Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 39 Allgemeine Berufspflicht

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Der Patentanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Patentanwalts erfordert, würdig zu erweisen.

§ 35 § 39a