§ 126
Die Sprache vor dem Patentamt und dem Patentgericht ist deutsch, sofern nichts anderes bestimmt ist. Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 126 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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16.07.1998 Ausfertigung
§ 126 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1827)
BGBl. 1998 I S. 1827
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23.03.1993 Ausfertigung
§ 126 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBl. I 366)
BGBl. 1993 I S. 366
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.