§ 35
Stand: 14.10.2021
Wird zitiert von 127
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 04.04.2012 – 10 W (pat) 35/08Zitiert von 2
- BPatG, 04.04.2012 – 10 W (pat) 46/08Patentbeschwerdeverfahren – "Virtuelle Arbeitspunktbestimmung" - zum Übersetzungserfordernis: teilweise fremdsprachige Anmeldung – Zuerkennung des Anmeldetages ist durch deutschsprachigen Teil der Unterlagen erfüllt - keine Einreichung einer Übersetzung innerhalb von drei Monaten – kein Eintreten der Rechtsfolge: Anmeldung gilt als nicht erfolgt – keine Befreiung von der Pflicht zur Vorlage einer deutschen Übersetzungen für die fremdsprachigen Teile der Anmeldung – Sprache vor dem DPMA ist Deutsch: hieraus folgt eine ÜbersetzungspflichtZitiert von 4
- BPatG, 16.06.2009 – 10 W (pat) 43/07Zitiert von 8
- BGH, 18.07.2011 – X ZB 10/10Fremdsprachige Patentanmeldung: Anforderungen an die deutsche Übersetzung und an deren Beglaubigung - PolierendpunktbestimmungZitiert von 9
- BGH, 18.07.2011 – X ZB 11/10Fremdsprachige Patentanmeldung: Anforderungen an eine ordnungsgemäße Übersetzung
- BPatG, 27.04.2012 – 10 W (pat) 36/10
Zuletzt entschieden
- BPatG, 25.02.2026 – 11 W (pat) 28/25
- BPatG, 09.08.2024 – 1 W (pat) 15/24
- BPatG, 09.10.2023 – 1 W (pat) 6/22Beschwerdesache – zur Vervollständigung lückenhafter Anmeldeunterlagen durch Prioritätsunterlagen – wirksame PrioritätsinanspruchnahmeZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/35#abs-1 (1) Der Anmeldetag der Patentanmeldung ist der Tag, an dem die Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und, soweit sie jedenfalls Angaben enthalten, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind, nach § 34 Abs. 3 Nr. 4
eingegangen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/35#abs-2 (2) Wenn die Anmeldung eine Bezugnahme auf Zeichnungen enthält und der Anmeldung keine Zeichnungen beigefügt sind oder wenn mindestens ein Teil einer Zeichnung fehlt, so fordert das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Aufforderung entweder die Zeichnungen nachzureichen oder zu erklären, dass die Bezugnahme als nicht erfolgt gelten soll. Reicht der Anmelder auf diese Aufforderung die fehlenden Zeichnungen oder die fehlenden Teile nach, so wird der Tag des Eingangs der Zeichnungen oder der fehlenden Teile beim Deutschen Patent- und Markenamt Anmeldetag; anderenfalls gilt die Bezugnahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/35#abs-3 (3) Absatz 2 gilt entsprechend für fehlende Teile der Beschreibung.