Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 52k Recht zur Beratung und Vertretung

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52k#abs-1 (1) Berufsausübungsgesellschaften sind zur unabhängigen Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 befugt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52k#abs-2 (2) Berufsausübungsgesellschaften können als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Patentanwalts.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52k#abs-3 (3) Soweit Berufsausübungsgesellschaften die Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 wahrnehmen, handeln sie durch ihre Gesellschafter und Vertreter. In deren Person müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 im Einzelfall vorliegen.

§ 52j § 52l