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Artikel 7 · BT-Drs. 19/7377 · S. 28

Zu Artikel 7 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

Zu Artikel 7 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
Zu Nummer 1
Inhaltsübersicht zu § 66a – neu –
Die Inhaltsübersicht wird an die neue Regelung in § 66a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) angepasst.

Zu Nummer 2
§ 66a – neu –
Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU verlieren Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ver-
einigten Königreich das Recht aus dem Europäischen Pass nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung
der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), das es ihnen bislang ermöglicht, grenzüber-
schreitend im Inland tätig zu sein. Diese Vorgaben, die für Erstversicherungsunternehmen in den §§ 61 bis 66
VAG und für Rückversicherungsunternehmen in § 169 VAG umgesetzt wurden, sehen keine Regelung dazu vor,
wie eine Fortsetzung der Geschäftstätigkeit und eine Vertragskontinuität im Rahmen des freien Dienstleistungs-
verkehrs oder über eine Niederlassung unter Ausübung des Rechts aus dem Europäischen Pass sichergestellt wer-
den sollen, wenn ein Mitgliedstaat die EU und den EWR verlässt.
Mit dem Austritt aus der EU ist das Vereinigte Königreich als Drittstaat anzusehen. Für die Aufnahme des grenz-
überschreitenden Versicherungsgeschäfts durch ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat ent-
hält die Richtlinie 2009/138/EG zwar eigene Regelungen, die ein Erlaubnisverfahren vor Aufnahme des grenz-
überschreitenden Versicherungsgeschäfts vorsehen. Danach müssten die Versicherungsunternehmen aus dem
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                 – 29 –                          Drucksache 19/7377


Vereinigten Königreich ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Brexits über eine entsprechende 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.661 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/7377, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 98.045–104.706 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 940f4991a6028f20….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP