Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 78 Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 43
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 15.12.2009 – 3 K 3826/09Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 15.12.2009 – 3 K 3624/09Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 31.10.2012 – 13 K 6388/09
- VGH Baden-Württemberg, 04.02.2014 – 4 S 2417/12Zitiert von 4
- OVG NRW, 15.10.2012 – 1 A 1993/12Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 18.08.2017 – 13 K 1308/16
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 17.09.2024 – 1 B 382/24Zitiert von 2
- OVG NRW, 09.08.2023 – 1 B 268/23Zitiert von 2
- LAG Berlin-Brandenburg, 21.04.2023 – 12 Sa 513/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78 BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/78#abs-1 (1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9524 zu multiplizieren. Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern. Es werden aber mindestens die zuletzt geltenden Beträge gezahlt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/78#abs-2 (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.