Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 46 Bestellung einer Vertretung
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/46#abs-1 (1) Der Patentanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/46#abs-2 (2) Die Vertretung soll einem anderen Patentanwalt oder einem Rechtsanwalt übertragen werden. Sie kann auch durch Patentassessoren oder solche Personen erfolgen, die mindestens 18 Monate der Ausbildung nach § 7 Absatz 1 und 2 absolviert haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 14 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/46#abs-3 (3) Soll die Vertretung einem anderen Patentanwalt oder einem Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Patentanwalt diesen selbst bestellen. Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Patentanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Patentanwalts von der Patentanwaltskammer zu bestellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/46#abs-4 (4) Hat es ein Patentanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Patentanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Patentanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. Ein Patentanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/46#abs-5 (5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 46 PAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 17.04.2025 – X ZR 10/23
- BPatG, 09.04.2024 – 12 W (pat) 26/22
- BPatG, 04.10.2017 – 19 W (pat) 31/17, verb. mit 19 W (pat) 47/17Patentbeschwerdeverfahren – zur Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten – Briefkasten ist wegen Überfüllung zur sicheren Aufnahme von Schriftstücken ungeeignet - unwirksame Ersatzzustellung
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 46 neu gefasst durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
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14.08.2009 Ausfertigung
§ 46 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I 2827)
BGBl. 2009 I S. 2827
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26.08.1998 Ausfertigung
§ 46 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I 2582)
BGBl. 1998 I S. 2582
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13.12.1989 Ausfertigung
§ 46 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I 2135 399)
BGBl. 1989 I S. 2135
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