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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 2746

BGBl. 2005 I S. 2746 · 61.363 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2005, Seite 2746 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2746
                                   Gesetz
              zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und
   Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze
                                                  Vom 14. September 2005

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes

Artikel 2 Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes

Artikel 3 Änderung des Personalrechtlichen Begleitgesetzes
          zum Telekommunikationsgesetz
Artikel 4 Änderung der Bundeslaufbahnverordnung

Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bun-
          desdisziplinargesetzes bei der Bundesanstalt für Post
          und Telekommunikation Deutsche Bundespost
Artikel 6 Änderung des Münzgesetzes
Artikel 7 Änderung des DM-Beendigungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Artikel 9 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 10 Neufassung des Bundesanstalt Post-Gesetzes und
           des Postpersonalrechtsgesetzes

Artikel 11 Inkrafttreten

                             Artikel 1
                      Änderung
            des Bundesanstalt Post-Gesetzes

  Das Bundesanstalt Post-Gesetz vom 14. September
1994 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geändert durch Artikel 217

der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

                           „Inhaltsübersicht

                           Erster Abschnitt

                               Errichtung

     § 1    Errichtung, Rechtsform, Sitz
     § 2    Aufsicht

                           Zweiter Abschnitt
                               Aufgaben
     § 3    Gegenstand

                           Dritter Abschnitt

                             Organisation

     § 4    Leitung

     § 5    Verwaltungsrat

     § 6    Einspruch gegen Beschlüsse des Verwaltungsrats
     § 7    Genehmigungen
     § 8    Satzung

                           Vierter Abschnitt
                             (weggefallen)

                       Fünfter Abschnitt
                Aufgabenwahrnehmung in
                Bezug auf die Unternehmen
§ 15   Disziplinarverfahren

§ 16   Entlassungen und Zurruhesetzungen

§ 17   (weggefallen)

§ 18   Stellenplan

                      Sechster Abschnitt

                      Wirtschaftsführung
§ 19   Finanzierung
§ 20   Wirtschaftsplan
§ 21   Jahresabschluss, Lagebericht und Geschäftsbericht
§ 22   Prüfung und Entlastung der Präsidentin oder des
       Präsidenten

                       Siebter Abschnitt

                           Personal
§ 23   Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen
       und Arbeiter
§ 24   Überleitungsmaßnahmen für das Personal
§ 25   Vorübergehende geringerwertige Verwendung

                       Achter Abschnitt
                       Soziale Aufgaben

§ 26   Betriebliche Sozialeinrichtungen

                       Unterabschnitt 1
                       Verwaltung
              der Postbeamtenkrankenkasse

§ 26a Organe
§ 26b Vorstand, Verwaltungsrat

§ 26c Satzung

§ 26d Aufgaben

                       Unterabschnitt 2
                    Wirtschaftsführung
              der Postbeamtenkrankenkasse
§ 26e Wirtschaftsplan
§ 26f Grundsätze der Beitragsgestaltung
§ 26g Beiträge in der Grundversicherung

§ 26h Ausgleichsfonds

§ 26i Sonstige Einnahmen

§ 26j Freistellung der Bundesrepublik Deutschland

§ 26k Verteilung des Verwaltungsaufwands

                       Unterabschnitt 3
                        Sonstige
                Regelungen im Sozialwesen
§ 27   Wohnungsfürsorge
§ 28   Übergangsregelung im Sozialwesen
BGBl. 2005, Seite 2747 — Originalseite als Abbildung
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                      Neunter Abschnitt
            Übergangs- und Schlussbestimmungen

   § 29   Vermögensübergang

   § 30   Übergangsregelungen“.

2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   Nach dem Wort „Aktiengesellschaften“ wird die An-
   gabe „(Aktiengesellschaften)“ eingefügt und nach
   dem Wort „Bundespost“ wird die Angabe „(Bundes-
   anstalt)“ eingefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „Aufsicht des Bun-
      desministeriums für Post und Telekommunika-
      tion“ durch die Wörter „Rechts- und Fachaufsicht
      des Bundesministeriums der Finanzen“ ersetzt.

   b) Satz 3 wird aufgehoben.

4. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Aufgaben der Bundesanstalt sind:
      1. Maßnahmen für das Personal nach Abschnitt
         7,

      2. soziale Aufgaben           nach   Maßgabe   des
         Abschnitts 8,
      3. Erstellen der Grundsätze der Wohnungsfür-
         sorge gemäß § 27,

      4. Prüfung von Entscheidungen in Disziplinarver-
         fahren gemäß § 15,
      5. Prüfung von Entlassungen, Zurruhesetzungen
         und Herabsetzung der Arbeitszeit wegen
         begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 16,

      6. Mitwirkung vor Genehmigung des Stellen-

         plans einer Aktiengesellschaft gemäß § 18.“

   b) Absatz 3 wird Absatz 2.

   c) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die
      Angabe „Absatz 1 Nr. 2“ ersetzt.
   d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Das Bundesministerium der Finanzen
      kann der Bundesanstalt im Einvernehmen mit den
      Aktiengesellschaften weitere Folgeaufgaben der
      Neuordnung des Postwesens in Bezug auf die
      Beschäftigten des früheren Sondervermögens
      Deutsche Bundespost übertragen.“

5. In der Überschrift des dritten Abschnitts werden die

   Wörter „Vorstand, Verwaltungsrat“ durch das Wort
   „Organisation“ ersetzt.

6. § 4 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 4
                           Leitung
      (1) Die Bundesanstalt wird durch eine Präsidentin

   oder einen Präsidenten geleitet, die oder der in
   einem Anstellungsverhältnis zur Bundesrepublik
   Deutschland steht. Die Präsidentin oder der Präsi-

   dent führt die Geschäfte in eigener Verantwortung
   nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Weisungen
   des Bundesministeriums der Finanzen. Sie oder er

   vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außerge-
   richtlich. Die Präsidentin oder der Präsident regelt
   die innere Organisation der Bundesanstalt durch eine
   Geschäftsordnung.
      (2) Die Präsidentin oder der Präsident wird vom
   Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit
   dem Verwaltungsrat auf der Grundlage eines Anstel-
   lungsvertrages bestellt und abberufen. Die Dauer des
   Anstellungsverhältnisses beträgt bis zu fünf Jahre.
   Die Verlängerung des Anstellungsverhältnisses ist
   zulässig.

      (3) Die Präsidentin oder der Präsident darf neben
   ihrer oder seiner Tätigkeit als Präsidentin oder Präsi-
   dent kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe
   und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung
   eines auf Erwerb ausgerichteten Unternehmens noch
   einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körper-
   schaft des Bundes oder eines Landes angehören.
   Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche
   Gutachten abgeben. Für die Zugehörigkeit zu einem
   Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder Beirat eines auf
   Erwerb gerichteten Unternehmens ist die Einwilli-
   gung des Bundesministeriums der Finanzen erfor-
   derlich. Die Präsidentin oder der Präsident hat dem
   Bundesministerium der Finanzen über Geschenke
   Mitteilung zu machen, die sie oder er in Bezug auf
   ihre oder seine Tätigkeit als Präsidentin oder Präsi-
   dent erhält. Entsprechendes gilt für andere Vorteile,
   die ihr oder ihm in Bezug auf ihre oder seine Tätigkeit
   als Präsidentin oder als Präsident gewährt werden.
   Die Präsidentin oder der Präsident hat, auch nach
   Beendigung ihres oder seines Anstellungsverhältnis-
   ses, über die ihr oder ihm amtlich bekannt geworde-
   nen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewah-
   ren. Dies gilt nicht, soweit sie offenkundig sind oder

   ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

      (4) Im Übrigen werden die dienstlichen Rechts-

   verhältnisse der Präsidentin oder des Präsidenten in
   dem Anstellungsvertrag nach Absatz 2 Satz 1 gere-
   gelt, den das Bundesministerium der Finanzen mit ihr
   oder ihm schließt. Die sich aus dem Anstellungsver-
   trag für die Bundesrepublik Deutschland ergebenden
   Pflichten sind von der Bundesanstalt zu erfüllen,
   sofern im Anstellungsvertrag nichts anderes geregelt
   ist.

      (5) Wird eine Bundesbeamtin zur Präsidentin oder
   ein Bundesbeamter zum Präsidenten bestellt, wird
   sie oder er für die Dauer des Anstellungsverhältnis-
   ses beurlaubt. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhege-

   haltfähig.

     (6) Absatz 5 gilt für Richterinnen und Richter,
   Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und für
   Berufssoldatinnen und Berufssoldaten entspre-
   chend.“

7. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwal-
      tungsrat gebildet. Er besteht aus einer oder einem
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       Vorsitzenden, die oder der vom Bundesministeri-
       um der Finanzen benannt wird, und neun weiteren
       Mitgliedern. Dies sind
       1. drei Personen für das Bundesministerium der
          Finanzen, die zusammen sechs Stimmen
          haben,
       2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Aktien-
          gesellschaften,
       3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Perso-
          nals der Aktiengesellschaften auf Vorschlag
          der Arbeitnehmerseite.

       Die oder der Vorsitzende und die weiteren Mitglie-

       der des Verwaltungsrats werden durch das Bun-

       desministerium der Finanzen bestellt und abberu-

       fen.“
    b) In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesministeri-
       um für Post und Telekommunikation“ durch die
       Wörter „Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt.

    c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorlage

       der Präsidentin oder des Präsidenten über

       1. die Feststellung und wesentliche Änderungen
          des Wirtschaftsplans,
       2. die Feststellung des Jahresabschlusses,
       3. die Entlastung der Präsidentin oder des Präsi-

          denten,
       4. Änderungen der Satzung.
       Die Entlastung gemäß Satz 1 Nr. 3 befreit nicht
       von der dienstvertraglichen Haftung.“

    d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des Vor-
       stands“ durch die Wörter „der Präsidentin oder
       des Präsidenten“ ersetzt.

 8. § 6 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Vorstand“
           durch die Wörter „Die Präsidentin oder der
           Präsident“ ersetzt und nach dem Wort

           „wenn“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.

       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

           „Die Präsidentin oder der Präsident hat

           gleichzeitig das Bundesministerium der Finan-

           zen über den Einspruch zu unterrichten.“

    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Vor-
       stands“ durch die Wörter „der Präsidentin oder
       des Präsidenten“ ersetzt.

    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Vorstands“
           jeweils durch die Wörter „der Präsidentin
           oder des Präsidenten“ und die Wörter „der
           Bundesminister für Post und Telekommuni-
           kation“ durch die Wörter „das Bundesminis-
           terium der Finanzen“ ersetzt und das Wort
           „endgültig“ gestrichen.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Kommt die nach
           Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht zustande,“

            durch das Wort „Andernfalls“ und die Wörter
            „des Vorstands“ durch die Wörter „der Präsi-
            dentin oder des Präsidenten“ ersetzt.

 9. § 7 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die Präsidentin oder der Präsident legt die
       Beschlüsse des Verwaltungsrats gemäß § 5 Abs. 4
       dem Bundesministerium der Finanzen zur Geneh-
       migung vor.“
    b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Vorstand“
       durch die Wörter „Die Präsidentin oder der Präsi-

       dent“ und die Wörter „Bundesministerium für

       Post und Telekommunikation“ durch die Wörter

       „Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt.

10. § 8 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 4 Nr. 5“ durch
       die Angabe „§ 5 Abs. 4 Nr. 4“ ersetzt.

    b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

       „Die Satzung ist entsprechend den gesetzlichen

       Änderungen des Bundesanstalt Post-Gesetzes
       anzupassen.“

11. Der vierte Abschnitt wird aufgehoben.

12. Die §§ 11 bis 14 werden aufgehoben.

13. In § 15 werden die Wörter „oder ein ihm nachgeord-
    neter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines
    Dienstvorgesetzten“ durch die Wörter „oder eine ihm
    nachgeordnete Stelleninhaberin oder ein ihm nach-
    geordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen einer
    oder eines Dienstvorgesetzten“ und die Wörter „oder
    einem Beamten“ durch die Wörter „oder einer Beam-
    tin oder einem Beamten“ ersetzt.

14. § 16 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 16
              Entlassungen, Zurruhesetzungen

       Bevor der Vorstand der Aktiengesellschaft oder

    eine ihm nachgeordnete Stelleninhaberin oder ein
    ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befug-
    nissen einer oder eines Dienstvorgesetzten eine

    Beamtin oder einen Beamten gemäß § 31 Abs. 1

    bis 4, § 32 oder § 35 Satz 2 des Bundesbeamtenge-

    setzes entlässt, gemäß § 42 Abs. 1 bis 3 oder § 46
    des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand ver-
    setzt oder die Arbeitszeit einer Beamtin oder eines
    Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß
    § 42a des Bundesbeamtengesetzes herabsetzt,

    prüft die Bundesanstalt die beabsichtigte Entschei-
    dung nach Vorlage der Akten auf Rechtmäßigkeit.
    Einer Prüfung bedarf es nicht, wenn die Beamtin
    oder der Beamte seine Zurruhesetzung gemäß § 43
    des Bundesbeamtengesetzes beantragt hat.“

15. § 17 wird aufgehoben.

16. In § 18 werden die Wörter „Bundesministerium für
    Post und Telekommunikation“ durch die Wörter
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    „Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt und nach
    den Wörtern „Interessen der“ die Wörter „Beamtin-
    nen und“ eingefügt.

17. § 19 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Die Aufgaben nach § 3 nimmt die Bundes-
       anstalt nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher ent-
       geltlicher Geschäftsbesorgungsverträge wahr,
       die sie mit den Aktiengesellschaften abschließt.
       Die mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen
       Kosten einschließlich der kalkulatorischen Kosten

       werden aus den vertraglich vereinbarten Entgel-
       ten einschließlich eines Gewinnzuschlages finan-
       ziert. Die Leitsätze für die Preisermittlung auf
       Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung
       PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953, zuletzt
       geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom
       25. November 2003, BGBl. I S. 2304), sind zu
       beachten. Sie können einvernehmlich ganz oder
       teilweise abbedungen werden. Der Gewinnzu-
       schlag muss einen angemessenen Ausgleich für
       die verbleibenden Risiken gewährleisten. Anstelle
       des Gewinnzuschlags kann eine Vollkostentra-
       gung vereinbart werden. Für Personalüberhang
       wird für die Zeit ab dem 1. Dezember 2005 kein
       Gewinnzuschlag erhoben.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) § 26 Abs. 4 und § 26k bleiben unberührt.“

18. § 20 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt
       für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan auf, der

       1. eine Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung,

       2. eine Vorschau-Kapitalrechnung und

       3. einen Stellenplan
       umfasst. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Bestandteil des Wirtschaftsplans ist auch
       eine im Einzelnen aufgeschlüsselte Zuordnung
       der Planaufwendungen und Planinvestitionen zu
       folgenden Bereichen:

       1. Versorgungsanstalt der Deutschen Bundes-
          post gemäß § 26 Abs. 1 und 4,
       2. Erholungswerk Post Postbank Telekom e.V.
          gemäß § 26 Abs. 1 und 4,

       3. Betreuungswerk Post Postbank          Telekom
          gemäß § 26 Abs. 1 und 4,

       4. Postbeamtenkrankenkasse gemäß § 26 Abs. 2

          und §§ 26a bis 26k und

       5. übrige Aufgaben der Bundesanstalt.

       Die Einzelheiten regelt die Satzung.“

    c) In Absatz 4 werden die Wörter „der Vorstand“
       durch die Wörter „die Präsidentin oder der Präsi-
       dent“ ersetzt.

19. § 21 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Vor-
       stand“ durch die Wörter „Die Präsidentin oder der
       Präsident“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Bundesmi-

       nisterium für Post und Telekommunikation“ durch
       die Wörter „Bundesministerium der Finanzen“
       ersetzt.

20. § 22 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 22

                   Prüfung und Entlastung
            der Präsidentin oder des Präsidenten

      (1) Jahresabschluss und Lagebericht der Bun-
    desanstalt sind durch eine oder einen vom Bundes-
    ministerium der Finanzen zu bestimmende Ab-
    schlussprüferin oder zu bestimmenden Abschluss-
    prüfer zu prüfen.

       (2) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts-
    und Wirtschaftsführung der Bundesanstalt nach
    § 111 der Bundeshaushaltsordnung. Die Präsidentin
    oder der Präsident legt dem Bundesrechnungshof
    den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie
    den Bericht der Abschlussprüferin oder des Ab-
    schlussprüfers vor. Der Bundesrechnungshof leitet
    seinen Prüfbericht der Präsidentin oder dem Präsi-
    denten und dem Verwaltungsrat sowie dem Bundes-
    ministerium der Finanzen zu.

       (3) Der Verwaltungsrat beschließt unter Berück-

    sichtigung des Prüfberichts der Abschlussprüferin
    oder des Abschlussprüfers und des Berichts des
    Bundesrechnungshofs über die Entlastung der Prä-
    sidentin oder des Präsidenten. Der Beschluss über

    die Entlastung bedarf der Genehmigung gemäß § 7
    Abs. 1. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf
    Ersatzansprüche.“

21. § 23 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 23

                Beamtinnen und Beamte,
           Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter

      (1) Unbeschadet des Rechts, Angestellte und
    Arbeiterinnen und Arbeiter zu beschäftigen, wird der
    Bundesanstalt das Recht verliehen, Beamtinnen und
    Beamte zu haben.

       (2) Die Beamtinnen und Beamten der Bundesan-
    stalt sind mittelbare Bundesbeamtinnen und Bundes-
    beamte. Oberste Dienstbehörde und oberste Dienst-
    vorgesetzte oder oberster Dienstvorgesetzter ist die

    Präsidentin oder der Präsident; § 2 Abs. 2 des Post-

    sozialversicherungsorganisationsgesetzes bleibt un-
    berührt. Die für die Aufsicht zuständige oberste Bun-
    desbehörde im Sinne des § 187 des Bundesbeam-

    tengesetzes ist das Bundesministerium der Finan-
    zen. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt
    nach Anhörung oder auf Vorschlag der Präsidentin
    oder des Präsidenten, welche Stelleninhaberinnen
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    oder Stelleninhaber unterhalb der Präsidentin oder
    des Präsidenten die Befugnisse einer oder eines
    Dienstvorgesetzten für die bei den betrieblichen
    Sozialeinrichtungen beschäftigten Beamtinnen und
    Beamten wahrnehmen. Die Bestimmung ist im Bun-
    desgesetzblatt zu veröffentlichen.
      (3) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsi-
    dent ernennt und entlässt die Beamtinnen und
    Beamten der Bundesbesoldungsordnung B der Bun-
    desanstalt. Die Präsidentin oder der Präsident
    ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten
    der Bundesbesoldungsordnung A.

      (4) Bei der Bundesanstalt können die nach § 26

    Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen

    Obergrenzen für Beförderungsämter überschritten

    werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen

    verbundenen Anforderungen erforderlich ist.

       (5) Beamtinnen und Beamte bei der Bundesan-
    stalt, die bisher Inhaber von Ämtern mit dem Funk-
    tionszusatz „bei der obersten Bundesbehörde“
    waren, werden nach näherer Bestimmung der Besol-
    dungsordnungen A und B in neue Ämter übergeleitet.

       (6) Stand einer Beamtin oder einem Beamten vor
    einer Verwendung bei der Bundesanstalt eine Stel-
    lenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7
    zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundes-
    besoldungsgesetzes zu, wird diese für die Dauer die-
    ser Verwendung weitergewährt. Anrechnungsvor-
    schriften finden Anwendung.

      (7) Oberste Dienstbehörde für die Präsidentin
    oder den Präsidenten der Bundesanstalt ist das Bun-
    desministerium der Finanzen.“

22. § 24 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 und die Absätze 3 bis 10 werden aufge-
       hoben.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Absatz 2 wird der neue Absatz 1.

       bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Vorstand“

           durch die Wörter „die Präsidentin oder den

           Präsidenten“ ersetzt.

    c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
         „(2) Eine Beamtin oder ein Beamter der Bun-
       desanstalt kann auf Grund einer Einzelentschei-
       dung zu einer Aktiengesellschaft versetzt und
       dort beschäftigt werden, wenn die Beamtin oder
       der Beamte und die Aktiengesellschaft zustim-
       men.“

23. § 25 wird wie folgt geändert:

    a) Der bisherige § 25 wird aufgehoben.
    b) Nach der Überschrift zum siebten Abschnitt wird
       folgender neue § 25 eingefügt:
                              „§ 25

                        Vorübergehende

                  geringerwertige Verwendung

         Einer Beamtin oder einem Beamten, deren

       oder dessen Aufgabengebiet von Umstrukturie-
       rungsmaßnahmen oder einem Aufgabenrück-
       gang betroffen ist, kann unter Beibehaltung ihres

       oder seines Amtes ohne ihre oder seine Zustim-
       mung vorübergehend auch eine geringerwertige
       Tätigkeit in derselben oder einer gleichwertigen
       Laufbahn übertragen werden, wenn eine amtsge-
       mäße Verwendung nicht möglich ist und der
       Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung
       der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer
       oder seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.“

24. § 26 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Die Versorgungsanstalt der Deutschen

       Bundespost und das Erholungswerk Post Post-

       bank Telekom e.V. werden für die Bundesanstalt

       und die Aktiengesellschaften durch die Bundes-

       anstalt als einheitliche Einrichtungen weiterge-

       führt. Das Betreuungswerk Post Postbank Tele-
       kom wird für die Bundesanstalt und die Aktienge-
       sellschaften durch die Bundesanstalt aufrechter-
       halten.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Die Postbeamtenkrankenkasse als betrieb-
       liche Sozialeinrichtung ist in ihrem Bestand ge-
       schlossen und wird mit dem Ziel der Abwicklung
       in der bestehenden Rechtsform einer rechtsfähi-
       gen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach
       Maßgabe dieses Gesetzes und näherer Ausge-
       staltung durch die Satzung der Postbeamten-
       krankenkasse für die Bundesanstalt und die
       Aktiengesellschaften durch die Bundesanstalt
       weitergeführt.“

    c) Die Absätze 3, 5 und 6 werden aufgehoben.
    d) Absatz 9 wird Absatz 3.
    e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) Die Bundesanstalt übernimmt im Rahmen
       der Weiterführung und Aufrechterhaltung den
       Personal- und Sachaufwand für das Erholungs-
       werk Post Postbank Telekom e.V., das Betreu-

       ungswerk Post Postbank Telekom und die Versor-

       gungsanstalt der Deutschen Bundespost. Die

       hiermit verbundenen Kosten einschließlich der
       kalkulatorischen Kosten tragen, soweit sie nicht
       durch andere Einnahmen gedeckt sind
       1. die Aktiengesellschaften für die Berechtigten
          oder Begünstigten aus dem Bereich der
          Aktiengesellschaften und der Bundesanstalt
          gemäß § 19 Abs. 1,

       2. im Übrigen die Unfallkasse Post und Telekom,
          die Museumsstiftung Post und Telekommuni-

          kation und die Bundesrepublik Deutschland
          für ihre Berechtigten oder Begünstigten.
       Für die Weiterführung des Erholungswerks und
       die Aufrechterhaltung des Betreuungswerks kön-
       nen besondere Vereinbarungen zum Zwecke der
       teilweisen Eigenfinanzierung geschlossen wer-

       den.“

    f) Absatz 7 wird der neue Absatz 5 und wie folgt

       geändert:

       aa) In Satz 2 werden die Wörter „die Postkleider-
           kasse,“ gestrichen.
BGBl. 2005, Seite 2751 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2751
       bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

          „§ 88 Abs. 1 und 2 und § 89 Abs. 1 und 3 des

          Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten ent-

          sprechend.“

    g) Absatz 8 wird der neue Absatz 6 und wie folgt
       geändert:
       In Satz 2 wird das Wort „Anstalt“ durch das Wort
       „Bundesanstalt“ ersetzt.

25. Nach § 26 wird folgende Überschrift eingefügt:

                      „Unterabschnitt 1

                        Verwaltung
              der Postbeamtenkrankenkasse“.

26. Nach der Überschrift „Unterabschnitt 1 Verwaltung
    der Postbeamtenkrankenkasse“ werden folgende
    §§ 26a bis 26d eingefügt:

                           „§ 26a

                           Organe

      (1) Organe der Postbeamtenkrankenkasse sind
    der Vorstand und der Verwaltungsrat.

      (2) Aufgaben und Befugnisse der Organe werden
    durch dieses Gesetz und die Satzung der Postbeam-
    tenkrankenkasse geregelt.

                            § 26b
                  Vorstand, Verwaltungsrat
      (1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren
    Personen. Er vertritt die Postbeamtenkrankenkasse
    nach außen.
       (2) Selbstverwaltungsorgan der Postbeamten-
    krankenkasse ist der Verwaltungsrat. Dieser besteht
    aus 16 nach näherer Maßgabe der Satzung be-
    stimmten Mitgliedern, von denen acht Unterneh-
    mens- und Verwaltungsvertreterinnen oder Unter-
    nehmens- und Verwaltungsvertreter und acht Mit-
    gliedervertreterinnen oder Mitgliedervertreter sind.
    Die Unternehmens- und Verwaltungsvertreterinnen
    oder Unternehmens- und Verwaltungsvertreter set-
    zen sich aus je drei Beschäftigten der Deutsche Post
    AG und der Deutsche Telekom AG, einer oder einem
    Beschäftigten der Deutsche Postbank AG und einer
    oder einem Beschäftigten der Bundesanstalt zusam-
    men.

       (3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat eine
    Stimme. Mitglieder des Verwaltungsrats und deren
    ständige Stellvertreterinnen oder Stellvertreter kön-
    nen andere nach Absatz 4 bestellte Personen bevoll-
    mächtigen.

       (4) Ordnungsgemäß ausgewählte Verwaltungs-
    ratsmitglieder und ihre jeweiligen ständigen Stellver-
    treterinnen oder Stellvertreter werden von der Bun-
    desanstalt bestellt und abberufen.
      (5) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine
    Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stell-
    vertreterin oder einen Stellvertreter.

   (6) Die Verwaltungsratsmitglieder und ihre Stell-
vertreterinnen oder Stellvertreter erhalten für ihre

Tätigkeit im Verwaltungsrat eine Aufwandsentschä-

digung nach § 92 Abs. 3 des Versicherungsauf-

sichtsgesetzes. Diese ist Bestandteil des Verwal-
tungsaufwands im Sinne des § 26k.
  (7) Der Verwaltungsrat stellt den Vorstand ein und
entlässt diesen.
  (8) Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorlage des
Vorstands über

1. die Feststellung und wesentliche Änderungen
   des Wirtschaftsplans,

2. die Feststellung des Jahresabschlusses und des
   Lageberichts,

3. die Entlastung des Vorstands,
4. befristete Einschränkungen von Leistungen an
   die Mitglieder,
5. Richtlinien für die Anlage des Vermögens,

6. Änderungen der Satzung,

7. die Höhe der Beiträge und die Beitragsstruktur.

Die Beschlüsse nach Satz 1 bedürfen der Genehmi-
gung der Bundesanstalt. Der Verwaltungsrat kann
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
um Stellungnahme bitten. Satzungsändernde Be-
schlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mit-
glieder des Verwaltungsrats.

                        § 26c
                      Satzung
  (1) Die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse
regelt ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre
Leistungen und Beiträge.
   (2) Soweit nicht die Wahrnehmung von Aufgaben
der Grundversicherung berührt ist, kann die Satzung
der Postbeamtenkrankenkasse dazu ermächtigen,
juristische Personen des Privatrechts zu gründen
und zu betreiben, wenn dies geeignet erscheint, den
Aufgaben der Postbeamtenkrankenkasse und der
Reduzierung der Finanzierungslasten zu dienen. Per-
sonalwirtschaftlich darf dies nicht zu Lasten der
Beschäftigung des bei der Postbeamtenkrankenkas-
se eingesetzten Personals gehen.

                        § 26d

                      Aufgaben

   (1) Die Postbeamtenkrankenkasse erbringt, so-
weit die Satzung dies vorsieht, Beihilfeleistungen
nach den Beihilfevorschriften des Bundes, zusätz-
liche und ergänzende Krankenversicherungsleistun-
gen sowie Versicherungsleistungen nach Maßgabe
des Pflege-Versicherungsgesetzes. Sie handelt inso-
weit öffentlich-rechtlich. Die Krankenversicherungs-
leistungen werden in die Versicherungszweige Grund-
versicherung, Zusatzversicherung und Ergänzungs-
versicherung aufgeteilt.
   (2) Die Postbeamtenkrankenkasse kann, soweit
ihr dies gesetzlich zugewiesen wird, die Beihilfebear-
beitung für Nichtmitglieder übernehmen.“
BGBl. 2005, Seite 2752 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2752
27. Nach § 26d wird folgende Überschrift eingefügt:

                     „Unterabschnitt 2

                   Wirtschaftsführung
             der Postbeamtenkrankenkasse“.

28. Nach der Überschrift „Unterabschnitt 2 Wirtschafts-
    führung der Postbeamtenkrankenkasse“ werden fol-
    gende §§ 26e bis 26k eingefügt:

                           „§ 26e
                      Wirtschaftsplan

       (1) Der Vorstand der Postbeamtenkrankenkasse
    stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan
    auf, der vom Verwaltungsrat der Postbeamtenkran-
    kenkasse festgestellt wird und der Genehmigung
    durch die Bundesanstalt bedarf.
       (2) Der Wirtschaftsplan ist getrennt nach den Ver-
    sicherungszweigen aufzustellen.

       (3) Die Postbeamtenkrankenkasse gewährleistet
    in den jeweiligen Versicherungszweigen einen dauer-
    haft ausgeglichenen Haushalt. Die erforderlichen
    Beiträge werden jährlich nach Maßgabe der §§ 26f
    und 26g durch die Satzung bestimmt.

                            § 26f

            Grundsätze der Beitragsgestaltung
       Grundlage der jährlichen Beitragsberechnung in
    den einzelnen Versicherungszweigen ist jeweils ein
    Gutachten, das nach Maßgabe der Satzung durch
    einen vom Verwaltungsrat bestellten Aktuar objektiv
    und weisungsfrei unter Berücksichtigung von Versi-
    chertenentwicklung, Schadentrend und voraussicht-
    licher Entwicklung des Anlagevermögens erstellt
    wird und die im Haushaltsjahr und langfristig erwar-
    teten Ausgaben und Einnahmen mit dem Ziel der
    Abwicklung der Postbeamtenkrankenkasse berück-
    sichtigt.

                           § 26g
             Beiträge in der Grundversicherung

       (1) Grundlage der Beitragsstruktur und der Bei-
    tragshöhe sind in den Beitragstabellen in Anhang 1
    zu den §§ 25 bis 28 der im Amtsblatt des Bundes-
    ministers für das Post- und Fernmeldewesen vom
    1. April 1987, S. 717 bekannt gegebenen Satzung
    der Postbeamtenkrankenkasse, zuletzt geändert
    durch die 53. Änderung vom 27. April 2005 (GMBl
    2005, S. 733), in der am 31. Dezember 2004 gelten-
    den Fassung enthalten.

       (2) Die Beitragsstruktur kann durch die Satzung

    geändert werden. Sie soll geändert werden, wenn

    dies zur Gewährleistung eines dauerhaft ausgegli-

    chenen Haushalts erforderlich ist, insbesondere weil

    erhebliche und nicht nur vorübergehende Verände-

    rungen in der Zusammensetzung der Beitragsgrup-

    pen oder in ihrem Schadensbedarf eingetreten sind.

      (3) Der Verwaltungsrat bestimmt jährlich auf der
    Grundlage eines versicherungsmathematischen Gut-
    achtens unter Beachtung der verfassungsrechtlichen

Grenze die Mitgliedsbeiträge zur Grundversiche-
rung. Die Beitragsberechnung durch den Versiche-

rungsmathematiker nach § 26f hat mit dem Ziel der
langfristigen Kontinuität der Beitragsanpassung zu
erfolgen. In die Berechnung fließen die Mittel aus
dem Ausgleichsfonds gemäß § 26h und die sons-
tigen Einnahmen gemäß § 26c Abs. 2, § 26d Abs. 2,
§ 26g Abs. 5, §§ 26i und 26k nach Maßgabe ihrer
Zweckbestimmung mit ein. Die Beiträge dürfen die
durchschnittliche Beitragshöhe privater beihilfeer-
gänzender Krankenversicherungen unter Berück-
sichtigung vergleichbarer Leistungen nicht überstei-
gen. Hierbei sind die Durchschnittsbeiträge der
größten Krankenversicherer mit einem Gesamt-
marktanteil von mindestens 70 Prozent zugrunde zu
legen. Grundlage ist eine Betrachtung der Ge-
samtheit des Versichertenbestandes über den ge-
samten Versicherungsverlauf. Besonderheiten der
unterschiedlichen Versicherungssysteme ist Rech-
nung zu tragen. Der Beitragsvergleich wird durch
einen Versicherungsmathematiker erstellt. Einzelhei-
ten regelt die Satzung.

    (4) Für die Jahre 2005 bis einschließlich 2008
beträgt die Beitragssteigerung jährlich 3,4 Prozent.
Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung. Satz 1
tritt rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft. Eine
rückwirkende Beitragserhebung findet im Jahr 2005
nicht statt. Die Aktiengesellschaften gleichen die
dadurch entstehende Verringerung des Beitragsauf-
kommens aus.
   (5) Soweit die Beitragsberechnung nach den
Absätzen 1 bis 3 die Verwirklichung des Zieles nach
§ 26e Abs. 3 Satz 1 nicht gewährleistet, weil die
Grenze der Beitragsbemessung nach Absatz 3 erreicht
ist, haften die Aktiengesellschaften für sich daraus
ergebende langfristige Deckungslücken der Postbe-
amtenkrankenkasse bis zum Abwicklungsende für
Mitglieder, die ihnen, der Bundesanstalt und dem
ehemaligen Sondervermögen Deutsche Bundespost
zuzurechnen sind. Die sich aus der Berechnung
ergebende langfristige Deckungslücke nach Satz 1
ist der Anteil am Beitragsaufkommen, der in dem
jeweiligen Haushaltsjahr nicht erzielt werden kann,
weil die Grenze der Beitragsbemessung nach Ab-
satz 3 erreicht ist. Für langfristige Deckungslücken
nach Satz 1 für Mitglieder, die der Unfallkasse Post
und Telekom sowie der Museumsstiftung Post und
Telekommunikation zuzurechnen sind, haften diese,
für andere Mitglieder die Bundesrepublik Deutsch-
land. Grundlage für die Bestimmung der voraussicht-
lichen Deckungslücke nach den Sätzen 1 und 2 ist
das versicherungsmathematische Gutachten nach
§ 26f. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die die
Frage des Erreichens der Grenze der Beitragshöhe
zum Gegenstand haben, sind die Aktiengesellschaf-

ten zu beteiligen. § 65 Abs. 2 und § 66 der Verwal-

tungsgerichtsordnung sowie § 66 der Zivilprozess-

ordnung finden auf die Aktiengesellschaften Anwen-

dung. Die Postbeamtenkrankenkasse und die

Aktiengesellschaften können die Entscheidung über

die Haftung nach Satz 1 einem Schiedsgericht über-

tragen. Das Eingreifen einer Haftung der Aktienge-
sellschaften kann in einem Vergleichsvertrag festge-
stellt werden, dem die Postbeamtenkrankenkasse
und die Aktiengesellschaften zustimmen müssen.
BGBl. 2005, Seite 2753 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2753
  (6) Der Beitrag während der Elternzeit ist entspre-
chend den in diesem Fall zu erhebenden Beiträgen in
der gesetzlichen Krankenversicherung festzusetzen.

                       § 26h

                  Ausgleichsfonds

   (1) Die Postbeamtenkrankenkasse bildet zur dau-
erhaften Haushaltssicherung in der Grundversiche-
rung einen Ausgleichsfonds. Die Aktiengesellschaf-
ten zahlen dafür den Betrag von 525 Millionen Euro
im Verhältnis ihres Versichertenbestandes in der
Grundversicherung mit Stand vom 31. Dezember
2004, der vom 1. Januar 2005 bis zum Tag der Gut-
schrift auf dem Konto der Postbeamtenkrankenkas-
se von den Aktiengesellschaften mit 5,75 Prozent
jährlich zu verzinsen ist.
   (2) Der Verwaltungsrat der Postbeamtenkranken-
kasse legt die Grundsätze für die Anlage des Fonds-
vermögens in der Satzung fest. Hierbei ist unter
Berücksichtigung der durch versicherungsmathema-
tisches Gutachten erwarteten Mittelabflüsse auf ein
ausgewogenes Verhältnis zwischen Rentabilität und
Sicherheit der Anlage unter Wahrung angemessener
Mischung und Streuung zu achten.

   (3) Die Erträge des Fondsvermögens und – soweit
erforderlich – das Fondsvermögen selbst werden auf
der Grundlage des Wirtschaftsplans zur Deckung der
Leistungsausgaben für die Mitglieder und ihre mit-
versicherten Angehörigen aus dem Bereich der
Aktiengesellschaften, der Bundesanstalt und des
ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundes-
post, die nicht unter den Personenkreis des § 26i
Abs. 2 fallen, verwendet, soweit sich ein ausgegli-
chener Haushalt mit Anpassungen der Beiträge nach
§ 26g (Beiträge in der Grundversicherung) und mit
anderen Einnahmen nach § 26c Abs. 2, § 26d Abs. 2,
§§ 26i und 26k nicht gewährleisten lässt. Im Übrigen
entscheidet der Verwaltungsrat nach pflichtgemä-
ßem Ermessen über die Verwendung des Fondsver-
mögens und dessen Erträge, sofern bei der jährli-
chen Erstellung des versicherungsmathematischen
Gutachtens festgestellt wird, dass das Ziel eines
dauerhaft ausgeglichenen Haushalts nicht gefährdet
wird. Der Verwaltungsrat hat Erträge aus dem Fonds-
vermögen und das Fondsvermögen selbst bis zum
Abwicklungsende aufzubrauchen.
                        § 26i

                Sonstige Einnahmen

   (1) Die Beihilfepauschale für die Mitglieder der
Gruppe A der Postbeamtenkrankenkasse und der
Zuschuss der Aktiengesellschaften im Sinne des
§ 69 der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse
(§ 26g Abs.1) in der am Tage des Inkrafttretens des
Artikels 1 dieses Gesetzes geltenden Fassung wer-
den nach den am Tage vor dem Inkrafttreten des Arti-
kels 1 dieses Gesetzes geltenden Grundsätzen
ermittelt.

   (2) Ausgaben für Mitglieder, die der Unfallkasse

Post und Telekom, der Museumsstiftung Post und
Telekommunikation und der Bundesrepublik
Deutschland mit Ausnahme der Bundesanstalt zuzu-
rechnen sind, werden von diesen getragen, soweit

sie nicht durch Beiträge nach § 26g gedeckt sind. Die
Unfallkasse Post und Telekom, die Museumsstiftung
Post und Telekommunikation und die Bundesrepu-
blik Deutschland können ihre Verpflichtungen
dadurch ablösen, dass sie einen dem ihnen zuzu-
rechnenden Mitgliederbestand in der Grundversi-

cherung entsprechenden Betrag in den nach § 26h
Abs. 1 Satz 1 zu bildenden Ausgleichsfonds zahlen.
§ 26h Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

                        § 26j

                  Freistellung
         der Bundesrepublik Deutschland
   (1) Soweit die Bundesrepublik Deutschland von
Mitgliedern oder Versicherten, für die die Aktienge-
sellschaften zur Ausübung der Dienstherrnbefugnis-
se ermächtigt sind, wegen Überschreitung der ver-
fassungsrechtlich zulässigen Beitragsgrenze in der
Grundversicherung in Anspruch genommen werden,
haften ihr die Aktiengesellschaften. § 257 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung. Für An-
sprüche von Mitgliedern und Versicherten aus dem
Bereich der Bundesanstalt gilt Satz 1 gegenüber der
Bundesanstalt entsprechend. Die Aktiengesellschaf-
ten erstatten der Bundesrepublik Deutschland Mehr-
kosten, die ihr im jeweiligen Haushaltsjahr gegen-
über der Rechtslage dieses Gesetzes in der Fassung
vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), zuletzt
geändert durch Artikel 217 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), aus dem
Betrieb der Postbeamtenkrankenkasse entstehen.

   (2) Verfahren, die Ansprüche nach Absatz 1 zum
Gegenstand haben, zeigt die Bundesrepublik
Deutschland den Aktiengesellschaften an. Die
Aktiengesellschaften werden in verwaltungsgerichtli-
chen Verfahren gemäß § 26g Abs. 5 Satz 4 und in
zivilgerichtlichen Verfahren nach § 66 der Zivilpro-
zessordnung beteiligt. Die Bundesrepublik Deutsch-
land weist die Gerichte auf das Beteiligungsrecht der
Aktiengesellschaften hin.
   (3) Soweit durch Rechtsverletzungen der Postbe-
amtenkrankenkasse Ansprüche nach Absatz 1 ent-
stehen könnten, wirkt die Bundesrepublik Deutsch-
land durch Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse die-
sen Rechtsverletzungen auch auf Hinweis der
Aktiengesellschaften entgegen.
   (4) Die Aktiengesellschaften haben gegenüber
der Bundesrepublik Deutschland unstreitige oder

rechtskräftig festgestellte Forderungen unverzüglich
auszugleichen. Soweit die Bundesrepublik Deutsch-
land die Rechtsverteidigung gegen Forderungen
übernimmt oder Rechtsmittel einlegt und unterliegt,
tragen die Aktiengesellschaften die Verfahrenskos-
ten, soweit sie der Bundesrepublik Deutschland auf-
erlegt werden, es sei denn, sie haben der ihnen ange-
zeigten Rechtsverteidigung widersprochen. Die Bun-
desrepublik Deutschland tritt etwaige Ansprüche an
die Aktiengesellschaften ab, die ihr im Zusammen-
hang mit den Ansprüchen nach Absatz 1 erwachsen

sind.

  (5) Die Aktiengesellschaften leisten den Ausgleich
nach den Absätzen 1 und 4 nach dem Verhältnis der
Zahl ihrer Mitglieder in der Postbeamtenkrankenkasse
BGBl. 2005, Seite 2754 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2754
   (beschäftigte Beamtinnen und Beamte und Versor-
   gungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger)
   und deren mitversicherten Angehörigen zur Gesamt-
   zahl der Mitglieder und mitversicherten Angehörigen.

      (6) Die Bundesrepublik Deutschland und die

   Aktiengesellschaften schließen eine vertragliche Ver-

   einbarung zur Durchführung der Regelungen nach

   den Absätzen 1 bis 5.

                           § 26k

                       Verteilung
                des Verwaltungsaufwands
     (1) Die der Bundesanstalt aus der Weiterführung
   der Postbeamtenkrankenkasse entstehenden Kos-
   ten, einschließlich der kalkulatorischen Kosten, und
   des nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 anfallenden
   Gewinnzuschlages (Verwaltungsaufwand) werden
   wie folgt abgerechnet und getragen:
   1. Den Verwaltungsaufwand für die Durchführung
      der privaten Pflegeversicherung nach dem Elften
      Buch Sozialgesetzbuch trägt die Postbeamten-
      krankenkasse. Sie legt ihn auf Grund vertraglicher
      Vereinbarung auf die Gemeinschaft privater Pfle-
      geversicherer um.

   2. Den Verwaltungsaufwand aus einer Beihilfebear-

      beitung tragen für die Mitglieder und ihre mitversi-

      cherten Angehörigen aus dem Bereich der

      Aktiengesellschaften, der Bundesanstalt und des

      ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bun-
      despost die Aktiengesellschaften nach Maßgabe
      der Geschäftsbesorgungsverträge gemäß § 19
      Abs. 1, den übrigen Verwaltungsaufwand die
      Unfallkasse Post und Telekom, die Museumsstif-
      tung Post und Telekommunikation und die Bun-
      desrepublik Deutschland im Übrigen. Der Mehr-
      aufwand der Beihilfebearbeitung ist mit einem
      Aufschlag von 40 Prozent auf den in der Grund-
      versicherung ansonsten entstehenden Verwal-
      tungsaufwand anzusetzen.
   3. Den Verwaltungsaufwand aus der Grundversi-
      cherung tragen für die Mitglieder und ihre mitver-

      sicherten Angehörigen aus dem Bereich der

      Aktiengesellschaften, der Bundesanstalt und des

      ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bun-

      despost die Aktiengesellschaften nach Maßgabe

      der Geschäftsbesorgungsverträge gemäß § 19

      Abs. 1, den übrigen Verwaltungsaufwand die Un-
      fallkasse Post und Telekom, die Museumsstiftung
      Post und Telekommunikation und die Bundesre-
      publik Deutschland im Übrigen. Ab dem 1. Januar
      2008 tragen die Aktiengesellschaften den Verwal-
      tungsaufwand, der demjenigen vergleichbarer
      effizienter Versicherungsunternehmen der Privat-
      wirtschaft entspricht, für die Mitglieder und ihre
      mitversicherten Angehörigen aus dem Bereich

      der Aktiengesellschaften, der Bundesanstalt und
      des ehemaligen Sondervermögens Deutsche
      Bundespost. Die Unfallkasse Post und Telekom,
      die Museumsstiftung Post und Telekommunikati-
      on und die Bundesrepublik Deutschland tragen
      den diesen entsprechenden Verwaltungsaufwand
      für ihre Mitglieder und mitversicherten Angehöri-
      gen. Soweit der Verwaltungsaufwand darüber
      hinausgeht, wird er von der Postbeamtenkran-

       kenkasse getragen und auf die Beiträge umge-
       legt. Näheres zum Vergleichsmaßstab regelt die
       Satzung. Für das Jahr 2008 kann eine Über-
       gangsregelung getroffen werden. § 26g Abs. 4
       bleibt unberührt. Für Mitglieder, die keinem der in

       Satz 2 genannten Kostenträger zuzurechnen sind,

       trägt die Postbeamtenkrankenkasse den antei-

       ligen Verwaltungsaufwand und legt ihn nach Maß-

       gabe der Satzung auf diese Mitglieder um. Die
       Geschäftsbesorgungsverträge nach § 19 Abs. 1
       sind entsprechend anzupassen, wenn der Ver-
       waltungsaufwand von der Postbeamtenkranken-
       kasse getragen wird.
    4. Der Verwaltungsaufwand aus der Zusatz- und
       Ergänzungsversicherung wird bis zum 31. De-
       zember 2005 wie folgt getragen: Den Verwal-
       tungsaufwand für die Mitglieder und ihre mitver-
       sicherten Angehörigen aus dem Bereich der
       Aktiengesellschaften, der Bundesanstalt und des
       ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bun-
       despost tragen die Aktiengesellschaften nach
       Maßgabe der Geschäftsbesorgungsverträge ge-
       mäß § 19 Abs. 1, den übrigen Verwaltungsauf-
       wand die Unfallkasse Post und Telekom, die
       Museumsstiftung Post und Telekommunikation
       und die Bundesrepublik Deutschland. Ab dem

       1. Januar 2006 trägt die Postbeamtenkranken-

       kasse den Verwaltungsaufwand für die Zusatz-

       und Ergänzungsversicherung und legt ihn auf die

       Beiträge um.

    5. Den Verwaltungsaufwand aus der Beihilfebear-
       beitung für Nichtmitglieder sowie andere Tätig-
       keiten trägt die Postbeamtenkrankenkasse.
       (2) Reduziert sich bei der Postbeamtenkranken-
    kasse nach Inkrafttreten des Artikels 1 dieses Geset-
    zes der Personalbedarf, gilt die Finanzierungsrege-
    lung des Absatzes 1 für den nicht realisierten Minder-
    bedarf so lange fort, bis eine Weiterbeschäftigung für
    das überzählige Personal gefunden ist. Insoweit
    findet § 25 hinsichtlich der Finanzierung keine An-
    wendung.

      (3) Die Bundesanstalt erstellt alsbald nach Ende

    des Geschäftsjahres gegenüber der Postbeamten-

    krankenkasse eine Abrechnung über den Verwal-

    tungsaufwand nach Absatz 1 und die Finanzierungs-

    beiträge nach Absatz 2, auch soweit sie nicht von der

    Postbeamtenkrankenkasse getragen werden.“

29. Nach § 26k wird folgende Überschrift eingefügt:

                      „Unterabschnitt 3
                        Sonstige
               Regelungen im Sozialwesen“.

30. § 28 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „beschäftig-
       ten“ die Wörter „Beamtinnen und“, nach dem
       Wort „Angestellten,“ die Wörter „Arbeiterinnen
       und“ und nach dem Wort „Bundesanstalt“ die
       Wörter „nach Maßgabe des Gesetzes zur Reorga-
       nisation der Bundesanstalt für Post und Telekom-
       munikation Deutsche Bundespost und zur Ände-
       rung anderer Gesetze“ eingefügt.
BGBl. 2005, Seite 2755 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2755
    b) In Absatz 2 Satz 1 werden vor den Wörtern „Bun-
       desministeriums für Post und Telekommunikati-
       on“ das Wort „früheren“ und nach dem Wort
       „Besitzstand“ die Wörter „nach Maßgabe des
       Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt
       für Post und Telekommunikation Deutsche Bun-
       despost und zur Änderung anderer Gesetze“ ein-

       gefügt. Die Wörter „ , den sie bis zum Inkrafttreten
       dieses Gesetzes hatten“ werden gestrichen.

    c) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

    d) In Absatz 3 werden die Wörter „gesetzlichen und“
       gestrichen. Die Wörter „diesem Gesetz“ werden

       durch die Wörter „dem Gesetz zur Reorganisation

       der Bundesanstalt für Post und Telekommunikati-

       on Deutsche Bundespost und zur Änderung
       anderer Gesetze“ und die Wörter „in der bisheri-

       gen Form“ durch die Wörter „nach den bislang

       geltenden Regelungen“ ersetzt.

31. § 29 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift werden das Wort „Treuhand-
       schaft“ und das Komma gestrichen.
    b) Absatz 1 wird aufgehoben.
    c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ in Absatz 2 wird
       gestrichen.

32. § 30 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 30
                    Übergangsregelungen

       (1) Bis zum Tage der Bestellung der Präsidentin
    oder des Präsidenten werden deren oder dessen
    Aufgaben vom bisherigen Vorsitzenden des Vor-
    stands der Bundesanstalt wahrgenommen.
       (2) Bezüglich der Prüfung und Entlastung des Vor-
    stands gilt § 22 des Bundesanstalt Post-Gesetzes in
    der bis zum Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes
    zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und
    Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur
    Änderung anderer Gesetze geltenden Fassung.
      (3) Der bisherige Verwaltungsrat führt die Aufga-
    ben bis zu seiner Neubildung fort.

       (4) Abweichend von § 21 werden für das Jahr des
    Inkrafttretens des Artikels 1 des Gesetzes zur Reor-
    ganisation der Bundesanstalt für Post und Telekom-

    munikation Deutsche Bundespost und zur Änderung
    anderer Gesetze der Jahresabschluss sowie der
    Lage- und Geschäftsbericht für das jeweilige Rumpf-
    geschäftsjahr aufgestellt. Nach Inkrafttreten des
    Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt für
    Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
    und zur Änderung anderer Gesetze ist der Wirt-
    schaftsplan entsprechend den Neuregelungen anzu-
    passen.“

                        Artikel 2

                     Änderung
           des Postpersonalrechtsgesetzes

  Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September 1994
(BGBl. I S. 2325, 2353), zuletzt geändert durch Artikel 4

Nr. 7 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931),
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 4
   oder § 32“ durch die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 4, § 32
   oder § 35 Satz 2“ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „des Bundes-
      ministeriums für Post und Telekommunikation“

      durch die Wörter „des Bundesministeriums der
      Finanzen“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 werden die Wörter „und nach Anhö-

      rung der Bundesanstalt für Post und Telekommu-

      nikation Deutsche Bundespost“ gestrichen.

3. In § 4 Abs. 4 Satz 9 wird die Angabe „§ 10 Abs. 5“

   durch die Angabe „§ 10 Abs. 4“ ersetzt.

4. In § 10 Abs. 2 werden nach den Wörtern „nach Anhö-
   rung“ die Wörter „des Vorstands“ eingefügt.

5. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 8 werden das Komma und die
      Wörter „insbesondere aus Dividenden und Aktien-
      verkäufen der von der Bundesanstalt für Post und
      Telekommunikation Deutsche Bundespost gehal-
      tenen Anteile an den Aktiengesellschaften“ gestri-

      chen.
   b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Kommas und die
      Wörter „auch Mittel des Bundes nach § 9 Abs. 4
      des Bundesanstalt Post-Gesetzes“ gestrichen.

6. In § 21 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Bundesan-
   stalt“ das Wort „für“ eingefügt.

7. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

8. § 30 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Ist der Betriebsrat gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 zweiter
   Halbsatz für die Beschlussfassung zuständig, muss
   sich unter den von ihm zu bestellenden Beisitzern der
   Einigungsstelle ein Beamter befinden.“

9. § 31 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „des Bundes-
      ministeriums für Post und Telekommunikation“
      durch die Wörter „des Bundesministeriums der
      Finanzen“ ersetzt.
   b) Die Angabe „§ 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 und 8“ wird
      durch die Angabe „§ 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 7 und 9“
      ersetzt.

                         Artikel 3

                   Änderung des
         Personalrechtlichen Begleitgesetzes
           zum Telekommunikationsgesetz

 Das Personalrechtliche Begleitgesetz zum Telekom-
munikationsgesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I
BGBl. 2005, Seite 2756 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2756
S. 3108), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 7 des
Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt

geändert:

§ 3 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

                         Artikel 4

                     Änderung
           der Bundeslaufbahnverordnung

  In der Anlage 5 zur Bundeslaufbahnverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 64 des Gesetzes
vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,
werden jeweils die Wörter „Vorstand der Bundesanstalt
für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost“

durch die Wörter „Präsidentin oder Präsident der Bun-
desanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche
Bundespost“ ersetzt.

                         Artikel 5

                     Änderung der
             Verordnung zur Durchführung
            des Bundesdisziplinargesetzes
           bei der Bundesanstalt für Post und
       Telekommunikation Deutsche Bundespost

  Die Verordnung zur Durchführung des Bundesdiszipli-

nargesetzes bei der Bundesanstalt für Post und Telekom-

munikation Deutsche Bundespost vom 28. Juni 1996

(BGBl. I S. 921), zuletzt geändert durch Artikel 305 der

Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird
wie folgt geändert:

In § 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Vorstand“ durch die
Wörter „der Präsidentin oder dem Präsidenten“ ersetzt.

                         Artikel 6
             Änderung des Münzgesetzes

  Das Münzgesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I

S. 2402), geändert durch § 14 Abs. 16 des Gesetzes vom

11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519), wird wie folgt geän-
dert:

1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Niemand ist verpflichtet, Euro-Münzen und
   deutsche Euro-Gedenkmünzen anzunehmen oder um-
   zutauschen, die durchlöchert, verfälscht oder anders
   als durch den gewöhnlichen Umlauf verändert sind.“

2. § 10 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 10
                 Verordnungsermächtigung
      Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
   tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
   Bundesrates zu versagen oder unter Bedingungen
   zuzulassen, dass Medaillen und Münzstücke, bei
   denen die Gefahr einer Verwechselung mit deutschen
   Euro-Gedenkmünzen besteht, hergestellt, verkauft,
   eingeführt oder zum Verkauf oder anderen kommer-
   ziellen Zwecken verbreitet werden.“

3. § 12 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 12

                    Bußgeldvorschriften
      (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-
   nung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember
   2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen
   Merkmalen (ABl. EU Nr. L 373 S. 1) verstößt, indem er
   entgegen Artikel 2 Medaillen und Münzstücke her-
   stellt, verkauft, einführt oder zum Verkauf oder zu
   anderen kommerziellen Zwecken verbreitet.

      (2) Ordnungswidrig handelt, wer einer Rechtsver-
   ordnung nach § 10 zuwiderhandelt, soweit sie für
   einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
   schrift verweist.

     (3) Ordnungswidrig handelt, wer

   1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbin-
      dung mit Abs. 2, eine dort genannte Münze nach-
      macht, verfälscht, zum Verkauf vorrätig hält, feil-
      hält, in den Verkehr bringt oder einführt oder

   2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbin-
      dung mit Abs. 2, einen dort genannten Gegen-
      stand herstellt, zum Verkauf vorrätig hält, feilhält
      oder in den Verkehr bringt.

     (4) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach
   Absatz 3 kann geahndet werden.

      (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der

   Absätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntau-

   send Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße

   bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

      (6) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1
   Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die
   Deutsche Bundesbank.

     (7) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1, 2
   oder 3 begangen worden, so können
   1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit
      bezieht, und
   2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbe-

      reitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen

      sind,

   eingezogen werden.“

                         Artikel 7

                  Änderung des
              DM-Beendigungsgesetzes

  In § 3 des DM-Beendigungsgesetzes vom 16. Dezem-
ber 1999 (BGBl. I S. 2402) werden die Wörter „im Gewicht
verringert“ durch das Wort „verändert“ ersetzt.

                         Artikel 8
                 Änderung des
        Bundespersonalvertretungsgesetzes

  Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März
1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 11
des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird
wie folgt geändert:
BGBl. 2005, Seite 2757 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2757
1. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Angabe „Beamten, Angestell-
      ten und Arbeiter“ durch die Wörter „Beamten und
      Arbeitnehmer“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Angestellte“
          durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden das Wort „Angestellte“ durch
          das Wort „Arbeitnehmer“ und die Wörter „der
          Ausbildung zu einem Angestelltenberuf“ durch
          die Wörter „einer beruflichen Ausbildung“
          ersetzt.

   c) Absatz 4 wird aufgehoben.

2. In § 5 Satz 1 wird die Angabe „Beamten, Angestellten
   und Arbeiter“ durch die Wörter „Beamten und Arbeit-
   nehmer“ ersetzt.

3. In § 19 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Beamten,
   Angestellten und Arbeiter“ durch die Wörter „Beam-
   ten und Arbeitnehmer“ ersetzt.

4. In § 38 Abs. 1 wird die Angabe „Beamten, Angestell-
   ten und Arbeiter“ durch die Wörter „Beamten und
   Arbeitnehmer“ ersetzt.

5. In § 71 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Angestellter
   oder Arbeiter“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.

6. § 75 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Angestellten und
      Arbeiter“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 6 werden die Wörter „Angestellten
          und Arbeitern“ durch das Wort „Arbeitneh-
          mern“ ersetzt.

      bb) In den Nummern 7 bis 9 werden jeweils die
          Wörter „Angestellte und Arbeiter“ durch das
          Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.

      cc) In Nummer 10 wird das Wort „Angestellte“
          durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.

7. In § 84 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Angestellter
   oder Arbeiter“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.

8. In § 98 Abs. 2 wird die Angabe „(Beamte, Angestellte,
   Arbeiter)“ gestrichen.

                         Artikel 9
                      Rückkehr

         zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf den Artikeln 4 und 5 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung
geändert werden.

                        Artikel 10
                   Neufassung
         des Bundesanstalt Post-Gesetzes
        und des Postpersonalrechtsgesetzes
  Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
laut des Bundesanstalt Post-Gesetzes und des Postper-
sonalrechtsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.

                        Artikel 11
                       Inkrafttreten
  (1) Die Artikel 1, 2, 3, 4 und 5 treten am 1. Dezember
2005 in Kraft.

  (2) Artikel 8 tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
  (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
                                    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                                  sind gewahrt.
                                     Das vorstehende Gesetz

wird hiermit ausgefertigt. Es
                                  ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                    Berlin, den 14. September 2005
                                               Der Bundespräsident
                                                   Horst Köhler
                                                 Der Bundeskanzler
                                                 Gerhard Schröder
                                       Der Bundesminister der Finanzen
                                                Hans Eichel

                                         Der Bundesminister
                                                   Schily

des Innern

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 2746. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4146a04f45d96518….