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§ 124 PatG

Patentgesetz

Stand: 14.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.