Gesetze / Wahrnehmungsverordnung
WahrnV§ 1 Prüfungsstellen für Patente und Patentabteilungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WahrnV%201994/1#abs-1 (1) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der Prüfungsstellen und Patentabteilungen werden auch Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WahrnV%201994/1#abs-2 (2) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der Prüfungsstellen und Patentabteilungen werden auch Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WahrnV%201994/1#abs-3 (3) Absatz 1 Nr. 1, 4 bis 8 und 15 sowie Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind in Verfahren über ergänzende Schutzzertifikate und Anmeldungen von ergänzenden Schutzzertifikaten entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 1 WahrnV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 26.10.2006 – 10 W (pat) 45/05Zitiert von 4
- BPatG, 23.08.2005 – 10 W (pat) 25/02Zitiert von 8
- BPatG, 23.09.2020 – 20 W (pat) 1/19Patentbeschwerdeverfahren – zum Austausch irrtümlich eingereichter Unterlagen – zur Frage der Verschiebung des Anmeldetages, wenn die ursprünglich eingereichten Unterlagen die Mindesterfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetages begründenZitiert von 3
- BPatG, 10.07.2018 – 7 W (pat) 10/17Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – Übergang der Einsprechendenstellung - "Verfahren zum Herstellen einer Lamelle für einen Luftausströmer und Lamelle" – zur Entscheidung über die Frage des Übergangs der Einsprechendenstellung – Entscheidung in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung mit mindestens drei MitgliedernZitiert von 2
- BPatG, 17.05.2017 – 7 W (pat) 30/16
- BPatG, 16.06.2009 – 10 W (pat) 43/07Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BPatG, 15.11.2007 – 10 W (pat) 15/06Zitiert von 8
- BPatG, 15.11.2007 – 10 W (pat) 17/06Zitiert von 3
- BPatG, 15.11.2007 – 10 W (pat) 16/06Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 WahrnV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2018 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2018 I S. 2446
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.