§ 128
Stand: 14.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/128#abs-1 (1) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Patentgericht Rechtshilfe zu leisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/128#abs-2 (2) Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt setzt das Patentgericht Ordnungs- oder Zwangsmittel gegen Zeugen oder Sachverständige, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, auf Ersuchen des Deutschen Patent- und Markenamts fest. Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/128#abs-3 (3) Über das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß.