Gesetze / Bundesanstalt-Post-Gesetz
BAPostG§ 9 Grundsätze
Stand: 10.06.2019
Die Bundesanstalt nimmt die der Postbeamtenversorgungskasse in den §§ 14 bis 16 des Postpersonalrechtsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr. Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen unter der Bezeichnung „Postbeamtenversorgungskasse“ weitere Aufgaben wahrnehmen, deren Erfüllung im Interesse der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger liegt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 9 BAPostG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 15.05.2025 – 4 S 971/24Zitiert von 8
- OVG NRW, 13.05.2013 – 13 A 40/11Zitiert von 1
- OVG NRW, 13.05.2013 – 13 A 41/11Zitiert von 2
- OVG NRW, 13.05.2013 – 13 A 42/11Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.