Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz

BBesG

§ 78 Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen43 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/78#abs-1 (1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9524 zu multiplizieren. Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern. Es werden aber mindestens die zuletzt geltenden Beträge gezahlt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/78#abs-2 (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.

§ 77a § 79