Gesetze / Postumwandlungsgesetz
PostUmwG§ 16 Überleitungsvorschrift
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostUmwG/16#abs-1 (1) Soweit keine andere Regelung besteht oder getroffen wird, gehen die in Vorschriften enthaltenen Rechte und Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten der Unternehmen der Deutschen Bundespost bis zum Erlaß einer anderslautenden Regelung auf das jeweilige Nachfolgeunternehmen über. Durch Rechtsverordnung begründete Rechte und Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten können durch Rechtsverordnung geändert werden, sonstige Vorschriften in dem ihrem Erlaß entsprechenden Verfahren durch die nunmehr zuständige Stelle.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostUmwG/16#abs-2 (2) Darüber hinaus sind sämtliche sonstigen Rechtsvorschriften, in denen die frühere Deutsche Bundespost oder ihre Unternehmen erwähnt werden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an ihre Stelle die jeweiligen Nachfolgeunternehmen der Unternehmen der Deutschen Bundespost im Rahmen ihrer Zuständigkeit treten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostUmwG/16#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Gesetzen und Rechtsverordnungen die Bezeichnung Deutsche Bundespost POSTDIENST durch Deutsche Post AG, die Bezeichnung Deutsche Bundespost POSTBANK durch Deutsche Postbank AG und die Bezeichnung Deutsche Bundespost TELEKOM durch Deutsche Telekom AG zu ersetzen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 16 PostUmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 20.05.2015 – 6 C 6/14Zitiert von 2
- BVerwG, 20.05.2015 – 6 C 4/14Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost; Kosten der Nachversicherung ausscheidender BeamterZitiert von 9
- BVerwG, 20.05.2015 – 6 C 5/14Zitiert von 2
- BVerwG, 20.05.2015 – 6 C 7/14Nachversicherung der Beschäftigten der früheren Reichspost; PostnachfolgeunternehmenZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 15 Abs. 103 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 218 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 222 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.