Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 52k Recht zur Beratung und Vertretung
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52k#abs-1 (1) Berufsausübungsgesellschaften sind zur unabhängigen Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 befugt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52k#abs-2 (2) Berufsausübungsgesellschaften können als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Patentanwalts.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52k#abs-3 (3) Soweit Berufsausübungsgesellschaften die Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 wahrnehmen, handeln sie durch ihre Gesellschafter und Vertreter. In deren Person müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 im Einzelfall vorliegen.
Änderungsverlauf
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14.08.2009 Ausfertigung
§ 52k geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I 2827)
BGBl. 2009 I S. 2827
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19.04.2006 Ausfertigung
§ 52k geändert durch Artikel 163 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I 866)
BGBl. 2006 I S. 866
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.