§ 27
Stand: 14.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/27#abs-1 (1) Im Deutschen Patent- und Markenamt werden gebildet
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/27#abs-2 (2) Die Obliegenheiten der Prüfungsstelle nimmt ein technisches Mitglied der Patentabteilung (Prüfer) wahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/27#abs-3 (3) Die Patentabteilung ist bei Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig, unter denen sich, soweit die Abteilung im Einspruchsverfahren tätig wird, zwei technische Mitglieder befinden müssen. Bietet die Sache besondere rechtliche Schwierigkeiten und gehört keiner der Mitwirkenden zu den rechtskundigen Mitgliedern, so soll bei der Beschlußfassung ein der Patentabteilung angehörendes rechtskundiges Mitglied hinzutreten. Ein Beschluß, durch den ein Antrag auf Zuziehung eines rechtskundigen Mitglieds abgelehnt wird, ist selbständig nicht anfechtbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/27#abs-4 (4) Der Vorsitzende der Patentabteilung kann alle Angelegenheiten der Patentabteilung mit Ausnahme der Beschlußfassung über die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschränkung des Patents sowie über die Festsetzung der Vergütung (§ 23 Abs. 4) allein bearbeiten oder diese Aufgaben einem technischen Mitglied der Abteilung übertragen; dies gilt nicht für eine Anhörung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/27#abs-5 (5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beamte des gehobenen und des mittleren Dienstes sowie vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Geschäften zu betrauen, die den Prüfungsstellen oder Patentabteilungen obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen technischen oder rechtlichen Schwierigkeiten bieten; ausgeschlossen davon sind jedoch die Erteilung des Patents und die Zurückweisung der Anmeldung aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/27#abs-6 (6) Für die Ausschließung und Ablehnung der Prüfer und der übrigen Mitglieder der Patentabteilungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sinngemäß. Das gleiche gilt für die Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes und Angestellten, soweit sie nach Absatz 5 mit der Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen oder Patentabteilungen obliegender Geschäfte betraut worden sind. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Entscheidung bedarf, die Patentabteilung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/27#abs-7 (7) Zu den Beratungen in den Patentabteilungen können Sachverständige, die nicht Mitglieder sind, zugezogen werden; sie dürfen an den Abstimmungen nicht teilnehmen.
Wird zitiert von 69 Entscheidungen zu § 27 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 04.09.2019 – 23 W (pat) 31/18Zitiert von 1
- BVerfG, 25.02.2003 – 2 BvR 281/00Zitiert von 3
- BPatG, 07.03.2022 – 1 W (pat) 4/22Patentbeschwerdeverfahren – zu einem Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit – von einem Prüfer mit pointierten Schlagworten kritisierte Mängel in den MerkmalsbezeichnungenZitiert von 1
- BPatG, 23.04.2018 – 7 W (pat) 7/17Zitiert von 1
- BPatG, 20.04.2018 – 7 W (pat) 8/17
- BPatG, 19.10.2017 – 7 W (pat) 13/17Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BPatG, 05.09.2025 – 1 W (pat) 39/24
- BPatG, 25.03.2025 – 11 W (pat) 14/25
- BPatG, 12.04.2021 – 9 W (pat) 25/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 204 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3232)
BGBl. 2004 I S. 3232
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3656)
BGBl. I S. 3656
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16.07.1998 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1827)
BGBl. 1998 I S. 1827
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02.09.1994 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I 2278)
BGBl. 1994 I S. 2278
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23.03.1993 Ausfertigung
§ 27 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBl. I 366)
BGBl. 1993 I S. 366
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.