen zu erlassen, die den von den Aktiengesell-
       schaften für die Arbeitnehmer in Betriebsverein-
       barungen mit dem Gesamtbetriebsrat oder dem
       Konzernbetriebsrat oder in Tarifverträgen getrof-
       fenen Regelungen entsprechen.“
    c) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Absät-
       ze 6 bis 9.

 4. § 4 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

            „Sie sind auf höchstens zehn Jahre zu be-
            schränken.“

   bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
         „Verlängerungen sind zulässig.“

   cc) Nach dem neuen Satz 7 wird folgender Satz
       angefügt:

         „Satz 4 gilt auch für Beurlaubungen nach § 13

         Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung, sofern

         deren Zeit ruhegehaltfähig ist.“

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
   fügt:
      „(3a) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen
   mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Be-
   gründung eines anderen Dienstverhältnisses oder
   zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnis-
   ses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht
   möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Son-
   derurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge
   gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstli-
   chen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer
   Dauer von drei Jahren bewilligt werden. Eine Ver-

   längerung ist bis zu zwei Jahren möglich.“

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      „(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustim-
   mung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem
   Unternehmen zugewiesen werden, wenn die
   Aktiengesellschaft, bei der er beschäftigt ist, hie-
   ran ein dringendes betriebliches oder personal-
   wirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte
   Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätig-
   keit auch ohne Zustimmung des Beamten ist
   zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz
   oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören,
   bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die
   Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betrieb-
   liches oder personalwirtschaftliches Interesse hat
   und die Zuweisung nach allgemeinen beamten-
   rechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. Gleiches
   gilt für die Zuweisung einer Tätigkeit bei Unter-
   nehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich
   Unternehmen nach Satz 2 gehören. Für die Zu-
   weisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der
   Zustimmung des Beamten. Wird die nach den
   Sätzen 2 und 3 erforderliche Mehrheit der Anteile
   aufgegeben, gilt für den Beamten, dem eine
   Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe,

   dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich er-
   klärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung
   ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die
BGBl. 2004, Seite 2775 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2775
      Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt.
      Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rah-
      men einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung
      nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Ertei-
      lung von Anordnungen befugt, soweit die Tätig-
      keit im Unternehmen es erfordert. Erhält ein
      Beamter im Rahmen seiner Zuweisung anderwei-
      tige Bezüge, so gilt § 10 Abs. 5 entsprechend.
      Soweit das Unternehmen Verpflichtungen, die
      ihm gegenüber dem Beamten nach den in § 24
      Abs. 3 genannten Vorschriften obliegen, deshalb
      nicht erfüllen kann, weil es nicht Dienstherr des
      zugewiesenen Beamten ist, treffen diese Ver-
      pflichtungen je nach Zuständigkeit die Aktien-
      gesellschaft oder den Bund.“
5. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

         „(1) Der Anspruch auf Sonderzahlung nach
      dem Bundessonderzahlungsgesetz entfällt für
      die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten
      Beamten.
        (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird
      ermächtigt, nach Anhörung im Einvernehmen mit
      dem Bundesministerium des Innern durch
      Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
      Bundesrates bedarf, zu bestimmen, ob und in-
      wieweit Sonderzahlungen und Leistungsentgelte
      an die dort beschäftigten Beamten gewährt wer-
      den.
         (3) Leistungszulagen und Leistungsprämien
      nach der Leistungsprämien- und -zulagenverord-
      nung sowie Leistungsstufen nach der Leistungs-
      stufenverordnung dürfen nicht vergeben wer-

      den.“
   b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absät-
      ze 4 und 5.

   c) Nach dem neuen Absatz 5 werden die folgenden
      Absätze 6 und 7 angefügt:
        „(6) Im Rahmen des § 58 Abs. 1 Satz 2 des
      Bundesbesoldungsgesetzes steht die Zuweisung
      nach § 4 Abs. 4 der Zuweisung nach § 123a des
      Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich.

         (7) Wird einem Beamten Sonderurlaub unter

      Fortzahlung der Dienstbezüge zum Zwecke der

      Begründung eines anderen Dienstverhältnisses
      oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhält-
      nisses nach § 4 Abs. 3a gewährt, sind Einkünfte
      aus diesem anderen Dienstverhältnis oder Be-
      schäftigungsverhältnis als Bruttobetrag auf die
      Dienstbezüge anzurechnen.“

6. Dem § 11 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
   „Belohnungen nach Satz 1 können auch in Form von
   Sachbezügen gewährt werden. Sie werden nicht auf
   die Besoldung angerechnet.“

7. § 14 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden die Wörter „je einer Unterstüt-
      zungskasse“ durch die Angabe „der Postbeam-
      tenversorgungskasse, die die Rechtsform eines
      eingetragenen Vereins hat“ ersetzt.
   b) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.

8. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Unterstützungs-
      kassen“ durch das Wort „Postbeamtenversor-
      gungskasse“ ersetzt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Unterstützungs-
          kassen erbringen“ durch die Wörter „Post-
          beamtenversorgungskasse erbringt“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Unterstüt-
          zungskassen“ durch die Wörter „der Post-
          beamtenversorgungskasse“ ersetzt.

   c) Absatz 2 wird aufgehoben.
   d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt
      geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Unterstützungs-
          kassen sind ab ihrer Gründung“ durch die
          Wörter „Postbeamtenversorgungskasse ist“
          ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Unterstützungs-
          kassen“ durch das Wort „Postbeamtenver-
          sorgungskasse“ ersetzt.

9. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Unterstützungs-
      kassen“ durch das Wort „Postbeamtenversor-
      gungskasse“ ersetzt.
   b) Absatz 1 wird aufgehoben.

   c) Die Absätze 2 bis 7 werden die Absätze 1 bis 6.

   d) Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „In den darauf
          folgenden Jahren“ durch die Angabe „Ab
          dem Jahre 2000“ und die Wörter „ihre jeweili-
          ge Unterstützungskasse“ durch die Wörter
          „die Postbeamtenversorgungskasse“ ersetzt.
      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Zu den Bruttobezügen nach Satz 1 gehört
          die jährliche Sonderzahlung entsprechend
          dem Bundessonderzahlungsgesetz auch

          dann, wenn die Beamten keinen Anspruch

          darauf haben.“

      cc) Nach dem bisherigen Satz 2 werden folgende
          Sätze eingefügt:

          „Die Schlussabrechnung erfolgt bis zum
          31. Mai des nächsten Jahres. Der Ausgleich
          der Zahlungsverpflichtungen erfolgt bis zum
          30. Juni. Bei Überzahlung durch die Aktien-
          gesellschaften erfolgt eine marktübliche Ver-
          zinsung durch die Postbeamtenversorgungs-
          kasse vom Eingangstag der Abrechnung bei
          der Postbeamtenversorgungskasse bis zum
          Tag des Zahlungsausgleichs. Bei Unterzah-
          lung erfolgt eine marktübliche Verzinsung
          durch die Aktiengesellschaften vom ersten
          Bankarbeitstag des nächsten Jahres bis zum
          Tag des Zahlungsausgleichs.“
      dd) Der bisherige Satz 3 wird gestrichen.
BGBl. 2004, Seite 2776 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2776
    e) Im neuen Absatz 2 werden die Wörter „ihren
       Unterstützungskassen“ durch die Wörter „der
       Postbeamtenversorgungskasse“ ersetzt.

    f) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden das Wort „Unterstützungs-
           kassen“ durch das Wort „Postbeamtenver-
           sorgungskasse“, das Wort „sind“ durch das
           Wort „ist“ und die Wörter „ihren Trägerunter-
           nehmen“ durch die Wörter „den Aktiengesell-
           schaften“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Unterstützungs-
           kassen unterliegen“ durch die Wörter „Post-
           beamtenversorgungskasse unterliegt“ er-
           setzt.
    g) Der neue Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Die Postbeamtenversorgungskasse stellt für
       jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan und
       einen Finanzplan sowie einen Jahresabschluss
       und einen Lagebericht nach handelsrechtlichen
       Grundsätzen auf.“
    h) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Unterstützungs-
           kassen“ durch das Wort „Postbeamtenver-
           sorgungskasse“ ersetzt.

       bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Unterstüt-

           zungskassen weisen“ durch die Wörter

           „Postbeamtenversorgungskasse weist“ er-
           setzt.
       cc) In Nummer 2 wird das Wort „Unterstützungs-
           kassen“ durch das Wort „Postbeamtenver-
           sorgungskasse“ ersetzt.
       dd) Nach Nummer 2 wird folgender Satz ange-
           fügt:

           „Im Rahmen der Nachweispflicht steht dem
           Bundesministerium der Finanzen ein unein-
           geschränktes Informationsrecht durch die
           Aktiengesellschaften und ein Weisungsrecht
           ihnen gegenüber zu.“

       ee) Im neuen Absatz 6 werden die Angabe
           „Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe
           „Absatz 1 Satz 8“, die Angabe „Absatz 4“
           durch Angabe „Absatz 3“ und das Wort
           „Unterstützungskassen“ durch das Wort
           „Postbeamtenversorgungskasse“ ersetzt.
9a. Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt:

       „(3) Der Beamte, dem nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3

    eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen
    ist, gilt für die Anwendung von Vorschriften über die
    Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, für die
    Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und
    des Sprecherausschussgesetzes als Arbeitnehmer
    und für die Anwendung von Vorschriften über die
    Schwerbehindertenvertretung als Beschäftigter des
    Unternehmens. § 36 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.“

10. In § 26 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a

    eingefügt:

    „4a. Jede Gruppe kann auch Angehörige der ande-
         ren Gruppe wählen. In diesem Fall gelten die
         Gewählten insoweit als Angehörige derjenigen

    Gruppe, die sie gewählt hat. Dies gilt auch für Ersatz-
    mitglieder.“

11. § 28 wird wie folgt geändert:

    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt
       geändert:

       In Satz 1 wird nach den Wörtern „des Bundesper-
       sonalvertretungsgesetzes“ die Angabe „sowie
       nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3“ eingefügt.
    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
          „(2) Bei Entscheidungen und Maßnahmen der
       Aktiengesellschaft nach Absatz 1 Satz 1, die
       Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1
       bis 3 Tätigkeiten bei einem Unternehmen zuge-
       wiesen sind, ist der bei der Aktiengesellschaft
       gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der Vor-
       schriften dieses Abschnitts zu beteiligen; gleich-
       zeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der
       Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hie-
       rüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur
       Stellungnahme zu geben. Entsprechendes gilt für
       die Beteiligung der Schwerbehindertenvertre-
       tung.“

12. § 29 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4

       Abs. 4 Satz 1 bis 3.“

    b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „des
       Bundespersonalvertretungsgesetzes“ die Anga-
       be „sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3“ eingefügt.
    c) In Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 wird jeweils die
       Angabe „§ 1 Abs. 8“ durch die Angabe „§ 1
       Abs. 7“ ersetzt.

13. In § 30 Satz 1 wird nach den Wörtern „des Bundes-
    personalvertretungsgesetzes“ die Angabe „sowie
    des § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3“ eingefügt.
14. § 31 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 2 wird nach den Wörtern „des Bundes-
       personalvertretungsgesetzes“ die Angabe „sowie
       nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3“ eingefügt.

    b) In Satz 3 wird das Wort „Schwerbehinderter“
       durch die Wörter „schwerbehinderter Menschen“
       ersetzt.
15. In § 37 Abs. 2 wird das Wort „Schwerbehinderten-
    gesetz“ durch das Wort „Schwerbehindertenvertre-

    tung“ ersetzt.

                        Artikel 2
             Änderung der Verordnung
              über die Gewährung von
          Mehrarbeitsvergütung für Beamte

   In § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Gewährung
von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung

der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I

S. 3494), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden
ist, werden nach der Angabe „Gesellschaft geleistet wird,
und“ die Wörter „im Dienst“ eingefügt.
BGBl. 2004, Seite 2777 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2777
                       Artikel 3
                      Rückkehr
         zum einheitlichen Verordnungsrang

  Der auf Artikel 2 beruhende Teil der dort geänderten
Rechtsverordnung kann auf Grund der einschlägigen Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

                       Artikel 4
   Neufassung des Postpersonalrechtsgesetzes
   Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-

laut des Postpersonalrechtsgesetzes in der mit Inkraft-
treten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.

                       Artikel 5
                 Anwendungsregelung

   § 10 Abs. 1 findet für die bei der Deutschen Post Ak-
tiengesellschaft und die bei der Deutschen Postbank
Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten erst Anwen-
dung, wenn eine für die Beamten nach § 10 Abs. 2 erlas-
sene Rechtsverordnung in Kraft getreten ist.

                       Artikel 6

                     Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                               Berlin, den 9. November 2004
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                            Der Bundeskanzler
                                            Gerhard Schröder
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                            Hans Eichel
                                    Der Bundesminister des Innern
                                              Schily
                                           Der Bundesminister
                                        für Wirtschaft und Arbeit
                                            Wo l f g a n g C l e m e n t

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 2774. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2c270ae12da504a9….