Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 2746
BGBl. 2005 I S. 2746 · 61.363 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und
Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze
Vom 14. September 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes
Artikel 2 Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Personalrechtlichen Begleitgesetzes
zum Telekommunikationsgesetz
Artikel 4 Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bun-
desdisziplinargesetzes bei der Bundesanstalt für Post
und Telekommunikation Deutsche Bundespost
Artikel 6 Änderung des Münzgesetzes
Artikel 7 Änderung des DM-Beendigungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Artikel 9 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 10 Neufassung des Bundesanstalt Post-Gesetzes und
des Postpersonalrechtsgesetzes
Artikel 11 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung
des Bundesanstalt Post-Gesetzes
Das Bundesanstalt Post-Gesetz vom 14. September
1994 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geändert durch Artikel 217
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Errichtung
§ 1 Errichtung, Rechtsform, Sitz
§ 2 Aufsicht
Zweiter Abschnitt
Aufgaben
§ 3 Gegenstand
Dritter Abschnitt
Organisation
§ 4 Leitung
§ 5 Verwaltungsrat
§ 6 Einspruch gegen Beschlüsse des Verwaltungsrats
§ 7 Genehmigungen
§ 8 Satzung
Vierter Abschnitt
(weggefallen)
Fünfter Abschnitt
Aufgabenwahrnehmung in
Bezug auf die Unternehmen
§ 15 Disziplinarverfahren
§ 16 Entlassungen und Zurruhesetzungen
§ 17 (weggefallen)
§ 18 Stellenplan
Sechster Abschnitt
Wirtschaftsführung
§ 19 Finanzierung
§ 20 Wirtschaftsplan
§ 21 Jahresabschluss, Lagebericht und Geschäftsbericht
§ 22 Prüfung und Entlastung der Präsidentin oder des
Präsidenten
Siebter Abschnitt
Personal
§ 23 Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen
und Arbeiter
§ 24 Überleitungsmaßnahmen für das Personal
§ 25 Vorübergehende geringerwertige Verwendung
Achter Abschnitt
Soziale Aufgaben
§ 26 Betriebliche Sozialeinrichtungen
Unterabschnitt 1
Verwaltung
der Postbeamtenkrankenkasse
§ 26a Organe
§ 26b Vorstand, Verwaltungsrat
§ 26c Satzung
§ 26d Aufgaben
Unterabschnitt 2
Wirtschaftsführung
der Postbeamtenkrankenkasse
§ 26e Wirtschaftsplan
§ 26f Grundsätze der Beitragsgestaltung
§ 26g Beiträge in der Grundversicherung
§ 26h Ausgleichsfonds
§ 26i Sonstige Einnahmen
§ 26j Freistellung der Bundesrepublik Deutschland
§ 26k Verteilung des Verwaltungsaufwands
Unterabschnitt 3
Sonstige
Regelungen im Sozialwesen
§ 27 Wohnungsfürsorge
§ 28 Übergangsregelung im Sozialwesen

Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 29 Vermögensübergang
§ 30 Übergangsregelungen“.
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Aktiengesellschaften“ wird die An-
gabe „(Aktiengesellschaften)“ eingefügt und nach
dem Wort „Bundespost“ wird die Angabe „(Bundes-
anstalt)“ eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Aufsicht des Bun-
desministeriums für Post und Telekommunika-
tion“ durch die Wörter „Rechts- und Fachaufsicht
des Bundesministeriums der Finanzen“ ersetzt.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Aufgaben der Bundesanstalt sind:
1. Maßnahmen für das Personal nach Abschnitt
7,
2. soziale Aufgaben nach Maßgabe des
Abschnitts 8,
3. Erstellen der Grundsätze der Wohnungsfür-
sorge gemäß § 27,
4. Prüfung von Entscheidungen in Disziplinarver-
fahren gemäß § 15,
5. Prüfung von Entlassungen, Zurruhesetzungen
und Herabsetzung der Arbeitszeit wegen
begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 16,
6. Mitwirkung vor Genehmigung des Stellen-
plans einer Aktiengesellschaft gemäß § 18.“
b) Absatz 3 wird Absatz 2.
c) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die
Angabe „Absatz 1 Nr. 2“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Bundesministerium der Finanzen
kann der Bundesanstalt im Einvernehmen mit den
Aktiengesellschaften weitere Folgeaufgaben der
Neuordnung des Postwesens in Bezug auf die
Beschäftigten des früheren Sondervermögens
Deutsche Bundespost übertragen.“
5. In der Überschrift des dritten Abschnitts werden die
Wörter „Vorstand, Verwaltungsrat“ durch das Wort
„Organisation“ ersetzt.
6. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Leitung
(1) Die Bundesanstalt wird durch eine Präsidentin
oder einen Präsidenten geleitet, die oder der in
einem Anstellungsverhältnis zur Bundesrepublik
Deutschland steht. Die Präsidentin oder der Präsi-
dent führt die Geschäfte in eigener Verantwortung
nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Weisungen
des Bundesministeriums der Finanzen. Sie oder er
vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außerge-
richtlich. Die Präsidentin oder der Präsident regelt
die innere Organisation der Bundesanstalt durch eine
Geschäftsordnung.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident wird vom
Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit
dem Verwaltungsrat auf der Grundlage eines Anstel-
lungsvertrages bestellt und abberufen. Die Dauer des
Anstellungsverhältnisses beträgt bis zu fünf Jahre.
Die Verlängerung des Anstellungsverhältnisses ist
zulässig.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident darf neben
ihrer oder seiner Tätigkeit als Präsidentin oder Präsi-
dent kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe
und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung
eines auf Erwerb ausgerichteten Unternehmens noch
einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körper-
schaft des Bundes oder eines Landes angehören.
Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche
Gutachten abgeben. Für die Zugehörigkeit zu einem
Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder Beirat eines auf
Erwerb gerichteten Unternehmens ist die Einwilli-
gung des Bundesministeriums der Finanzen erfor-
derlich. Die Präsidentin oder der Präsident hat dem
Bundesministerium der Finanzen über Geschenke
Mitteilung zu machen, die sie oder er in Bezug auf
ihre oder seine Tätigkeit als Präsidentin oder Präsi-
dent erhält. Entsprechendes gilt für andere Vorteile,
die ihr oder ihm in Bezug auf ihre oder seine Tätigkeit
als Präsidentin oder als Präsident gewährt werden.
Die Präsidentin oder der Präsident hat, auch nach
Beendigung ihres oder seines Anstellungsverhältnis-
ses, über die ihr oder ihm amtlich bekannt geworde-
nen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewah-
ren. Dies gilt nicht, soweit sie offenkundig sind oder
ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(4) Im Übrigen werden die dienstlichen Rechts-
verhältnisse der Präsidentin oder des Präsidenten in
dem Anstellungsvertrag nach Absatz 2 Satz 1 gere-
gelt, den das Bundesministerium der Finanzen mit ihr
oder ihm schließt. Die sich aus dem Anstellungsver-
trag für die Bundesrepublik Deutschland ergebenden
Pflichten sind von der Bundesanstalt zu erfüllen,
sofern im Anstellungsvertrag nichts anderes geregelt
ist.
(5) Wird eine Bundesbeamtin zur Präsidentin oder
ein Bundesbeamter zum Präsidenten bestellt, wird
sie oder er für die Dauer des Anstellungsverhältnis-
ses beurlaubt. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhege-
haltfähig.
(6) Absatz 5 gilt für Richterinnen und Richter,
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und für
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten entspre-
chend.“
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwal-
tungsrat gebildet. Er besteht aus einer oder einem

Vorsitzenden, die oder der vom Bundesministeri-
um der Finanzen benannt wird, und neun weiteren
Mitgliedern. Dies sind
1. drei Personen für das Bundesministerium der
Finanzen, die zusammen sechs Stimmen
haben,
2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Aktien-
gesellschaften,
3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Perso-
nals der Aktiengesellschaften auf Vorschlag
der Arbeitnehmerseite.
Die oder der Vorsitzende und die weiteren Mitglie-
der des Verwaltungsrats werden durch das Bun-
desministerium der Finanzen bestellt und abberu-
fen.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesministeri-
um für Post und Telekommunikation“ durch die
Wörter „Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorlage
der Präsidentin oder des Präsidenten über
1. die Feststellung und wesentliche Änderungen
des Wirtschaftsplans,
2. die Feststellung des Jahresabschlusses,
3. die Entlastung der Präsidentin oder des Präsi-
denten,
4. Änderungen der Satzung.
Die Entlastung gemäß Satz 1 Nr. 3 befreit nicht
von der dienstvertraglichen Haftung.“
d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des Vor-
stands“ durch die Wörter „der Präsidentin oder
des Präsidenten“ ersetzt.
8. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Vorstand“
durch die Wörter „Die Präsidentin oder der
Präsident“ ersetzt und nach dem Wort
„wenn“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Präsidentin oder der Präsident hat
gleichzeitig das Bundesministerium der Finan-
zen über den Einspruch zu unterrichten.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Vor-
stands“ durch die Wörter „der Präsidentin oder
des Präsidenten“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Vorstands“
jeweils durch die Wörter „der Präsidentin
oder des Präsidenten“ und die Wörter „der
Bundesminister für Post und Telekommuni-
kation“ durch die Wörter „das Bundesminis-
terium der Finanzen“ ersetzt und das Wort
„endgültig“ gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Kommt die nach
Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht zustande,“
durch das Wort „Andernfalls“ und die Wörter
„des Vorstands“ durch die Wörter „der Präsi-
dentin oder des Präsidenten“ ersetzt.
9. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Präsidentin oder der Präsident legt die
Beschlüsse des Verwaltungsrats gemäß § 5 Abs. 4
dem Bundesministerium der Finanzen zur Geneh-
migung vor.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Vorstand“
durch die Wörter „Die Präsidentin oder der Präsi-
dent“ und die Wörter „Bundesministerium für
Post und Telekommunikation“ durch die Wörter
„Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt.
10. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 4 Nr. 5“ durch
die Angabe „§ 5 Abs. 4 Nr. 4“ ersetzt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die Satzung ist entsprechend den gesetzlichen
Änderungen des Bundesanstalt Post-Gesetzes
anzupassen.“
11. Der vierte Abschnitt wird aufgehoben.
12. Die §§ 11 bis 14 werden aufgehoben.
13. In § 15 werden die Wörter „oder ein ihm nachgeord-
neter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines
Dienstvorgesetzten“ durch die Wörter „oder eine ihm
nachgeordnete Stelleninhaberin oder ein ihm nach-
geordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen einer
oder eines Dienstvorgesetzten“ und die Wörter „oder
einem Beamten“ durch die Wörter „oder einer Beam-
tin oder einem Beamten“ ersetzt.
14. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Entlassungen, Zurruhesetzungen
Bevor der Vorstand der Aktiengesellschaft oder
eine ihm nachgeordnete Stelleninhaberin oder ein
ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befug-
nissen einer oder eines Dienstvorgesetzten eine
Beamtin oder einen Beamten gemäß § 31 Abs. 1
bis 4, § 32 oder § 35 Satz 2 des Bundesbeamtenge-
setzes entlässt, gemäß § 42 Abs. 1 bis 3 oder § 46
des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand ver-
setzt oder die Arbeitszeit einer Beamtin oder eines
Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß
§ 42a des Bundesbeamtengesetzes herabsetzt,
prüft die Bundesanstalt die beabsichtigte Entschei-
dung nach Vorlage der Akten auf Rechtmäßigkeit.
Einer Prüfung bedarf es nicht, wenn die Beamtin
oder der Beamte seine Zurruhesetzung gemäß § 43
des Bundesbeamtengesetzes beantragt hat.“
15. § 17 wird aufgehoben.
16. In § 18 werden die Wörter „Bundesministerium für
Post und Telekommunikation“ durch die Wörter

„Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt und nach
den Wörtern „Interessen der“ die Wörter „Beamtin-
nen und“ eingefügt.
17. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Aufgaben nach § 3 nimmt die Bundes-
anstalt nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher ent-
geltlicher Geschäftsbesorgungsverträge wahr,
die sie mit den Aktiengesellschaften abschließt.
Die mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen
Kosten einschließlich der kalkulatorischen Kosten
werden aus den vertraglich vereinbarten Entgel-
ten einschließlich eines Gewinnzuschlages finan-
ziert. Die Leitsätze für die Preisermittlung auf
Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung
PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953, zuletzt
geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom
25. November 2003, BGBl. I S. 2304), sind zu
beachten. Sie können einvernehmlich ganz oder
teilweise abbedungen werden. Der Gewinnzu-
schlag muss einen angemessenen Ausgleich für
die verbleibenden Risiken gewährleisten. Anstelle
des Gewinnzuschlags kann eine Vollkostentra-
gung vereinbart werden. Für Personalüberhang
wird für die Zeit ab dem 1. Dezember 2005 kein
Gewinnzuschlag erhoben.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 26 Abs. 4 und § 26k bleiben unberührt.“
18. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt
für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan auf, der
1. eine Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung,
2. eine Vorschau-Kapitalrechnung und
3. einen Stellenplan
umfasst. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bestandteil des Wirtschaftsplans ist auch
eine im Einzelnen aufgeschlüsselte Zuordnung
der Planaufwendungen und Planinvestitionen zu
folgenden Bereichen:
1. Versorgungsanstalt der Deutschen Bundes-
post gemäß § 26 Abs. 1 und 4,
2. Erholungswerk Post Postbank Telekom e.V.
gemäß § 26 Abs. 1 und 4,
3. Betreuungswerk Post Postbank Telekom
gemäß § 26 Abs. 1 und 4,
4. Postbeamtenkrankenkasse gemäß § 26 Abs. 2
und §§ 26a bis 26k und
5. übrige Aufgaben der Bundesanstalt.
Die Einzelheiten regelt die Satzung.“
c) In Absatz 4 werden die Wörter „der Vorstand“
durch die Wörter „die Präsidentin oder der Präsi-
dent“ ersetzt.
19. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Vor-
stand“ durch die Wörter „Die Präsidentin oder der
Präsident“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Bundesmi-
nisterium für Post und Telekommunikation“ durch
die Wörter „Bundesministerium der Finanzen“
ersetzt.
20. § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Prüfung und Entlastung
der Präsidentin oder des Präsidenten
(1) Jahresabschluss und Lagebericht der Bun-
desanstalt sind durch eine oder einen vom Bundes-
ministerium der Finanzen zu bestimmende Ab-
schlussprüferin oder zu bestimmenden Abschluss-
prüfer zu prüfen.
(2) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts-
und Wirtschaftsführung der Bundesanstalt nach
§ 111 der Bundeshaushaltsordnung. Die Präsidentin
oder der Präsident legt dem Bundesrechnungshof
den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie
den Bericht der Abschlussprüferin oder des Ab-
schlussprüfers vor. Der Bundesrechnungshof leitet
seinen Prüfbericht der Präsidentin oder dem Präsi-
denten und dem Verwaltungsrat sowie dem Bundes-
ministerium der Finanzen zu.
(3) Der Verwaltungsrat beschließt unter Berück-
sichtigung des Prüfberichts der Abschlussprüferin
oder des Abschlussprüfers und des Berichts des
Bundesrechnungshofs über die Entlastung der Prä-
sidentin oder des Präsidenten. Der Beschluss über
die Entlastung bedarf der Genehmigung gemäß § 7
Abs. 1. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf
Ersatzansprüche.“
21. § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Beamtinnen und Beamte,
Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter
(1) Unbeschadet des Rechts, Angestellte und
Arbeiterinnen und Arbeiter zu beschäftigen, wird der
Bundesanstalt das Recht verliehen, Beamtinnen und
Beamte zu haben.
(2) Die Beamtinnen und Beamten der Bundesan-
stalt sind mittelbare Bundesbeamtinnen und Bundes-
beamte. Oberste Dienstbehörde und oberste Dienst-
vorgesetzte oder oberster Dienstvorgesetzter ist die
Präsidentin oder der Präsident; § 2 Abs. 2 des Post-
sozialversicherungsorganisationsgesetzes bleibt un-
berührt. Die für die Aufsicht zuständige oberste Bun-
desbehörde im Sinne des § 187 des Bundesbeam-
tengesetzes ist das Bundesministerium der Finan-
zen. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt
nach Anhörung oder auf Vorschlag der Präsidentin
oder des Präsidenten, welche Stelleninhaberinnen

oder Stelleninhaber unterhalb der Präsidentin oder
des Präsidenten die Befugnisse einer oder eines
Dienstvorgesetzten für die bei den betrieblichen
Sozialeinrichtungen beschäftigten Beamtinnen und
Beamten wahrnehmen. Die Bestimmung ist im Bun-
desgesetzblatt zu veröffentlichen.
(3) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsi-
dent ernennt und entlässt die Beamtinnen und
Beamten der Bundesbesoldungsordnung B der Bun-
desanstalt. Die Präsidentin oder der Präsident
ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten
der Bundesbesoldungsordnung A.
(4) Bei der Bundesanstalt können die nach § 26
Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen
Obergrenzen für Beförderungsämter überschritten
werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen
verbundenen Anforderungen erforderlich ist.
(5) Beamtinnen und Beamte bei der Bundesan-
stalt, die bisher Inhaber von Ämtern mit dem Funk-
tionszusatz „bei der obersten Bundesbehörde“
waren, werden nach näherer Bestimmung der Besol-
dungsordnungen A und B in neue Ämter übergeleitet.
(6) Stand einer Beamtin oder einem Beamten vor
einer Verwendung bei der Bundesanstalt eine Stel-
lenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7
zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundes-
besoldungsgesetzes zu, wird diese für die Dauer die-
ser Verwendung weitergewährt. Anrechnungsvor-
schriften finden Anwendung.
(7) Oberste Dienstbehörde für die Präsidentin
oder den Präsidenten der Bundesanstalt ist das Bun-
desministerium der Finanzen.“
22. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 und die Absätze 3 bis 10 werden aufge-
hoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 wird der neue Absatz 1.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Vorstand“
durch die Wörter „die Präsidentin oder den
Präsidenten“ ersetzt.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Eine Beamtin oder ein Beamter der Bun-
desanstalt kann auf Grund einer Einzelentschei-
dung zu einer Aktiengesellschaft versetzt und
dort beschäftigt werden, wenn die Beamtin oder
der Beamte und die Aktiengesellschaft zustim-
men.“
23. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige § 25 wird aufgehoben.
b) Nach der Überschrift zum siebten Abschnitt wird
folgender neue § 25 eingefügt:
„§ 25
Vorübergehende
geringerwertige Verwendung
Einer Beamtin oder einem Beamten, deren
oder dessen Aufgabengebiet von Umstrukturie-
rungsmaßnahmen oder einem Aufgabenrück-
gang betroffen ist, kann unter Beibehaltung ihres
oder seines Amtes ohne ihre oder seine Zustim-
mung vorübergehend auch eine geringerwertige
Tätigkeit in derselben oder einer gleichwertigen
Laufbahn übertragen werden, wenn eine amtsge-
mäße Verwendung nicht möglich ist und der
Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung
der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer
oder seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.“
24. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Versorgungsanstalt der Deutschen
Bundespost und das Erholungswerk Post Post-
bank Telekom e.V. werden für die Bundesanstalt
und die Aktiengesellschaften durch die Bundes-
anstalt als einheitliche Einrichtungen weiterge-
führt. Das Betreuungswerk Post Postbank Tele-
kom wird für die Bundesanstalt und die Aktienge-
sellschaften durch die Bundesanstalt aufrechter-
halten.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Postbeamtenkrankenkasse als betrieb-
liche Sozialeinrichtung ist in ihrem Bestand ge-
schlossen und wird mit dem Ziel der Abwicklung
in der bestehenden Rechtsform einer rechtsfähi-
gen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach
Maßgabe dieses Gesetzes und näherer Ausge-
staltung durch die Satzung der Postbeamten-
krankenkasse für die Bundesanstalt und die
Aktiengesellschaften durch die Bundesanstalt
weitergeführt.“
c) Die Absätze 3, 5 und 6 werden aufgehoben.
d) Absatz 9 wird Absatz 3.
e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Bundesanstalt übernimmt im Rahmen
der Weiterführung und Aufrechterhaltung den
Personal- und Sachaufwand für das Erholungs-
werk Post Postbank Telekom e.V., das Betreu-
ungswerk Post Postbank Telekom und die Versor-
gungsanstalt der Deutschen Bundespost. Die
hiermit verbundenen Kosten einschließlich der
kalkulatorischen Kosten tragen, soweit sie nicht
durch andere Einnahmen gedeckt sind
1. die Aktiengesellschaften für die Berechtigten
oder Begünstigten aus dem Bereich der
Aktiengesellschaften und der Bundesanstalt
gemäß § 19 Abs. 1,
2. im Übrigen die Unfallkasse Post und Telekom,
die Museumsstiftung Post und Telekommuni-
kation und die Bundesrepublik Deutschland
für ihre Berechtigten oder Begünstigten.
Für die Weiterführung des Erholungswerks und
die Aufrechterhaltung des Betreuungswerks kön-
nen besondere Vereinbarungen zum Zwecke der
teilweisen Eigenfinanzierung geschlossen wer-
den.“
f) Absatz 7 wird der neue Absatz 5 und wie folgt
geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „die Postkleider-
kasse,“ gestrichen.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„§ 88 Abs. 1 und 2 und § 89 Abs. 1 und 3 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten ent-
sprechend.“
g) Absatz 8 wird der neue Absatz 6 und wie folgt
geändert:
In Satz 2 wird das Wort „Anstalt“ durch das Wort
„Bundesanstalt“ ersetzt.
25. Nach § 26 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Unterabschnitt 1
Verwaltung
der Postbeamtenkrankenkasse“.
26. Nach der Überschrift „Unterabschnitt 1 Verwaltung
der Postbeamtenkrankenkasse“ werden folgende
§§ 26a bis 26d eingefügt:
„§ 26a
Organe
(1) Organe der Postbeamtenkrankenkasse sind
der Vorstand und der Verwaltungsrat.
(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe werden
durch dieses Gesetz und die Satzung der Postbeam-
tenkrankenkasse geregelt.
§ 26b
Vorstand, Verwaltungsrat
(1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren
Personen. Er vertritt die Postbeamtenkrankenkasse
nach außen.
(2) Selbstverwaltungsorgan der Postbeamten-
krankenkasse ist der Verwaltungsrat. Dieser besteht
aus 16 nach näherer Maßgabe der Satzung be-
stimmten Mitgliedern, von denen acht Unterneh-
mens- und Verwaltungsvertreterinnen oder Unter-
nehmens- und Verwaltungsvertreter und acht Mit-
gliedervertreterinnen oder Mitgliedervertreter sind.
Die Unternehmens- und Verwaltungsvertreterinnen
oder Unternehmens- und Verwaltungsvertreter set-
zen sich aus je drei Beschäftigten der Deutsche Post
AG und der Deutsche Telekom AG, einer oder einem
Beschäftigten der Deutsche Postbank AG und einer
oder einem Beschäftigten der Bundesanstalt zusam-
men.
(3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat eine
Stimme. Mitglieder des Verwaltungsrats und deren
ständige Stellvertreterinnen oder Stellvertreter kön-
nen andere nach Absatz 4 bestellte Personen bevoll-
mächtigen.
(4) Ordnungsgemäß ausgewählte Verwaltungs-
ratsmitglieder und ihre jeweiligen ständigen Stellver-
treterinnen oder Stellvertreter werden von der Bun-
desanstalt bestellt und abberufen.
(5) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stell-
vertreterin oder einen Stellvertreter.
(6) Die Verwaltungsratsmitglieder und ihre Stell-
vertreterinnen oder Stellvertreter erhalten für ihre
Tätigkeit im Verwaltungsrat eine Aufwandsentschä-
digung nach § 92 Abs. 3 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes. Diese ist Bestandteil des Verwal-
tungsaufwands im Sinne des § 26k.
(7) Der Verwaltungsrat stellt den Vorstand ein und
entlässt diesen.
(8) Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorlage des
Vorstands über
1. die Feststellung und wesentliche Änderungen
des Wirtschaftsplans,
2. die Feststellung des Jahresabschlusses und des
Lageberichts,
3. die Entlastung des Vorstands,
4. befristete Einschränkungen von Leistungen an
die Mitglieder,
5. Richtlinien für die Anlage des Vermögens,
6. Änderungen der Satzung,
7. die Höhe der Beiträge und die Beitragsstruktur.
Die Beschlüsse nach Satz 1 bedürfen der Genehmi-
gung der Bundesanstalt. Der Verwaltungsrat kann
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
um Stellungnahme bitten. Satzungsändernde Be-
schlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mit-
glieder des Verwaltungsrats.
§ 26c
Satzung
(1) Die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse
regelt ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre
Leistungen und Beiträge.
(2) Soweit nicht die Wahrnehmung von Aufgaben
der Grundversicherung berührt ist, kann die Satzung
der Postbeamtenkrankenkasse dazu ermächtigen,
juristische Personen des Privatrechts zu gründen
und zu betreiben, wenn dies geeignet erscheint, den
Aufgaben der Postbeamtenkrankenkasse und der
Reduzierung der Finanzierungslasten zu dienen. Per-
sonalwirtschaftlich darf dies nicht zu Lasten der
Beschäftigung des bei der Postbeamtenkrankenkas-
se eingesetzten Personals gehen.
§ 26d
Aufgaben
(1) Die Postbeamtenkrankenkasse erbringt, so-
weit die Satzung dies vorsieht, Beihilfeleistungen
nach den Beihilfevorschriften des Bundes, zusätz-
liche und ergänzende Krankenversicherungsleistun-
gen sowie Versicherungsleistungen nach Maßgabe
des Pflege-Versicherungsgesetzes. Sie handelt inso-
weit öffentlich-rechtlich. Die Krankenversicherungs-
leistungen werden in die Versicherungszweige Grund-
versicherung, Zusatzversicherung und Ergänzungs-
versicherung aufgeteilt.
(2) Die Postbeamtenkrankenkasse kann, soweit
ihr dies gesetzlich zugewiesen wird, die Beihilfebear-
beitung für Nichtmitglieder übernehmen.“

27. Nach § 26d wird folgende Überschrift eingefügt:
„Unterabschnitt 2
Wirtschaftsführung
der Postbeamtenkrankenkasse“.
28. Nach der Überschrift „Unterabschnitt 2 Wirtschafts-
führung der Postbeamtenkrankenkasse“ werden fol-
gende §§ 26e bis 26k eingefügt:
„§ 26e
Wirtschaftsplan
(1) Der Vorstand der Postbeamtenkrankenkasse
stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan
auf, der vom Verwaltungsrat der Postbeamtenkran-
kenkasse festgestellt wird und der Genehmigung
durch die Bundesanstalt bedarf.
(2) Der Wirtschaftsplan ist getrennt nach den Ver-
sicherungszweigen aufzustellen.
(3) Die Postbeamtenkrankenkasse gewährleistet
in den jeweiligen Versicherungszweigen einen dauer-
haft ausgeglichenen Haushalt. Die erforderlichen
Beiträge werden jährlich nach Maßgabe der §§ 26f
und 26g durch die Satzung bestimmt.
§ 26f
Grundsätze der Beitragsgestaltung
Grundlage der jährlichen Beitragsberechnung in
den einzelnen Versicherungszweigen ist jeweils ein
Gutachten, das nach Maßgabe der Satzung durch
einen vom Verwaltungsrat bestellten Aktuar objektiv
und weisungsfrei unter Berücksichtigung von Versi-
chertenentwicklung, Schadentrend und voraussicht-
licher Entwicklung des Anlagevermögens erstellt
wird und die im Haushaltsjahr und langfristig erwar-
teten Ausgaben und Einnahmen mit dem Ziel der
Abwicklung der Postbeamtenkrankenkasse berück-
sichtigt.
§ 26g
Beiträge in der Grundversicherung
(1) Grundlage der Beitragsstruktur und der Bei-
tragshöhe sind in den Beitragstabellen in Anhang 1
zu den §§ 25 bis 28 der im Amtsblatt des Bundes-
ministers für das Post- und Fernmeldewesen vom
1. April 1987, S. 717 bekannt gegebenen Satzung
der Postbeamtenkrankenkasse, zuletzt geändert
durch die 53. Änderung vom 27. April 2005 (GMBl
2005, S. 733), in der am 31. Dezember 2004 gelten-
den Fassung enthalten.
(2) Die Beitragsstruktur kann durch die Satzung
geändert werden. Sie soll geändert werden, wenn
dies zur Gewährleistung eines dauerhaft ausgegli-
chenen Haushalts erforderlich ist, insbesondere weil
erhebliche und nicht nur vorübergehende Verände-
rungen in der Zusammensetzung der Beitragsgrup-
pen oder in ihrem Schadensbedarf eingetreten sind.
(3) Der Verwaltungsrat bestimmt jährlich auf der
Grundlage eines versicherungsmathematischen Gut-
achtens unter Beachtung der verfassungsrechtlichen
Grenze die Mitgliedsbeiträge zur Grundversiche-
rung. Die Beitragsberechnung durch den Versiche-
rungsmathematiker nach § 26f hat mit dem Ziel der
langfristigen Kontinuität der Beitragsanpassung zu
erfolgen. In die Berechnung fließen die Mittel aus
dem Ausgleichsfonds gemäß § 26h und die sons-
tigen Einnahmen gemäß § 26c Abs. 2, § 26d Abs. 2,
§ 26g Abs. 5, §§ 26i und 26k nach Maßgabe ihrer
Zweckbestimmung mit ein. Die Beiträge dürfen die
durchschnittliche Beitragshöhe privater beihilfeer-
gänzender Krankenversicherungen unter Berück-
sichtigung vergleichbarer Leistungen nicht überstei-
gen. Hierbei sind die Durchschnittsbeiträge der
größten Krankenversicherer mit einem Gesamt-
marktanteil von mindestens 70 Prozent zugrunde zu
legen. Grundlage ist eine Betrachtung der Ge-
samtheit des Versichertenbestandes über den ge-
samten Versicherungsverlauf. Besonderheiten der
unterschiedlichen Versicherungssysteme ist Rech-
nung zu tragen. Der Beitragsvergleich wird durch
einen Versicherungsmathematiker erstellt. Einzelhei-
ten regelt die Satzung.
(4) Für die Jahre 2005 bis einschließlich 2008
beträgt die Beitragssteigerung jährlich 3,4 Prozent.
Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung. Satz 1
tritt rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft. Eine
rückwirkende Beitragserhebung findet im Jahr 2005
nicht statt. Die Aktiengesellschaften gleichen die
dadurch entstehende Verringerung des Beitragsauf-
kommens aus.
(5) Soweit die Beitragsberechnung nach den
Absätzen 1 bis 3 die Verwirklichung des Zieles nach
§ 26e Abs. 3 Satz 1 nicht gewährleistet, weil die
Grenze der Beitragsbemessung nach Absatz 3 erreicht
ist, haften die Aktiengesellschaften für sich daraus
ergebende langfristige Deckungslücken der Postbe-
amtenkrankenkasse bis zum Abwicklungsende für
Mitglieder, die ihnen, der Bundesanstalt und dem
ehemaligen Sondervermögen Deutsche Bundespost
zuzurechnen sind. Die sich aus der Berechnung
ergebende langfristige Deckungslücke nach Satz 1
ist der Anteil am Beitragsaufkommen, der in dem
jeweiligen Haushaltsjahr nicht erzielt werden kann,
weil die Grenze der Beitragsbemessung nach Ab-
satz 3 erreicht ist. Für langfristige Deckungslücken
nach Satz 1 für Mitglieder, die der Unfallkasse Post
und Telekom sowie der Museumsstiftung Post und
Telekommunikation zuzurechnen sind, haften diese,
für andere Mitglieder die Bundesrepublik Deutsch-
land. Grundlage für die Bestimmung der voraussicht-
lichen Deckungslücke nach den Sätzen 1 und 2 ist
das versicherungsmathematische Gutachten nach
§ 26f. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die die
Frage des Erreichens der Grenze der Beitragshöhe
zum Gegenstand haben, sind die Aktiengesellschaf-
ten zu beteiligen. § 65 Abs. 2 und § 66 der Verwal-
tungsgerichtsordnung sowie § 66 der Zivilprozess-
ordnung finden auf die Aktiengesellschaften Anwen-
dung. Die Postbeamtenkrankenkasse und die
Aktiengesellschaften können die Entscheidung über
die Haftung nach Satz 1 einem Schiedsgericht über-
tragen. Das Eingreifen einer Haftung der Aktienge-
sellschaften kann in einem Vergleichsvertrag festge-
stellt werden, dem die Postbeamtenkrankenkasse
und die Aktiengesellschaften zustimmen müssen.

(6) Der Beitrag während der Elternzeit ist entspre-
chend den in diesem Fall zu erhebenden Beiträgen in
der gesetzlichen Krankenversicherung festzusetzen.
§ 26h
Ausgleichsfonds
(1) Die Postbeamtenkrankenkasse bildet zur dau-
erhaften Haushaltssicherung in der Grundversiche-
rung einen Ausgleichsfonds. Die Aktiengesellschaf-
ten zahlen dafür den Betrag von 525 Millionen Euro
im Verhältnis ihres Versichertenbestandes in der
Grundversicherung mit Stand vom 31. Dezember
2004, der vom 1. Januar 2005 bis zum Tag der Gut-
schrift auf dem Konto der Postbeamtenkrankenkas-
se von den Aktiengesellschaften mit 5,75 Prozent
jährlich zu verzinsen ist.
(2) Der Verwaltungsrat der Postbeamtenkranken-
kasse legt die Grundsätze für die Anlage des Fonds-
vermögens in der Satzung fest. Hierbei ist unter
Berücksichtigung der durch versicherungsmathema-
tisches Gutachten erwarteten Mittelabflüsse auf ein
ausgewogenes Verhältnis zwischen Rentabilität und
Sicherheit der Anlage unter Wahrung angemessener
Mischung und Streuung zu achten.
(3) Die Erträge des Fondsvermögens und – soweit
erforderlich – das Fondsvermögen selbst werden auf
der Grundlage des Wirtschaftsplans zur Deckung der
Leistungsausgaben für die Mitglieder und ihre mit-
versicherten Angehörigen aus dem Bereich der
Aktiengesellschaften, der Bundesanstalt und des
ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundes-
post, die nicht unter den Personenkreis des § 26i
Abs. 2 fallen, verwendet, soweit sich ein ausgegli-
chener Haushalt mit Anpassungen der Beiträge nach
§ 26g (Beiträge in der Grundversicherung) und mit
anderen Einnahmen nach § 26c Abs. 2, § 26d Abs. 2,
§§ 26i und 26k nicht gewährleisten lässt. Im Übrigen
entscheidet der Verwaltungsrat nach pflichtgemä-
ßem Ermessen über die Verwendung des Fondsver-
mögens und dessen Erträge, sofern bei der jährli-
chen Erstellung des versicherungsmathematischen
Gutachtens festgestellt wird, dass das Ziel eines
dauerhaft ausgeglichenen Haushalts nicht gefährdet
wird. Der Verwaltungsrat hat Erträge aus dem Fonds-
vermögen und das Fondsvermögen selbst bis zum
Abwicklungsende aufzubrauchen.
§ 26i
Sonstige Einnahmen
(1) Die Beihilfepauschale für die Mitglieder der
Gruppe A der Postbeamtenkrankenkasse und der
Zuschuss der Aktiengesellschaften im Sinne des
§ 69 der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse
(§ 26g Abs.1) in der am Tage des Inkrafttretens des
Artikels 1 dieses Gesetzes geltenden Fassung wer-
den nach den am Tage vor dem Inkrafttreten des Arti-
kels 1 dieses Gesetzes geltenden Grundsätzen
ermittelt.
(2) Ausgaben für Mitglieder, die der Unfallkasse
Post und Telekom, der Museumsstiftung Post und
Telekommunikation und der Bundesrepublik
Deutschland mit Ausnahme der Bundesanstalt zuzu-
rechnen sind, werden von diesen getragen, soweit
sie nicht durch Beiträge nach § 26g gedeckt sind. Die
Unfallkasse Post und Telekom, die Museumsstiftung
Post und Telekommunikation und die Bundesrepu-
blik Deutschland können ihre Verpflichtungen
dadurch ablösen, dass sie einen dem ihnen zuzu-
rechnenden Mitgliederbestand in der Grundversi-
cherung entsprechenden Betrag in den nach § 26h
Abs. 1 Satz 1 zu bildenden Ausgleichsfonds zahlen.
§ 26h Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 26j
Freistellung
der Bundesrepublik Deutschland
(1) Soweit die Bundesrepublik Deutschland von
Mitgliedern oder Versicherten, für die die Aktienge-
sellschaften zur Ausübung der Dienstherrnbefugnis-
se ermächtigt sind, wegen Überschreitung der ver-
fassungsrechtlich zulässigen Beitragsgrenze in der
Grundversicherung in Anspruch genommen werden,
haften ihr die Aktiengesellschaften. § 257 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung. Für An-
sprüche von Mitgliedern und Versicherten aus dem
Bereich der Bundesanstalt gilt Satz 1 gegenüber der
Bundesanstalt entsprechend. Die Aktiengesellschaf-
ten erstatten der Bundesrepublik Deutschland Mehr-
kosten, die ihr im jeweiligen Haushaltsjahr gegen-
über der Rechtslage dieses Gesetzes in der Fassung
vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), zuletzt
geändert durch Artikel 217 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), aus dem
Betrieb der Postbeamtenkrankenkasse entstehen.
(2) Verfahren, die Ansprüche nach Absatz 1 zum
Gegenstand haben, zeigt die Bundesrepublik
Deutschland den Aktiengesellschaften an. Die
Aktiengesellschaften werden in verwaltungsgerichtli-
chen Verfahren gemäß § 26g Abs. 5 Satz 4 und in
zivilgerichtlichen Verfahren nach § 66 der Zivilpro-
zessordnung beteiligt. Die Bundesrepublik Deutsch-
land weist die Gerichte auf das Beteiligungsrecht der
Aktiengesellschaften hin.
(3) Soweit durch Rechtsverletzungen der Postbe-
amtenkrankenkasse Ansprüche nach Absatz 1 ent-
stehen könnten, wirkt die Bundesrepublik Deutsch-
land durch Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse die-
sen Rechtsverletzungen auch auf Hinweis der
Aktiengesellschaften entgegen.
(4) Die Aktiengesellschaften haben gegenüber
der Bundesrepublik Deutschland unstreitige oder
rechtskräftig festgestellte Forderungen unverzüglich
auszugleichen. Soweit die Bundesrepublik Deutsch-
land die Rechtsverteidigung gegen Forderungen
übernimmt oder Rechtsmittel einlegt und unterliegt,
tragen die Aktiengesellschaften die Verfahrenskos-
ten, soweit sie der Bundesrepublik Deutschland auf-
erlegt werden, es sei denn, sie haben der ihnen ange-
zeigten Rechtsverteidigung widersprochen. Die Bun-
desrepublik Deutschland tritt etwaige Ansprüche an
die Aktiengesellschaften ab, die ihr im Zusammen-
hang mit den Ansprüchen nach Absatz 1 erwachsen
sind.
(5) Die Aktiengesellschaften leisten den Ausgleich
nach den Absätzen 1 und 4 nach dem Verhältnis der
Zahl ihrer Mitglieder in der Postbeamtenkrankenkasse

(beschäftigte Beamtinnen und Beamte und Versor-
gungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger)
und deren mitversicherten Angehörigen zur Gesamt-
zahl der Mitglieder und mitversicherten Angehörigen.
(6) Die Bundesrepublik Deutschland und die
Aktiengesellschaften schließen eine vertragliche Ver-
einbarung zur Durchführung der Regelungen nach
den Absätzen 1 bis 5.
§ 26k
Verteilung
des Verwaltungsaufwands
(1) Die der Bundesanstalt aus der Weiterführung
der Postbeamtenkrankenkasse entstehenden Kos-
ten, einschließlich der kalkulatorischen Kosten, und
des nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 anfallenden
Gewinnzuschlages (Verwaltungsaufwand) werden
wie folgt abgerechnet und getragen:
1. Den Verwaltungsaufwand für die Durchführung
der privaten Pflegeversicherung nach dem Elften
Buch Sozialgesetzbuch trägt die Postbeamten-
krankenkasse. Sie legt ihn auf Grund vertraglicher
Vereinbarung auf die Gemeinschaft privater Pfle-
geversicherer um.
2. Den Verwaltungsaufwand aus einer Beihilfebear-
beitung tragen für die Mitglieder und ihre mitversi-
cherten Angehörigen aus dem Bereich der
Aktiengesellschaften, der Bundesanstalt und des
ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bun-
despost die Aktiengesellschaften nach Maßgabe
der Geschäftsbesorgungsverträge gemäß § 19
Abs. 1, den übrigen Verwaltungsaufwand die
Unfallkasse Post und Telekom, die Museumsstif-
tung Post und Telekommunikation und die Bun-
desrepublik Deutschland im Übrigen. Der Mehr-
aufwand der Beihilfebearbeitung ist mit einem
Aufschlag von 40 Prozent auf den in der Grund-
versicherung ansonsten entstehenden Verwal-
tungsaufwand anzusetzen.
3. Den Verwaltungsaufwand aus der Grundversi-
cherung tragen für die Mitglieder und ihre mitver-
sicherten Angehörigen aus dem Bereich der
Aktiengesellschaften, der Bundesanstalt und des
ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bun-
despost die Aktiengesellschaften nach Maßgabe
der Geschäftsbesorgungsverträge gemäß § 19
Abs. 1, den übrigen Verwaltungsaufwand die Un-
fallkasse Post und Telekom, die Museumsstiftung
Post und Telekommunikation und die Bundesre-
publik Deutschland im Übrigen. Ab dem 1. Januar
2008 tragen die Aktiengesellschaften den Verwal-
tungsaufwand, der demjenigen vergleichbarer
effizienter Versicherungsunternehmen der Privat-
wirtschaft entspricht, für die Mitglieder und ihre
mitversicherten Angehörigen aus dem Bereich
der Aktiengesellschaften, der Bundesanstalt und
des ehemaligen Sondervermögens Deutsche
Bundespost. Die Unfallkasse Post und Telekom,
die Museumsstiftung Post und Telekommunikati-
on und die Bundesrepublik Deutschland tragen
den diesen entsprechenden Verwaltungsaufwand
für ihre Mitglieder und mitversicherten Angehöri-
gen. Soweit der Verwaltungsaufwand darüber
hinausgeht, wird er von der Postbeamtenkran-
kenkasse getragen und auf die Beiträge umge-
legt. Näheres zum Vergleichsmaßstab regelt die
Satzung. Für das Jahr 2008 kann eine Über-
gangsregelung getroffen werden. § 26g Abs. 4
bleibt unberührt. Für Mitglieder, die keinem der in
Satz 2 genannten Kostenträger zuzurechnen sind,
trägt die Postbeamtenkrankenkasse den antei-
ligen Verwaltungsaufwand und legt ihn nach Maß-
gabe der Satzung auf diese Mitglieder um. Die
Geschäftsbesorgungsverträge nach § 19 Abs. 1
sind entsprechend anzupassen, wenn der Ver-
waltungsaufwand von der Postbeamtenkranken-
kasse getragen wird.
4. Der Verwaltungsaufwand aus der Zusatz- und
Ergänzungsversicherung wird bis zum 31. De-
zember 2005 wie folgt getragen: Den Verwal-
tungsaufwand für die Mitglieder und ihre mitver-
sicherten Angehörigen aus dem Bereich der
Aktiengesellschaften, der Bundesanstalt und des
ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bun-
despost tragen die Aktiengesellschaften nach
Maßgabe der Geschäftsbesorgungsverträge ge-
mäß § 19 Abs. 1, den übrigen Verwaltungsauf-
wand die Unfallkasse Post und Telekom, die
Museumsstiftung Post und Telekommunikation
und die Bundesrepublik Deutschland. Ab dem
1. Januar 2006 trägt die Postbeamtenkranken-
kasse den Verwaltungsaufwand für die Zusatz-
und Ergänzungsversicherung und legt ihn auf die
Beiträge um.
5. Den Verwaltungsaufwand aus der Beihilfebear-
beitung für Nichtmitglieder sowie andere Tätig-
keiten trägt die Postbeamtenkrankenkasse.
(2) Reduziert sich bei der Postbeamtenkranken-
kasse nach Inkrafttreten des Artikels 1 dieses Geset-
zes der Personalbedarf, gilt die Finanzierungsrege-
lung des Absatzes 1 für den nicht realisierten Minder-
bedarf so lange fort, bis eine Weiterbeschäftigung für
das überzählige Personal gefunden ist. Insoweit
findet § 25 hinsichtlich der Finanzierung keine An-
wendung.
(3) Die Bundesanstalt erstellt alsbald nach Ende
des Geschäftsjahres gegenüber der Postbeamten-
krankenkasse eine Abrechnung über den Verwal-
tungsaufwand nach Absatz 1 und die Finanzierungs-
beiträge nach Absatz 2, auch soweit sie nicht von der
Postbeamtenkrankenkasse getragen werden.“
29. Nach § 26k wird folgende Überschrift eingefügt:
„Unterabschnitt 3
Sonstige
Regelungen im Sozialwesen“.
30. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „beschäftig-
ten“ die Wörter „Beamtinnen und“, nach dem
Wort „Angestellten,“ die Wörter „Arbeiterinnen
und“ und nach dem Wort „Bundesanstalt“ die
Wörter „nach Maßgabe des Gesetzes zur Reorga-
nisation der Bundesanstalt für Post und Telekom-
munikation Deutsche Bundespost und zur Ände-
rung anderer Gesetze“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden vor den Wörtern „Bun-
desministeriums für Post und Telekommunikati-
on“ das Wort „früheren“ und nach dem Wort
„Besitzstand“ die Wörter „nach Maßgabe des
Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt
für Post und Telekommunikation Deutsche Bun-
despost und zur Änderung anderer Gesetze“ ein-
gefügt. Die Wörter „ , den sie bis zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes hatten“ werden gestrichen.
c) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
d) In Absatz 3 werden die Wörter „gesetzlichen und“
gestrichen. Die Wörter „diesem Gesetz“ werden
durch die Wörter „dem Gesetz zur Reorganisation
der Bundesanstalt für Post und Telekommunikati-
on Deutsche Bundespost und zur Änderung
anderer Gesetze“ und die Wörter „in der bisheri-
gen Form“ durch die Wörter „nach den bislang
geltenden Regelungen“ ersetzt.
31. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Wort „Treuhand-
schaft“ und das Komma gestrichen.
b) Absatz 1 wird aufgehoben.
c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ in Absatz 2 wird
gestrichen.
32. § 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30
Übergangsregelungen
(1) Bis zum Tage der Bestellung der Präsidentin
oder des Präsidenten werden deren oder dessen
Aufgaben vom bisherigen Vorsitzenden des Vor-
stands der Bundesanstalt wahrgenommen.
(2) Bezüglich der Prüfung und Entlastung des Vor-
stands gilt § 22 des Bundesanstalt Post-Gesetzes in
der bis zum Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes
zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und
Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur
Änderung anderer Gesetze geltenden Fassung.
(3) Der bisherige Verwaltungsrat führt die Aufga-
ben bis zu seiner Neubildung fort.
(4) Abweichend von § 21 werden für das Jahr des
Inkrafttretens des Artikels 1 des Gesetzes zur Reor-
ganisation der Bundesanstalt für Post und Telekom-
munikation Deutsche Bundespost und zur Änderung
anderer Gesetze der Jahresabschluss sowie der
Lage- und Geschäftsbericht für das jeweilige Rumpf-
geschäftsjahr aufgestellt. Nach Inkrafttreten des
Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt für
Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
und zur Änderung anderer Gesetze ist der Wirt-
schaftsplan entsprechend den Neuregelungen anzu-
passen.“
Artikel 2
Änderung
des Postpersonalrechtsgesetzes
Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September 1994
(BGBl. I S. 2325, 2353), zuletzt geändert durch Artikel 4
Nr. 7 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931),
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 4
oder § 32“ durch die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 4, § 32
oder § 35 Satz 2“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „des Bundes-
ministeriums für Post und Telekommunikation“
durch die Wörter „des Bundesministeriums der
Finanzen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „und nach Anhö-
rung der Bundesanstalt für Post und Telekommu-
nikation Deutsche Bundespost“ gestrichen.
3. In § 4 Abs. 4 Satz 9 wird die Angabe „§ 10 Abs. 5“
durch die Angabe „§ 10 Abs. 4“ ersetzt.
4. In § 10 Abs. 2 werden nach den Wörtern „nach Anhö-
rung“ die Wörter „des Vorstands“ eingefügt.
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 8 werden das Komma und die
Wörter „insbesondere aus Dividenden und Aktien-
verkäufen der von der Bundesanstalt für Post und
Telekommunikation Deutsche Bundespost gehal-
tenen Anteile an den Aktiengesellschaften“ gestri-
chen.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Kommas und die
Wörter „auch Mittel des Bundes nach § 9 Abs. 4
des Bundesanstalt Post-Gesetzes“ gestrichen.
6. In § 21 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Bundesan-
stalt“ das Wort „für“ eingefügt.
7. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
8. § 30 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ist der Betriebsrat gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 zweiter
Halbsatz für die Beschlussfassung zuständig, muss
sich unter den von ihm zu bestellenden Beisitzern der
Einigungsstelle ein Beamter befinden.“
9. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „des Bundes-
ministeriums für Post und Telekommunikation“
durch die Wörter „des Bundesministeriums der
Finanzen“ ersetzt.
b) Die Angabe „§ 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 und 8“ wird
durch die Angabe „§ 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 7 und 9“
ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Personalrechtlichen Begleitgesetzes
zum Telekommunikationsgesetz
Das Personalrechtliche Begleitgesetz zum Telekom-
munikationsgesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I

S. 3108), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 7 des
Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt
geändert:
§ 3 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung
der Bundeslaufbahnverordnung
In der Anlage 5 zur Bundeslaufbahnverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 64 des Gesetzes
vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,
werden jeweils die Wörter „Vorstand der Bundesanstalt
für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost“
durch die Wörter „Präsidentin oder Präsident der Bun-
desanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche
Bundespost“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der
Verordnung zur Durchführung
des Bundesdisziplinargesetzes
bei der Bundesanstalt für Post und
Telekommunikation Deutsche Bundespost
Die Verordnung zur Durchführung des Bundesdiszipli-
nargesetzes bei der Bundesanstalt für Post und Telekom-
munikation Deutsche Bundespost vom 28. Juni 1996
(BGBl. I S. 921), zuletzt geändert durch Artikel 305 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird
wie folgt geändert:
In § 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Vorstand“ durch die
Wörter „der Präsidentin oder dem Präsidenten“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Münzgesetzes
Das Münzgesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2402), geändert durch § 14 Abs. 16 des Gesetzes vom
11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Niemand ist verpflichtet, Euro-Münzen und
deutsche Euro-Gedenkmünzen anzunehmen oder um-
zutauschen, die durchlöchert, verfälscht oder anders
als durch den gewöhnlichen Umlauf verändert sind.“
2. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates zu versagen oder unter Bedingungen
zuzulassen, dass Medaillen und Münzstücke, bei
denen die Gefahr einer Verwechselung mit deutschen
Euro-Gedenkmünzen besteht, hergestellt, verkauft,
eingeführt oder zum Verkauf oder anderen kommer-
ziellen Zwecken verbreitet werden.“
3. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-
nung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember
2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen
Merkmalen (ABl. EU Nr. L 373 S. 1) verstößt, indem er
entgegen Artikel 2 Medaillen und Münzstücke her-
stellt, verkauft, einführt oder zum Verkauf oder zu
anderen kommerziellen Zwecken verbreitet.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer einer Rechtsver-
ordnung nach § 10 zuwiderhandelt, soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
schrift verweist.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbin-
dung mit Abs. 2, eine dort genannte Münze nach-
macht, verfälscht, zum Verkauf vorrätig hält, feil-
hält, in den Verkehr bringt oder einführt oder
2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbin-
dung mit Abs. 2, einen dort genannten Gegen-
stand herstellt, zum Verkauf vorrätig hält, feilhält
oder in den Verkehr bringt.
(4) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach
Absatz 3 kann geahndet werden.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der
Absätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntau-
send Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die
Deutsche Bundesbank.
(7) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1, 2
oder 3 begangen worden, so können
1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit
bezieht, und
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbe-
reitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen
sind,
eingezogen werden.“
Artikel 7
Änderung des
DM-Beendigungsgesetzes
In § 3 des DM-Beendigungsgesetzes vom 16. Dezem-
ber 1999 (BGBl. I S. 2402) werden die Wörter „im Gewicht
verringert“ durch das Wort „verändert“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des
Bundespersonalvertretungsgesetzes
Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März
1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 11
des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird
wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Beamten, Angestell-
ten und Arbeiter“ durch die Wörter „Beamten und
Arbeitnehmer“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Angestellte“
durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden das Wort „Angestellte“ durch
das Wort „Arbeitnehmer“ und die Wörter „der
Ausbildung zu einem Angestelltenberuf“ durch
die Wörter „einer beruflichen Ausbildung“
ersetzt.
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
2. In § 5 Satz 1 wird die Angabe „Beamten, Angestellten
und Arbeiter“ durch die Wörter „Beamten und Arbeit-
nehmer“ ersetzt.
3. In § 19 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Beamten,
Angestellten und Arbeiter“ durch die Wörter „Beam-
ten und Arbeitnehmer“ ersetzt.
4. In § 38 Abs. 1 wird die Angabe „Beamten, Angestell-
ten und Arbeiter“ durch die Wörter „Beamten und
Arbeitnehmer“ ersetzt.
5. In § 71 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Angestellter
oder Arbeiter“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.
6. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Angestellten und
Arbeiter“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 werden die Wörter „Angestellten
und Arbeitern“ durch das Wort „Arbeitneh-
mern“ ersetzt.
bb) In den Nummern 7 bis 9 werden jeweils die
Wörter „Angestellte und Arbeiter“ durch das
Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.
cc) In Nummer 10 wird das Wort „Angestellte“
durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.
7. In § 84 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Angestellter
oder Arbeiter“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.
8. In § 98 Abs. 2 wird die Angabe „(Beamte, Angestellte,
Arbeiter)“ gestrichen.
Artikel 9
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 4 und 5 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung
geändert werden.
Artikel 10
Neufassung
des Bundesanstalt Post-Gesetzes
und des Postpersonalrechtsgesetzes
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
laut des Bundesanstalt Post-Gesetzes und des Postper-
sonalrechtsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 1, 2, 3, 4 und 5 treten am 1. Dezember
2005 in Kraft.
(2) Artikel 8 tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz
wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. September 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister
Schily
des Innern
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 2746. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 4146a04f45d96518….