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Artikel 2 · BT-Drs. 18/7195 · S. 30

Zu Artikel 2 (Änderung des Patentgesetzes – PatG)

Zu Artikel 2 (Änderung des Patentgesetzes – PatG)
Zu Nummer 1 (§ 31 Absatz 2 Satz 2)
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Anfügung von Absatz 4 in § 35a (siehe die Begründung zu
Artikel 2 Nummer 2) aus Gründen der Rechtsklarheit geboten ist.
Zu Nummer 2 (§ 35a Absatz 4)
Der neue Absatz 4 stellt sicher, dass Offenlegungs- und Patentschriften weiterhin nur in deutscher Sprache ver-
öffentlicht werden. Außerdem sollen Entschädigungsansprüche nach § 33 für die Nutzung der angemeldeten Er-
findungen nur dann entstehen können, wenn die Patentanmeldung in deutscher Sprache veröffentlicht worden ist.
Das Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschut-
zes (BGBl. 2013 I S. 3830) hat die Übersetzungserfordernisse bei fremdsprachigen Anmeldungen mit dem ein-
gefügten § 35a neu geregelt. Ist die Anmeldung nicht oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefasst, hat der
Anmelder eine deutsche Übersetzung innerhalb der in § 35a Absatz 1 oder 2 genannten Fristen nachzureichen.
Stellt der Anmelder einer fremdsprachigen Patentanmeldung vor dem Einreichen einer deutschen Übersetzung
einen Antrag auf vorzeitige Offenlegung nach § 31 Absatz 2 Nummer 1, müssen die Anmeldeunterlagen seit dem
1. April 2014 in der fremdsprachigen Fassung veröffentlicht werden. Der neue Absatz 4 gewährleistet, dass deut-
sche Patentanmeldungen – wie nach dem bis zum 1. April 2014 geltenden Recht – nur in deutscher Sprache
offengelegt werden. Die vorgeschlagene Regelung stellt zudem sicher, dass Entschädigungsansprüche (§ 33) erst
dann entstehen können, wenn die Patentanmeldung in deutscher Sprache veröffentlicht worden ist. Damit werden
künftig deutsche und europäische Patentanmeldungen wieder gleichbehandelt. Dem Anmelder einer europäis

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.720 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/7195, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 95.965–102.685 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 4b850dc7dd639982….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP