Gesetze / Postpersonalrechtsgesetz
PostPersRG§ 15 Postbeamtenversorgungskasse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 13.05.2013 – 13 A 2787/10
- OVG NRW, 13.05.2013 – 13 A 40/11Zitiert von 1
- OVG NRW, 13.05.2013 – 13 A 41/11Zitiert von 2
- OVG NRW, 13.05.2013 – 13 A 42/11Zitiert von 1
- BVerwG, 20.05.2015 – 6 C 6/14Zitiert von 1
- BVerwG, 20.05.2015 – 6 C 4/14Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost; Kosten der Nachversicherung ausscheidender BeamterZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 15.05.2025 – 4 S 971/24Zitiert von 8
- OVG Schleswig, 11.04.2024 – 2 LB 9/23Zitiert von 1
- VG Köln, 23.07.2020 – 4 K 1984/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 PostPersRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/15#abs-1 (1) Die Postbeamtenversorgungskasse erbringt Versorgungs- und Beihilfeleistungen an frühere Beamte des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost, des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST, des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM sowie Beschäftigte der Postnachfolgeunternehmen, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und deren Hinterbliebene. Ansprüche auf Leistungen bestehen gegenüber den der Postbeamtenversorgungskasse nicht. Die Ansprüche gegenüber dem Bund bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/15#abs-2 (2) Die Postbeamtenversorgungskasse ist von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Vermögensteuer befreit. Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse sind Betriebsausgaben; § 4d des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.