Rechtsprechung / BPatG / 1. Senat / 2026
BPatG Beschluss vom 22.05.2026 – 1 W (pat) 26/25
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:220526B1Wpat26.25.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
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BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung … (hier: Verfahrenskostenhilfe)
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. Mai 2026 durch die Präsidentin Dr. Hock, den Richter Schell und die Richterin Dorn beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2026:220526B1Wpat26.25.0
Gründe§
I. Der Antragsteller hat beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) seit dem Jahr 1997 über 950 Patente und Gebrauchsmuster auf unterschiedlichen Fachgebieten angemeldet und seine Anmeldungen regelmäßig mit einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe verbunden. Bis März 2025 wurden ihm nach den Ausführungen des DPMA im vorliegend angegriffenen Beschluss 77 Patente erteilt. Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 hat der Anmelder die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Anmeldegebühr seiner Patentanmeldung vom 8. November 2024 mit dem Aktenzeichen … beantragt.
Die Patentabteilung 54 des DPMA hat den Antragsteller mit Zwischenbescheid vom 2. April 2025 darauf hingewiesen, dass als Ergebnis einer summarischen Prüfung die Erfolgsaussichten der Anmeldung zwar grundsätzlich zu bejahen seien, aber aufgrund der Vielzahl der in den vergangenen Jahren getätigten Anmeldungen in Verbindung mit Verfahrenskostenhilfeanträgen eine Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung gemäß § 130 Abs. 1 PatG i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO in Betracht komme, da fraglich sei, inwieweit der Antragsteller im Hinblick auf die Schutzrechte Verwertungsbemühungen unternehme bzw. unternommen habe. Es sei auch amtsseitig nicht bekannt, dass der Antragsteller in der Vergangenheit die wirtschaftliche Verwertung für eines dieser Patente nach § 137 PatG angezeigt habe. Zu den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an den Vortrag hinsichtlich der Verwertungsbemühungen hat die Patentabteilung unter Wiedergabe der maßgeblichen Passagen auf die – den Antragsteller selbst betreffenden – Entscheidungen des Bundespatentgerichts vom 23. Oktober 2023, Az. 1 W (pat) 15/23, und vom 21. Oktober 2024, Az. 1 W (pat) 18/24 verwiesen. Ferner hat sie den Antragsteller darauf hingewiesen, dass entsprechende Unterlagen vom DPMA in keiner Weise öffentlich gemacht würden, sodass die Vorschriften der DSGVO einem konkreten Vortrag zu Verwertungsbemühungen nicht entgegenstünden. Vor diesem Hintergrund wurde der Antragsteller aufgefordert, innerhalb eines Monats konkrete Verwertungsbemühungen für den in diesem Verfahren angemeldeten Gegenstand sowie für seine anderen angemeldeten Schutzrechte darzulegen und mit geeigneten Nachweisen zu belegen, wobei dem Antragsteller nach ergebnislosem Ablauf der Frist mit Schreiben der Patentabteilung vom 5. Juni 2025 nochmals eine Frist von einem Monat zur Erwiderung auf den o. g. Bescheid gewährt wurde. Gleichzeitig wurde für den Fall, dass bis zum Ablauf der Äußerungsfrist keine Angaben zu konkreten Verwertungsbemühungen gemacht bzw. keine Nachweise hierzu vorgelegt würden, eine mögliche Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe angekündigt.
Der Antragsteller hat sich hierzu auch innerhalb der zuletzt gesetzten Frist nicht geäußert. Mit Beschluss vom 18. August 2025 hat die Patentabteilung 54 des DPMA den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Anmeldegebühr zurückgewiesen und zur Begründung auf den Bescheid vom 2. April 2025 verwiesen.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 19. September 2025 eingegangenen Beschwerde, mit der er sinngemäß beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 54 des DPMA vom 18. August 2025 aufzuheben. Zur Begründung hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er bezüglich der Vermarktung des im vorliegenden Verfahren angemeldeten Patents mindestens 30 Firmen angeschrieben und zahlreiche Anrufe getätigt habe. Diesbezüglich hat er als Anlage zur Beschwerdebegründung eine Liste von zehn namentlich benannten Firmen und Mitarbeitern, mit denen er Kontakt aufgenommen habe, beigefügt. Die Geschäftsführer der betroffenen Unternehmen seien jedoch fast alle strikt gegen eine Weitergabe der jeweiligen Korrespondenz an Dritte gewesen, weshalb er, der Antragsteller, die Details der Korrespondenz dem DPMA nicht mitgeteilt habe. Zahlreiche weitere Kontakte habe er durch direkte Firmenbesuche und auf Messen herstellen können, allerdings zögerten diese Firmen, in ein nicht erteiltes Patent zu investieren. Hinsichtlich der Vermarktung von in der Vergangenheit erteilten Schutzrechten hat sich der Beschwerdeführer darauf berufen, dass er für zwei – mit DPMA-Aktenzeichen benannte – Patentanmeldungen aus dem Jahr 2022 Vertragsschlüsse in Aussicht gehabt habe, welche jedoch durch die seitens des DPMA blockierten Verfahrenskostenhilfeanträge und den daraus folgenden Patentlöschungen nicht zustande gekommen seien.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller mit Schreiben vom 23. Januar 2026 weiter ausgeführt, dass er mehrere hundert potenzielle Lizenznehmer sowohl per E-Mail als auch postalisch kontaktiert habe, und zum Nachweis eine fünfseitige Liste von im Zeitraum 28. Februar 2024 bis 21. Januar 2026 gesendeter E-Mails beigefügt, ohne diese näher zu erläutern. Ferner habe er bereits zwei seiner Patente an einen Hersteller von Solargeräten veräußert. Zum Nachweis hat er die Kopie eines „Kaufvertrags über Patente“ vom 2. Dezember 2025 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die Patentanmeldungen DE … („S…“) und („S1…“) an die E… SH.P.K. DE in … P…, Kosovo verkauft wurden. Diesbezügliche Lizenzeinnahmen seien vertraglich zugesichert und würden realisiert, sobald die Produktion und der Verkauf der entsprechenden Geräte beginnen würden. Ferner beruft sich der Beschwerdeführer in seinem o. g. Schreiben darauf, dass er viele der Patentgebühren in der Vergangenheit selber bezahlt habe. Zum Beleg hierfür hat er einen (selbst unterzeichneten) „Zahlungsnachweis“ vom 6. Mai 2019 vorgelegt, in denen Gebührenzahlungen an das DPMA für drei Anmeldungen aus dem Jahr 2019 aufgelistet sind. Nach Auffassung des Beschwerdeführers spreche dies alles dafür, dass er nicht mutwillig handele.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die Beschwerde wurde auch ohne Zahlung einer Beschwerdegebühr wirksam erhoben, da Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen gebührenfrei sind (vgl. Anmerkung nach Gebührentatbestand 401 300 gem. Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG). In der Sache hat die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde keinen Erfolg, da ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht besteht.
1. Gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 PatG erhält ein Anmelder im Verfahren zur Erteilung des Patents in entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 ZPO Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht. Verfahrenskostenhilfe wird dabei nach der Vorschrift des § 114 Abs. 1 ZPO einem Antragsteller gewährt, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Über die hinreichende Erfolgsaussicht und die Bedürftigkeit hinaus setzt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gem. § 130 Abs. 1 PatG i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO zudem voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. Gemäß der Legaldefinition in § 114 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Mutwilligkeit unterliegt dabei der uneingeschränkten Nachprüfungskompetenz des Bundespatentgerichts (vgl. Schulte, PatG, 12. Aufl., § 130 Rn. 58; Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 130 Rn. 45 m. w. N.).
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Patentabteilung den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Anmeldegebühr zu Recht zurückgewiesen. Zwar sind nach den Feststellungen der Patentabteilung vorliegend sowohl die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers als auch – bei summarischer Prüfung – die Erfolgsaussichten der Patentanmeldung zu bejahen. Der Verfahrenskostenhilfeantrag ist jedoch bei Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles als mutwillig im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO zu bewerten, so dass ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren nicht besteht.
2.1 Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit eines im Erteilungsverfahren gestellten Verfahrenskostenhilfeantrags und der insoweit relevanten Frage, ob eine nicht bedürftige Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung trotz bestehender Erfolgsaussichten absehen würde, ist jeweils auf die konkrete Anmeldung eines Schutzrechts abzustellen. Die Mutwilligkeit eines Verfahrenskostenhilfeantrags kann daher nicht alleine deshalb angenommen werden, weil ein Anmelder – auch unter Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe – zahlreiche andere Anmeldungen ohne wirtschaftlichen Erfolg getätigt hat (vgl. BPatG, Beschluss vom 21. Oktober 2024, 1 W (pat) 18/24, juris Rn. 17; BPatG, Beschluss vom 7. Dezember 2017, 30 W (pat) 709/16 – Mutwillige Massendesignanmeldung; BPatG, Beschluss vom 18. November 2015, 19 W (pat) 58/12 – Verfahrenskostenhilfe für Patent neben Gebrauchsmuster, jeweils m. w. N.). Die Zahl der Anmeldungen lässt insbesondere dann nicht auf Mutwillen schließen, wenn der Antragsteller hierfür in der Vergangenheit selbst erhebliche Beträge aufgewendet hat (vgl. BPatG, Beschluss vom 5. November 2004, 5 W (pat) 20/04, juris Rn. 14; Schulte, a. a. O., § 130 Rn. 63). Maßgeblich ist stets die auf die jeweilige Anmeldung bezogene Prüfung im Einzelfall, ob auch eine nicht bedürftige Person bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage insbesondere auch unter Berücksichtigung des Kostenrisikos ihr Recht im Verfahren in gleicher Weise wahrnehmen würde wie der Antragsteller. Bei dieser Prüfung kann das bisherige Anmelde- und Verwertungsverhalten des Antragstellers mit in die Gesamtbewertung einbezogen werden (vgl. BPatG, Beschluss vom 21. Oktober 2024, 1 W (pat) 18/24, juris Rn. 17; BPatG, Beschluss vom 21. September 2006, 20 W (pat) 23/06 – Fernbedienung). Eine fehlende Verwertungsaussicht oder -absicht kann dabei ein Indiz für Mutwilligkeit sein, wenn zahlreiche vorhergehende Schutzrechte bestehen bzw. erteilt wurden, die jedoch nicht verwertet werden konnten (vgl. zum Designrecht BPatG a. a. O. – Mutwillige Massendesignanmeldung); dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Antragsteller unterstellt werden kann, sich nicht bzw. nicht ausreichend um die Verwertung seiner Schutzrechte zu bemühen (vgl. Busse/Keukenschrijver, a. a. O., § 130 Rn. 46).
2.2 Der Senat kommt vorliegend aufgrund einer Gesamtbewertung aller Umstände – unter Berücksichtigung der weiteren aktuellen und der Vielzahl der früheren Anmeldungen und der diesbezüglichen Verwertungshandlungen des Beschwerdeführers sowie seines Vortrags im vorliegenden Verfahren – in Übereinstimmung mit der Patentabteilung zu dem Ergebnis, dass eine vermögende Partei bei verständiger Würdigung der Verfahrenslage von der verfahrensgegenständlichen Patentanmeldung abgesehen hätte.
a) Nach den unbestrittenen Feststellungen der Patentabteilung hat der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1997 über 950 Patente und Gebrauchsmuster auf verschiedenen Fachgebieten angemeldet und seine Anmeldungen regelmäßig mit einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe verbunden, wobei im Ergebnis bis März 2025 insgesamt 77 Patente veröffentlicht wurden. Ein wirtschaftlich vernünftig denkender Anmelder würde sich angesichts der hohen Kosten einer solchen Vielzahl von Anmeldungen schwerpunktmäßig um die Verwertung der in der Vergangenheit erteilten Schutzrechte bemühen, um wenigstens einen Teil der entstandenen Kosten wieder zu erwirtschaften, und weitere Anmeldungen nur bei ausreichenden Verwertungsaussichten tätigen (vgl. BPatG, Beschluss vom 21. Oktober 2024, 1 W (pat) 18/24, juris Rn. 19; BPatG, a. a. O. – Fernbedienung sowie zum Designrecht BPatG a. a. O. – Mutwillige Massendesignanmeldung).
Von ernsthaften Verwertungsbemühungen des Antragstellers hinsichtlich in der Vergangenheit erteilter Schutzrechte kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden.
aa) Der Beschwerdeführer hat weder im Verfahren vor dem DPMA noch im Beschwerdeverfahren substantiiert zu derartigen Verwertungsbemühungen vorgetragen. Aufgrund des festgestellten Anmeldeverhaltens des Beschwerdeführers in der Vergangenheit wäre es seine Sache gewesen, konkret zur Verwertung bzw. zu Verwertungsbemühungen hinsichtlich der erteilten Patente oder sonstigen Schutzrechte vorzutragen und geeignete Nachweise hierfür vorzulegen (Schulte, a. a. O., § 130 Rn. 62). Dies war ihm auch bekannt, da er mit Zwischenbescheid der Patentabteilung vom 2. April 2025 aufgefordert wurde, unter Beifügung von geeigneten Nachweisen darzulegen, welche konkreten Verwertungsbemühungen er sowohl für den im vorliegenden Verfahren angemeldeten Gegenstand als auch für seine anderen angemeldeten Schutzrechte bisher unternommen habe und wie die Reaktionen hierauf ggf. ausgefallen seien. Ebenso hat die Patentabteilung in ihrem Zwischenbescheid auf die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 23. Oktober 2023, Az. 1 W (pat) 15/23, und vom 21. Oktober 2024, Az. 1 W (pat) 18/24 Bezug genommen, in denen ausdrücklich die Anforderungen an einen diesbezüglichen Vortrag des Beschwerdeführers formuliert sind, nämlich, dass dieser substantiiert zu seinen konkreten und kontinuierlichen Verwertungsbemühungen in Bezug auf seine angemeldeten und erteilten Patente und/oder Gebrauchsmuster vortragen müsse, um das – sich aus dem über viele Jahre hinweg praktizierten Anmeldeverhalten und der bisherigen wirtschaftlichen Erfolglosigkeit sämtlicher angemeldeter und erteilter Schutzrechte ergebende – Indiz für eine Mutwilligkeit dieses Anmeldeverhaltens zu entkräften, ferner, dass die vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise in der gebotenen Ausführlichkeit die konkreten Zeitpunkte, die konkreten Adressaten und den konkreten Umfang seiner Anstrengungen, die er in der Vergangenheit und aktuell unternommen habe, um seine angemeldeten und erteilten Schutzrechte zu vermarkten, darlegen müssten.
Trotz dieses Hinweises hat der Beschwerdeführer – mit einer Ausnahme, auf die weiter unten eingegangen wird – nicht substantiiert zu konkreten Verwertungsbemühungen in Bezug auf seine angemeldeten und erteilten Patente oder Gebrauchsmuster vorgetragen. Während er sich im patentamtlichen Verfahren hierzu gar nicht geäußert hat, beschränkt er sich in seiner Beschwerdebegründung im Wesentlichen auf den Vortrag, dass das DPMA ihm in der Vergangenheit etliche Vermarktungsversuche von Schutzrechten zunichtegemacht habe, wie hinsichtlich der beiden – jeweils mit DPMA-Aktenzeichen und Gegenstand – benannten Patentanmeldungen aus dem Jahr 2022, für die er schon Vertragsabschlüsse in Aussicht gehabt habe, die jedoch durch die seitens des DPMA blockierten Verfahrenskostenhilfeanträge und die daraus folgenden Patentlöschungen nicht zustande gekommen seien. Insoweit fehlen jedoch Angaben zu konkreten Zeitpunkten und konkreten Adressaten der Kontaktaufnahme sowie substantiierte Ausführungen zum Umfang der behaupteten Anstrengungen. Entsprechendes gilt für die pauschalen Ausführungen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 23. Januar 2026, wonach er „mehrere hundert potenzielle Lizenznehmer sowohl per-E-Mail als auch postalisch kontaktiert“ habe. Auch seine Bezugnahme auf die diesem Schreiben beigefügte Liste versandter E-Mails ist unbehelflich, da daraus nicht erkennbar ist, inwieweit diese sich auf in der Vergangenheit erteilte Schutzrechte beziehen, zumal auch ein Vortrag hierzu fehlt.
Soweit der Beschwerdeführer im Schreiben vom 23. Januar 2026 konkret auf zwei an eine Firma mit Sitz in P… (Kosovo) verkaufte Patente verwiesen und hierzu einen Kaufvertrag vom 2. Dezember 2025 vorgelegt hat, ist auch dieser Vortrag nicht geeignet, um im Hinblick auf die oben genannten Anforderungen der Rechtsprechung eine hinreichende Verwertung bzw. Verwertungsbemühungen anzunehmen. Denn der Verkauf nur zweier Patente an einen Käufer im Jahr 2025 lässt noch nicht auf kontinuierliche – also nicht lediglich für einen kurzen Zeitraum unternommene – Verwertungsbemühungen schließen. Vielmehr spricht ein einziger erbrachter Nachweis in Anbetracht der Vielzahl der in der Vergangenheit angemeldeten und erteilten Patente und Gebrauchsmuster eher für weitestgehend erfolglose Verwertungsbemühungen.
bb) Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer nach den diesbezüglichen Feststellungen der Patentabteilung auch zu keinem Zeitpunkt die wirtschaftliche Verwertung einer durch ein Patent geschützten Erfindung, hinsichtlich derer Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, gem. § 137 PatG angezeigt. Dies lässt – wenn zugunsten des Beschwerdeführers von seiner Beachtung der Wahrheitspflichtpflicht gem. § 124 PatG ausgegangen wird - positiv darauf schließen, dass aus diesen Schutzrechten Einkünfte in der Vergangenheit nicht erzielt wurden.
cc) Schließlich hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahrenskostenhilfeverfahren in seiner vor dem DPMA abgegebenen Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keines der erteilten Schutzrechte, deren Inhaber er ist, als Vermögenswert angegeben. Wenn er diese Erklärung gewissenhaft abgegeben hat, wovon auszugehen ist, misst der Beschwerdeführer demnach seinen eingetragenen Schutzrechten selbst keinen realisierbaren Verkehrswert zu.
b) Ebenso fehlt konkreter Vortrag zu Verwertungsabsichten bzw. -bemühungen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Patentanmeldung. Wie dargelegt lässt die fehlende Verwertung bestehender Schutzrechte nicht ohne Weiteres auf fehlende Verwertungsabsichten hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Patentanmeldung schließen, ihr kommt jedoch sehr wohl eine dahingehende Indizwirkung zu (s. o. Ziff. 2.1 sowie BPatG, a. a. O. – Mutwillige Massendesignanmeldung). Auch insoweit wäre es daher Sache des Beschwerdeführers, den entsprechende Mitwirkungspflichten treffen, gewesen, die sich aus der fehlenden Verwertung von Schutzrechten in der Vergangenheit ergebenden Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Verwertungsabsichten durch einen substantiierten Vortrag hinsichtlich seiner auf die verfahrensgegenständliche Anmeldung bezogenen Verwertungsbemühungen auszuräumen (vgl. BPatG, Beschluss vom 21. Oktober 2024, 1 W (pat) 18/24, juris Rn. 27; BPatG, a. a. O. – Fernbedienung).
Dem ist der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor dem DPMA, in dem er hierzu keinerlei Ausführungen gemacht hat, noch im Beschwerdeverfahren nachgekommen. Zunächst entbindet der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass ihm die Geschäftsführer der betroffenen Unternehmen, mit denen er Kontakt aufgenommen habe, eine Weitergabe der mit diesen geführten Korrespondenz an Dritte untersagt hätten, diesen nicht von der Obliegenheit eines konkreten Vortrags zu seinen Verwertungsbemühungen, da die entsprechenden Unterlagen weder vom DPMA noch vom Bundespatentgericht in irgendeiner Weise öffentlich zugänglich gemacht werden und sie auch im Falle einer eventuellen Akteneinsicht nach § 31 PatG gewissen datenschutzrechtlichen Beschränkungen unterliegen.
Des Weiteren enthält die Beschwerdebegründung keinen substantiierten Vortrag zu etwaigen Verwertungsbemühungen in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Anmeldung. Dies gilt insbesondere für die vorgetragene, nicht näher erläuterte Kontaktaufnahme mit „mindestens 30 Firmen“ sowie die namentliche Nennung von zehn Firmen (teilweise mit Ansprechpartnern) in einer Anlage. Insoweit fehlt ein substantiierter Vortrag zu den konkreten Zeitpunkten und Umständen der Kontaktaufnahmen sowie dem Stand etwaiger Verhandlungen. Auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten weiteren Kontakte, die er durch direkte Firmenbesuche und auf Messen hergestellt habe, fehlt es an jeglicher Präzisierung seines diesbezüglichen Vorbringens.
Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 23. Januar 2026 auf zwei verkaufte Patente verweist, betreffen diese Gegenstände („S… …“ und „S1…“), die in keinerlei technischem Zusammenhang zu dem in diesem Verfahren angemeldeten Gegenstand, einem „N…“, stehen.
Der vorgelegte mehrseitige Ausdruck versandter E-Mails lässt zwar Empfänger, Betreff und Versanddatum der E-Mails erkennen, dies genügt jedoch, wie oben bereits ausgeführt, nicht den Anforderungen an einen konkreten Vortrag zu den Verwertungsbemühungen des Beschwerdeführers. Zudem beziehen sich die versandten E-Mails ausweislich der Betreffzeilen auf eine Vielzahl von Patentanmeldungen, ohne dass eine Zuordnung, beispielsweise mit Aktenzeichen, zur verfahrensgegenständlichen oder anderen aktuellen Anmeldungen erkennbar ist.
c) Es bedurfte keines weiteren Hinweises an den Beschwerdeführer, dass sein Vortrag hinsichtlich der Verwertungsbemühungen erteilter Schutzrechte sowie der verfahrensgegenständlichen Anmeldung nicht ausreichend substantiiert ist. Die Patentabteilung hat im Zwischenbescheid vom 2. April 2025, auf den der angefochtene Beschluss vom 18. August 2025 zur Begründung Bezug nimmt, – unter Verweis auf die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 23. Oktober 2023, Az. 1 W (pat) 15/23, und vom 21. Oktober 2024, Az. 1 W (pat) 18/24 – die von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an den Vortrag des Beschwerdeführers dargelegt. Dem Beschwerdeführer waren daher die ihm nach den gesetzlichen Vorgaben obliegenden Verpflichtungen bekannt und er hatte ausreichend Gelegenheit, die erforderliche Dokumentation seiner Verwertungsbemühungen vorzubereiten und – unter Vorlage geeigneter Nachweise – spätestens im Beschwerdeverfahren darzulegen. Vor dem obigen Hintergrund musste ihm auch klar sein, dass seine Beschwerdebegründung diesen Erfordernissen nicht gerecht wird. Der vorliegende Beschluss konnte daher unmittelbar und ohne einen weiteren, in der Sache im Wesentlichen gleichlautenden Hinweis zu den Voraussetzungen eines relevanten Vortrags zu den Verwertungsbemühungen ergehen.
d) Schließlich steht der Vortrag des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Gebührenzahlung bezüglich früherer Schutzrechtsanmeldungen der Annahme von Mutwilligkeit nicht entgegen. Zwar lässt unter Umständen eine hohe Zahl von Anmeldungen dann nicht auf Mutwillen schließen, wenn der Antragsteller hierfür in der Vergangenheit selbst erhebliche Beträge aufgewendet hat (vgl. Schulte, a. a. O. § 130 Rn. 63). Aus dem dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2026 als Anlage beigefügten „Zahlungsnachweis“ mag hervorgehen, dass für die drei dort mit Aktenzeichen genannte Anmeldungen am 6. Mai 2019 Anmelde- und Prüfungsgebühren in Höhe von € 530,00, € 470,00 und € 1.010,00 direkt beim DPMA bezahlt worden sind. Diese Zahlungen liegen aber zum einen schon rund sieben Jahre zurück, zum anderen handelt sich auch insgesamt nicht um „erhebliche Beträge“. Selbst wenn der Beschwerdeführer noch für einzelne weitere Patente bzw. Anmeldungen Gebühren gezahlt haben bzw. zahlen sollte, so fiele dies angesichts der großen Zahl der in der Vergangenheit angemeldeten sowie aktuell anhängigen Schutzrechte kaum ins Gewicht und würde an der Gesamtbewertung des Verhaltens des Anmelders nichts ändern.
e) Der Vortrag des Beschwerdeführers lässt nach alledem nicht erkennen, dass er aus dem fehlenden wirtschaftlichen Erfolg früher erteilter Schutzrechte Konsequenzen hinsichtlich seiner aktuellen Anmeldungen und deren künftiger Verwertung gezogen hat und dass er sich ausreichend um die Verwertung seiner aktuell angemeldeten Schutzrechte bemüht. Vielmehr scheint er die vorliegende sowie die zahlreichen in der Vergangenheit eingereichten Anmeldungen ohne jegliche Rentabilitätsüberlegungen alleine im Vertrauen auf staatliche Hilfe getätigt zu haben. Hierdurch unterscheidet er sich von einem vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Anmelder, der über ausreichende Mittel verfügt, da dieser auch bei Erfolgsaussichten einer Patentanmeldung künftige Verwertungsmöglichkeiten sowie das bestehende Kostenrisiko in seine Entscheidung über eine Patentanmeldung einfließen lassen und daher nicht unabhängig von wirtschaftlichen Gegebenheiten fortlaufend Anmeldungen tätigen würde. Nach alledem erscheint die vorliegende Patentanmeldung mutwillig im Sinne von § 130 Abs. 1 S. 1 PatG i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO, so dass die Patentabteilung den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen hat.
3. Dieser Beschluss ist gem. § 135 Abs. 3 S. 1 HS. 2 PatG nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar. Dr. Hock Schell Dorn