§ 184 Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 153
Nach Gewicht
- BGH, 02.02.2011 – VIII ZR 190/10Auslandszustellung: Anordnungsbefugnis für Zustellungen durch Aufgabe zur PostZitiert von 8
- BGH, 17.07.2012 – VI ZR 288/11Zustellung im Ausland: Zustellung durch Aufgabe zur PostZitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 25.07.2024 – 2 U 41/24Zitiert von 2
- OLG Köln, 19.09.2011 – 18 U 212/11
- OLG Köln, 19.07.2011 – 18 U 120/11
- OLG Köln, 07.07.2011 – 18 U 35/11
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 12.12.2025 – 12 S 1953/24
- LAG Hessen, 18.07.2025 – 10 SLa 209/25
- OLG Frankfurt am Main, 08.01.2025 – 3 U 121/24Zitiert von 3
153 Entscheidungen zu § 184 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 184 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/184#abs-1 (1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/184#abs-2 (2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.