Gesetze / Verwaltungszustellungsgesetz
VwZG§ 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwZG%202005/4#abs-1 (1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwZG%202005/4#abs-2 (2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.
Wird zitiert von 415 Entscheidungen zu § 4 VwZG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 04.10.2022 – 15 ZB 22.30627Zitiert von 3
- OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2014 – 10 A 11170/13Zitiert von 3
- VG Stuttgart, 07.03.2008 – A 5 K 4041/07Zitiert von 1
- BFH, 05.03.1986 – II R 5/84Zitiert von 9
- VG Schleswig, 29.09.2023 – 4 A 127/20Zitiert von 1
- BVerwG, 24.03.2015 – 1 B 6/15Zustellungszeitpunkt bei ÜbergabeeinschreibenZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BPatG, 23.03.2026 – 14 W (pat) 7/25
- VG Düsseldorf, 20.03.2026 – 16 L 788/26.A
- OVG NRW, 23.02.2026 – 23 A 266/26.A
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 VwZG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
22.12.2023 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 34 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.