§ 12 Deckungswerte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PfandBG/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Deckung für Hypothekenpfandbriefe nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dürfen nur Hypotheken benutzt werden, soweit sie den Erfordernissen der §§ 13 bis 16 entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PfandBG/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Steht der Pfandbriefbank eine Hypothek an einem Grundstück zu, das sie zur Verhütung eines Verlustes an der Hypothek erworben hat, so darf sie die Hypothek nur auf Grund einer neuen Beleihungswertermittlung nach § 16 zur Deckung verwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PfandBG/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die eingetragenen Deckungswerte erstrecken sich auch auf alle Forderungen, deren Inhaber die Pfandbriefbank ist und die auf die wirtschaftliche Substanz des Grundstücks gerichtet sind, insbesondere Forderungen, auf die sich die Hypothek bei inländischen Grundstücken nach den §§ 1120, 1123, 1126, 1127 und 1128 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erstrecken würde sowie auf Ansprüche der Pfandbriefbank aus eigenem oder abgetretenem Recht aus einer Versicherung nach § 15, auf die Übertragung des Grundstücks oder grundstücksgleiche oder vergleichbare Rechte und auf die Auskehr des Erlöses einer Verwertung.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1423)
BGBl. 2021 I S. 1423
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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10.12.2014 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I 2091)
BGBl. 2014 I S. 2091
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3395)
BGBl. 2013 I S. 3395
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19.11.2010 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I 1592)
BGBl. 2010 I S. 1592
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20.03.2009 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I 607)
BGBl. 2009 I S. 607
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