Gesetze / Postpersonalrechtsgesetz
PostPersRG§ 18 Ausgleichszahlung bei Anspruch auf Altersgeld, Nachversicherung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/18#abs-1 (1) Für einen Beamten mit Anspruch auf Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz leistet das Postnachfolgeunternehmen, bei dem der Beamte zuletzt beschäftigt war, an die Postbeamtenversorgungskasse eine Zahlung in Höhe des Beitrags, der nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung an den Träger der Rentenversicherung zu leisten gewesen wäre. Die Zahlung ist drei Monate nach der Entlassung des Beamten fällig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/18#abs-2 (2) Ein Beamter, der ohne Anspruch auf Altersgeld aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, wird durch das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er zuletzt beschäftigt war, nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch nachversichert. Dies gilt auch bei einem dauerhaften Wechsel in ein Arbeitsverhältnis bei dem Postnachfolgeunternehmen oder in dessen Vorstand.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 18 PostPersRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 13.05.2013 – 13 A 40/11Zitiert von 1
- OVG NRW, 13.05.2013 – 13 A 41/11Zitiert von 2
- OVG NRW, 13.05.2013 – 13 A 42/11Zitiert von 1
- BSG, 09.11.1999 – B 4 RA 58/98 RZitiert von 14
- BSG, 09.11.1999 – B 4 RA 3/99 RZitiert von 3
- SG Köln, 18.11.1998 – S 5 RA 241/97
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 20.05.2015 – 6 C 6/14Zitiert von 2
- BVerwG, 20.05.2015 – 6 C 4/14Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost; Kosten der Nachversicherung ausscheidender BeamterZitiert von 9
- BVerwG, 20.05.2015 – 6 C 5/14Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 PostPersRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 18 neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 813)
BGBl. 2015 I S. 813
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 18 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 813)
BGBl. I S. 813
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3386)
BGBl. 2013 I S. 3386
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.