Gesetze / Pfandbriefgesetz

PfandBG

§ 11 Vergütung, Streitentscheidung

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PfandBG/11#abs-1 (1) Der Treuhänder und seine Stellvertreter erhalten von der Pfandbriefbank eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der Bundesanstalt festgesetzt wird, und Ersatz der notwendigen Auslagen. Darüber hinausgehende Leistungen der Pfandbriefbank sind unzulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PfandBG/11#abs-2 (2) Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der Pfandbriefbank entscheidet die Bundesanstalt.

§ 10 § 12