Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 19/7377 · S. 28
Zu Artikel 7 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
Zu Artikel 7 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes) Zu Nummer 1 Inhaltsübersicht zu § 66a – neu – Die Inhaltsübersicht wird an die neue Regelung in § 66a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) angepasst. Zu Nummer 2 § 66a – neu – Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU verlieren Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ver- einigten Königreich das Recht aus dem Europäischen Pass nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), das es ihnen bislang ermöglicht, grenzüber- schreitend im Inland tätig zu sein. Diese Vorgaben, die für Erstversicherungsunternehmen in den §§ 61 bis 66 VAG und für Rückversicherungsunternehmen in § 169 VAG umgesetzt wurden, sehen keine Regelung dazu vor, wie eine Fortsetzung der Geschäftstätigkeit und eine Vertragskontinuität im Rahmen des freien Dienstleistungs- verkehrs oder über eine Niederlassung unter Ausübung des Rechts aus dem Europäischen Pass sichergestellt wer- den sollen, wenn ein Mitgliedstaat die EU und den EWR verlässt. Mit dem Austritt aus der EU ist das Vereinigte Königreich als Drittstaat anzusehen. Für die Aufnahme des grenz- überschreitenden Versicherungsgeschäfts durch ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat ent- hält die Richtlinie 2009/138/EG zwar eigene Regelungen, die ein Erlaubnisverfahren vor Aufnahme des grenz- überschreitenden Versicherungsgeschäfts vorsehen. Danach müssten die Versicherungsunternehmen aus dem Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/7377 Vereinigten Königreich ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Brexits über eine entsprechende
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.661 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/7377, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 98.045–104.706 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 940f4991a6028f20….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP