§ 133
Stand: 10.06.2019
Einem Beteiligten, dem die Verfahrenskostenhilfe nach den Vorschriften der §§ 130 bis 132 bewilligt worden ist, wird auf Antrag ein zur Übernahme der Vertretung bereiter Patentanwalt oder Rechtsanwalt seiner Wahl oder auf ausdrückliches Verlangen ein Erlaubnisscheininhaber beigeordnet, wenn die Vertretung zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens erforderlich erscheint oder ein Beteiligter mit entgegengesetzten Interessen durch einen Patentanwalt, einen Rechtsanwalt oder einen Erlaubnisscheininhaber vertreten ist. § 121 Abs. 4 und 5 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 61 Entscheidungen zu § 133 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 14.11.2013 – 30 W (pat) 705/13Geschmacksmusterbeschwerdeverfahren – zur Beiordnung eines anwaltlichen Vertreters neben der Gewährung von VerfahrenskostenhilfeZitiert von 2
- BPatG, 23.04.2019 – 7 W (pat) 22/18Patentbeschwerdeverfahren – "Beiordnung eines Anwalts zur Beratung im Erteilungsverfahren" – zur Zulässigkeit der Anhörungsrüge – zur Anhörungsrüge bei fehlender Beiordnung eines Anwalts nur zur Beratung im patentamtlichen Erteilungsverfahren – zum Grundsatz des rechtlichen Gehörs – nicht explizite Einbeziehung einer vom Anmelder angeführten Rechtsauffassung eines Amtsgerichts
- BPatG, 28.02.2019 – 7 W (pat) 22/18
- BPatG, 16.10.2006 – 5 W (pat) 11/05
- BPatG, 16.10.2006 – 5 W (pat) 9/05
- BPatG, 16.10.2006 – 5 W (pat) 10/05
Zuletzt entschieden
- BPatG, 01.04.2025 – 12 W (pat) 38/23
- BGH, 01.08.2023 – X ZB 16/22Zitiert von 1
- BPatG, 02.05.2023 – 9 W (pat) 22/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 133 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.06.2006 Ausfertigung
§ 133 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I 1318, 2737)
BGBl. 2006 I S. 1318
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