Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 62 Wahlperiode
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/62#abs-1 (1) Die Mitglieder des Vorstands werden auf vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/62#abs-2 (2) Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder aus, bei ungerader Zahl zum ersten Mal die größere Zahl. Die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder werden durch das Los bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/62#abs-3 (3) Wird die Zahl der Mitglieder des Vorstands erhöht, so ist für die neu eintretenden Mitglieder, die mit dem Ablauf des zweiten Jahres ausscheiden, Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/62#abs-4 (4) Findet die Wahl, die auf Grund der Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Vorstands erforderlich wird, gleichzeitig mit einer Neuwahl statt, so sind beide Wahlen getrennt vorzunehmen.