§ 132
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/132#abs-1 (1) Im Einspruchsverfahren (§§ 59 bis 62) erhält der Patentinhaber auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung und des § 130 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 4 und 5 Verfahrenskostenhilfe. Hierbei ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/132#abs-2 (2) Absatz 1 Satz 1 ist auf den Einsprechenden und den gemäß § 59 Abs. 2 beitretenden Dritten sowie auf die Beteiligten im Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85 und 85a) entsprechend anzuwenden, wenn der Antragsteller ein eigenes schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 132 PatG →
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Nach Gewicht
- BPatG, 30.03.2006 – 21 W (pat) 301/06
- BPatG, 26.03.2015 – 30 W (pat) 801/14Designbeschwerdeverfahren – zur Gewährung von Verfahrenskostenhilfe
- BPatG, 19.12.2005 – 17 W (pat) 314/05Zitiert von 1
- BGH, 12.12.2000 – X ZR 119/99Zitiert von 3
- BPatG, 02.03.2020 – 35 W (pat) 427/18
- BPatG, 03.06.2019 – 35 W (pat) 427/18
Zuletzt entschieden
- BPatG, 11.10.2018 – 7 W (pat) 17/18
- BPatG, 25.11.2013 – 35 W (pat) 416/12
- BPatG, 06.08.2013 – 10 Ni 1/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 132 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.