Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 52f Zulassung
Stand: 01.05.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52f#abs-1 (1) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Zulassung durch die Patentanwaltskammer. Keiner Zulassung nach Satz 1 bedürfen
Die Gründung einer Mandatsgesellschaft ist der Patentanwaltskammer durch die an ihr beteiligten Berufsausübungsgesellschaften und Patentanwälte anzuzeigen. Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Zulassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52f#abs-2 (2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn
Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52f#abs-3 (3) Mit der Zulassung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der zulassenden Patentanwaltskammer.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52f#abs-4 (4) Die Patentanwaltskammer teilt dem Berufshaftpflichtversicherer, der in der Berufshaftpflichtversicherung oder der vorläufigen Deckungszusage angegeben ist, die Zulassung mit.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 52f PAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 14.01.2014 – 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12Unvereinbarkeit der Verwehrung der gleichzeitigen Zulassung einer GmbH als Rechts- und Patentanwaltsgesellschaft (§§ 59e Abs. 2 Satz 1, 59f Abs. 1 BRAO) mit Art. 12 Abs. 1 GGZitiert von 31
- BGH, 14.12.2011 – PatAnwZ 1/10Berufsrecht der Patentanwälte: Zulassung einer Patentanwaltsgesellschaft mit einem Rechtsanwalt als Gesellschafter; Befugnis zur Beteiligung an beliebigen Berufsausübungsgesellschaften und zur Veräußerung von Geschäftsanteilen an Nichtpatentanwälte sowie Einzelvertretungsberechtigung des anwaltlichen Geschäftsführers als Versagungsgrund
- BGH, 17.05.2022 – PatAnwZ 1/21Verwaltungsrechtliche Patentanwaltssache: Zulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 52f geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2024 I Nr. 320
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12.12.2007 Ausfertigung
§ 52f Abs. 2 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840)
BGBl. 2007 I S. 2840
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.