§ 35
Stand: 14.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/35#abs-1 (1) Der Anmeldetag der Patentanmeldung ist der Tag, an dem die Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und, soweit sie jedenfalls Angaben enthalten, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind, nach § 34 Abs. 3 Nr. 4
eingegangen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/35#abs-2 (2) Wenn die Anmeldung eine Bezugnahme auf Zeichnungen enthält und der Anmeldung keine Zeichnungen beigefügt sind oder wenn mindestens ein Teil einer Zeichnung fehlt, so fordert das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Aufforderung entweder die Zeichnungen nachzureichen oder zu erklären, dass die Bezugnahme als nicht erfolgt gelten soll. Reicht der Anmelder auf diese Aufforderung die fehlenden Zeichnungen oder die fehlenden Teile nach, so wird der Tag des Eingangs der Zeichnungen oder der fehlenden Teile beim Deutschen Patent- und Markenamt Anmeldetag; anderenfalls gilt die Bezugnahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/35#abs-3 (3) Absatz 2 gilt entsprechend für fehlende Teile der Beschreibung.
Wird zitiert von 121 Entscheidungen zu § 35 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 04.04.2012 – 10 W (pat) 35/08Zitiert von 2
- BPatG, 04.04.2012 – 10 W (pat) 46/08Patentbeschwerdeverfahren – "Virtuelle Arbeitspunktbestimmung" - zum Übersetzungserfordernis: teilweise fremdsprachige Anmeldung – Zuerkennung des Anmeldetages ist durch deutschsprachigen Teil der Unterlagen erfüllt - keine Einreichung einer Übersetzung innerhalb von drei Monaten – kein Eintreten der Rechtsfolge: Anmeldung gilt als nicht erfolgt – keine Befreiung von der Pflicht zur Vorlage einer deutschen Übersetzungen für die fremdsprachigen Teile der Anmeldung – Sprache vor dem DPMA ist Deutsch: hieraus folgt eine ÜbersetzungspflichtZitiert von 4
- BPatG, 16.06.2009 – 10 W (pat) 43/07Zitiert von 8
- BGH, 18.07.2011 – X ZB 10/10Fremdsprachige Patentanmeldung: Anforderungen an die deutsche Übersetzung und an deren Beglaubigung - PolierendpunktbestimmungZitiert von 9
- BGH, 18.07.2011 – X ZB 11/10Fremdsprachige Patentanmeldung: Anforderungen an eine ordnungsgemäße Übersetzung
- BPatG, 27.04.2012 – 10 W (pat) 36/10
Zuletzt entschieden
- BPatG, 25.02.2026 – 11 W (pat) 28/25
- BPatG, 09.08.2024 – 1 W (pat) 15/24
- BPatG, 09.10.2023 – 1 W (pat) 6/22Beschwerdesache – zur Vervollständigung lückenhafter Anmeldeunterlagen durch Prioritätsunterlagen – wirksame PrioritätsinanspruchnahmeZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 204 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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19.10.2013 Ausfertigung
§ 35 teilweise aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I 3830)
BGBl. 2013 I S. 3830
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16.07.1998 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1827)
BGBl. 1998 I S. 1827
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23.03.1993 Ausfertigung
§ 35 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBl. I 366)
BGBl. 1993 I S. 366
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.