§ 123a
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/123a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist nach Versäumung einer vom Patentamt bestimmten Frist die Patentanmeldung zurückgewiesen worden, so wird der Beschluss wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf, wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt und die versäumte Handlung nachholt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/123a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung der Patentanmeldung einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/123a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 und der Frist zur Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/123a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 123a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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21.06.2006 Ausfertigung
§ 123a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I 1318, 2737)
BGBl. 2006 I S. 1318
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 123a geändert durch Artikel 21 Abs. 2 1. 1. 2005 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3656)
BGBl. 2001 I S. 3656
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.