Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 52m Mitteilungspflichten, anwendbare Vorschriften und Verschwiegenheitspflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52m?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Patentanwaltsgesellschaft hat jede Änderung des Gesellschaftsvertrags, der Gesellschafter oder in der Person der nach § 52f Vertretungsberechtigten sowie die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen der Patentanwaltskammer unter Beifügung einer öffentlich beglaubigten Abschrift der jeweiligen Urkunde unverzüglich anzuzeigen. Wird die Änderung im Handelsregister eingetragen, ist eine beglaubigte Abschrift der Eintragung nachzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52m?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für Patentanwaltsgesellschaften gelten sinngemäß die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils, die §§ 39 bis 40, 43 bis 44, 45b Absatz 1 Satz 1, die §§ 46, 49 bis 52 und 52b sowie der Dritte Abschnitt des Fünften Teils.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52m?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane der Patentanwaltsgesellschaft sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 52m aufgehoben und eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2024 I Nr. 320
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 52m geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 52m geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2386)
BGBl. 2013 I S. 2386
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14.08.2009 Ausfertigung
§ 52m aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I 2827)
BGBl. 2009 I S. 2827
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 52m geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2004 I S. 3214
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31.08.1998 Ausfertigung
§ 52m eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I 2600)
BGBl. 1998 I S. 2600
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.