§ 77
Stand: 14.10.2021
Das Patentgericht kann, wenn es dies wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als angemessen erachtet, dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts anheimgeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten. Mit dem Eingang der Beitrittserklärung erlangt der Präsident des Patentamts die Stellung eines Beteiligten.
Wird zitiert von 49 Entscheidungen zu § 77 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 17.05.2018 – 10 W (pat) 23/17
- BPatG, 21.04.2005 – 10 W (pat) 47/04Zitiert von 2
- BGH, 11.06.2024 – X ZB 5/22Patentanmeldung: Benennung einer Künstlichen Intelligenz als Erfinder - DABUS
- BGH, 18.07.2011 – X ZB 10/10Fremdsprachige Patentanmeldung: Anforderungen an die deutsche Übersetzung und an deren Beglaubigung - PolierendpunktbestimmungZitiert von 9
- BGH, 18.07.2011 – X ZB 11/10Fremdsprachige Patentanmeldung: Anforderungen an eine ordnungsgemäße Übersetzung
- BGH, 20.03.2003 – I ZB 29/01Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BPatG, 21.06.2023 – 18 W (pat) 28/20
- BPatG, 21.03.2023 – 14 W (pat) 11/20
- BPatG, 21.12.2021 – 18 W (pat) 28/20Patentbeschwerdesache –Anheimgabebeschluss – Zur Frage der Benennung einer künstlichen Intelligenz als Erfinder
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 77 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.