Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 69 Aufgaben des Vorstands
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/69?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Ihm obliegen auch die der Patentanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. Er hat die Belange des Berufsstands zu wahren und zu fördern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/69?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/69?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand den Beschwerdeführer von seiner Entscheidung in Kenntnis. Die Mitteilung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. § 71 bleibt unberührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/69?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Vorstand kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstands übertragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/69?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der Patentanwaltskammer und seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf. Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird.
Änderungsverlauf
-
01.01.2025 in Kraft
§ 69 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2024 I Nr. 320
-
07.07.2021 Ausfertigung
§ 69 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
-
25.06.2021 Ausfertigung
§ 69 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
-
12.05.2017 Ausfertigung
§ 69 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
-
31.08.2015 Ausfertigung
§ 69 geändert durch Artikel 212 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
-
22.12.2010 Ausfertigung
§ 69 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2248)
BGBl. 2010 I S. 2248
-
14.08.2009 Ausfertigung
§ 69 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I 2827)
BGBl. 2009 I S. 2827
-
26.08.1998 Ausfertigung
§ 69 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I 2582)
BGBl. 1998 I S. 2582
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.