Gesetze / Postumwandlungsgesetz
PostUmwG§ 16 Überleitungsvorschrift
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BVerwG, 20.05.2015 – 6 C 6/14Zitiert von 1
- BVerwG, 20.05.2015 – 6 C 4/14Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost; Kosten der Nachversicherung ausscheidender BeamterZitiert von 8
- BVerwG, 20.05.2015 – 6 C 5/14Zitiert von 1
- BVerwG, 20.05.2015 – 6 C 7/14Nachversicherung der Beschäftigten der früheren Reichspost; PostnachfolgeunternehmenZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostUmwG/16#abs-1 (1) Soweit keine andere Regelung besteht oder getroffen wird, gehen die in Vorschriften enthaltenen Rechte und Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten der Unternehmen der Deutschen Bundespost bis zum Erlaß einer anderslautenden Regelung auf das jeweilige Nachfolgeunternehmen über. Durch Rechtsverordnung begründete Rechte und Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten können durch Rechtsverordnung geändert werden, sonstige Vorschriften in dem ihrem Erlaß entsprechenden Verfahren durch die nunmehr zuständige Stelle.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostUmwG/16#abs-2 (2) Darüber hinaus sind sämtliche sonstigen Rechtsvorschriften, in denen die frühere Deutsche Bundespost oder ihre Unternehmen erwähnt werden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an ihre Stelle die jeweiligen Nachfolgeunternehmen der Unternehmen der Deutschen Bundespost im Rahmen ihrer Zuständigkeit treten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostUmwG/16#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Gesetzen und Rechtsverordnungen die Bezeichnung Deutsche Bundespost POSTDIENST durch Deutsche Post AG, die Bezeichnung Deutsche Bundespost POSTBANK durch Deutsche Postbank AG und die Bezeichnung Deutsche Bundespost TELEKOM durch Deutsche Telekom AG zu ersetzen.