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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 185

BGBl. 2024 I Nr. 185 · 39.347 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                   Teil I

2024                        Ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2024                                   Nr. 185

                                      Gesetz
         zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des
                          Internationalen Namensrechts

                                              Vom 11. Juni 2024


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                  Artikel 1

                             Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
    Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1355 wird durch die folgenden §§ 1355 bis 1355b ersetzt:
                                                      „§ 1355

                                                     Ehename
      (1) Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten
   führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihre
   zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
      (2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen:
   1. den Geburtsnamen (Absatz 6) eines Ehegatten,
   2. den zur Zeit der Erklärung geführten Familiennamen eines Ehegatten oder
   3. einen aus den Namen (Nummer 1 oder 2) beider Ehegatten gebildeten Doppelnamen.
   Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 werden die für den Doppelnamen herangezogenen Namen durch einen
   Bindestrich verbunden, es sei denn, die Ehegatten bestimmen mit der Erklärung nach Satz 1, dass die
   Namen nicht durch einen Bindestrich verbunden werden.
     (3) Besteht der Name, der nach Absatz 2 allein oder als einer der Namen eines Doppelnamens zum
   Ehenamen bestimmt werden soll, aus mehreren Namen, so gilt zusätzlich:
   1. im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 können anstelle des gesamten Namens auch nur einer oder
      einige der Namen, aus denen der Name besteht, zum Ehenamen bestimmt werden,
   2. im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf nur einer der Namen, aus denen der Name besteht, für die
      Bildung des Doppelnamens herangezogen werden.
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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     (4) Die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später
   abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
     (5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber
   dem Standesamt, die öffentlich beglaubigt werden muss,
   1. seinen Geburtsnamen (Absatz 6) wieder annehmen,
   2. den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder
   3. dem Ehenamen einen Begleitnamen (§ 1355a) voranstellen oder anfügen; § 1355a gilt entsprechend.
     (6) Geburtsname ist der Familienname, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der
   Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 einzutragen ist.


                                                      § 1355a

                                                    Begleitname
     (1) Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem
   Ehenamen einen Begleitnamen voranstellen oder anfügen. Begleitname kann sein:
   1. der Geburtsname dieses Ehegatten oder
   2. der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Familienname dieses Ehegatten.
   Besteht der Name, der Begleitname werden soll, aus mehreren Namen, kann nur einer dieser Namen
   Begleitname sein. Mit der Erklärung nach Satz 1 kann der Ehegatte auch bestimmen, dass der Ehename und
   der Begleitname durch einen Bindestrich verbunden werden.
      (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht.
     (3) Wird die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht bei der Eheschließung abgegeben, so muss sie öffentlich
   beglaubigt werden.
     (4) Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. Der Widerruf
   muss öffentlich beglaubigt werden. Im Fall des Widerrufs ist eine erneute Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht
   zulässig.


                                                      § 1355b

   Geschlechtsangepasste Form des Ehenamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen
      (1) Jeder Ehegatte kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass er den Ehenamen in
   einer seinem Geschlecht angepassten Form führt, wenn
   1. die Form der sorbischen Tradition entspricht und der Ehegatte dem sorbischen Volk angehört,
   2. die Anpassung in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist und der Herkunft des Ehegatten
      entspricht oder
   3. die Anpassung in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist und der Name traditionell aus
      dem dortigen Sprachraum stammt.
     (2) Wird eine Erklärung nach Absatz 1 nicht bei der Eheschließung abgegeben, so muss sie öffentlich
   beglaubigt werden.
      (3) Die Erklärung nach Absatz 1 kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. Der Widerruf muss
   öffentlich beglaubigt werden. Im Fall des Widerrufs ist eine erneute Erklärung nach Absatz 1 nicht zulässig.“
2. § 1617 wird wie folgt gefasst:
                                                      „§ 1617

                         Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
      (1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so bestimmen
   sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen der folgenden Namen zum Geburtsnamen des Kindes:
   1. den Familiennamen, den ein Elternteil zur Zeit der Erklärung führt, oder
   2. einen aus den Namen (Nummer 1) beider Elternteile gebildeten Doppelnamen.
   Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 werden die für den Doppelnamen herangezogenen Namen durch einen
   Bindestrich verbunden, es sei denn, die Eltern bestimmen mit der Erklärung nach Satz 1, dass die Namen
   nicht durch einen Bindestrich verbunden werden.
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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     (2) Besteht der Name eines Elternteils, der nach Absatz 1 allein oder als einer der Namen eines
   Doppelnamens zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden soll, aus mehreren Namen, so gilt zusätzlich:
   1. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 können anstelle des gesamten Namens auch nur einer oder einige
      der Namen, aus denen der Name besteht, zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden,
   2. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 darf nur einer der Namen, aus denen der Name besteht, für die
      Bildung des Doppelnamens herangezogen werden.
      (3) Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.
      (4) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, so erhält das Kind
   einen in alphabetischer Reihenfolge aus den Namen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) beider Elternteile gebildeten
   Doppelnamen. Besteht der Name eines Elternteils aus mehreren Namen, so wird der alphabetisch
   voranstehende Name für die Bildung des Doppelnamens herangezogen. Die herangezogenen Namen werden
   durch einen Bindestrich verbunden. Ergibt sich nach den Sätzen 1 bis 3 ein Geburtsname des Kindes, den
   zumindest ein Elternteil durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ablehnt, so überträgt das Familiengericht
   das Recht zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes einem Elternteil. Die Absätze 1 bis 3 und § 1617c
   Absatz 1 gelten entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine
   Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den sich
   nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Geburtsnamen.
     (5) Der von den Eltern oder einem Elternteil bestimmte Geburtsname gilt auch für ihre weiteren
   gemeinsamen Kinder.“
3. § 1617a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „Namen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt und werden nach dem Wort
      „führt“ die Wörter „, als Geburtsnamen“ eingefügt.
   b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
         „(2) Besteht der Name des Elternteils, dessen Name nach Absatz 1 der Geburtsname des Kindes
      geworden ist und dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht, aus mehreren Namen, so kann
      dieser Elternteil dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt nur einen oder einige der Namen,
      aus denen der Name besteht, erteilen.
         (3) Der Elternteil, dessen Name nach Absatz 1 oder 2 der Geburtsname des Kindes geworden ist und dem
      die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt
      den Familiennamen des anderen Elternteils oder einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten
      Doppelnamen erteilen. § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.
        (4) Die Erteilung des Namens nach den Absätzen 2 und 3 bedarf, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr
      vollendet hat, der Einwilligung des Kindes und in den Fällen des Absatzes 3 auch der Einwilligung des
      anderen Elternteils, es sei denn, dieser ist bereits verstorben. Die Erklärungen müssen öffentlich
      beglaubigt werden, die Erklärung nach Absatz 2 jedoch nur, wenn sie nach der Beurkundung der Geburt
      abgegeben wird. Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Absatz 1 Satz 2 entsprechend.“
4. § 1617b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Namen“ durch das Wort „Geburtsnamen“ und werden die Wörter „der Name des
          Kindes“ durch das Wort „dieser“ ersetzt und werden die Wörter „binnen drei Monaten nach der
          Begründung der gemeinsamen Sorge“ gestrichen.
      bb) Satz 2 wird aufgehoben.
      cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „§ 1617 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 1617c Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Namen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.
      bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Für den Antrag des Kindes gilt § 1617c Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend.“
   c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        „(3) Erhält das Kind nach Absatz 2 den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen, so gilt § 1617a
      Absatz 2 und 4 entsprechend, wenn ihr Name aus mehreren Namen besteht.“
5. § 1617c wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder Lebenspartnerschaftsnamen“ und die Wörter „oder
      Lebenspartnerschaftsname“ gestrichen.
BGBl. 2024, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4


   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder Lebenspartnerschaftsname“ gestrichen.
      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „oder Begründung einer Lebenspartnerschaft“ gestrichen.
   c) In Absatz 3 werden die Wörter „oder den Lebenspartnerschaftsnamen“ und die Wörter „oder der
      Lebenspartner“ gestrichen.
6. Nach § 1617c werden die folgenden §§ 1617d bis 1617i eingefügt:
                                                      „§ 1617d

                            Name nach Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils
     (1) Derjenige Elternteil, dessen Name nicht Ehename geworden ist, dem die elterliche Sorge für ein Kind
   nach der Scheidung der Eltern allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil oder nach dem Tod des
   anderen Elternteils allein zusteht und der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, kann durch
   Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Kind einen der folgenden Namen als Geburtsnamen erteilen:
   1. seinen gemäß § 1355 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 und 2 wieder angenommenen Namen oder
   2. einen aus seinem wieder angenommenen Namen (Nummer 1) und dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung
      geführten Geburtsnamen gebildeten Doppelnamen.
   § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.
      (2) Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, bedarf die Erteilung des Geburtsnamens nach
   Absatz 1 seiner Einwilligung; § 1617c Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im Fall der Scheidung der Eltern
   bedarf die Erteilung des Geburtsnamens nach Absatz 1 auch der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn
   das Kind dessen Namen führt oder diesem Elternteil die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen
   erteilenden Elternteil zusteht. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen,
   wenn die Erteilung dem Wohl des Kindes dient.
      (3) Ein volljähriges Kind, dessen einer Elternteil nach Scheidung der Eltern oder Tod des anderen Elternteils
   einen früheren Namen wieder angenommen hat (§ 1355 Absatz 5 Satz 2), kann durch Erklärung gegenüber dem
   Standesamt seinen Geburtsnamen neu bestimmen, indem es
   1. sich der Namensänderung dieses Elternteils anschließt oder
   2. aus seinem bisherigen Geburtsnamen und dem von diesem Elternteil wieder angenommenen
      Familiennamen einen Doppelnamen bildet.
   Die Neubestimmung des Geburtsnamens bedarf der Einwilligung dieses Elternteils. § 1617c Absatz 3 gilt
   entsprechend.
      (4) Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.


                                                      § 1617e

                                          Einbenennung, Rückbenennung
     (1) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil
   zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen
   Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen der folgenden Namen als
   Geburtsnamen erteilen (Einbenennung):
   1. ihren Ehenamen oder
   2. einen aus ihrem Ehenamen und dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Geburtsnamen
      gebildeten Doppelnamen.
   Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 2 entsprechend.
     (2) Die Einbenennung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn das Kind dessen Namen führt
   oder diesem Elternteil die elterliche Sorge gemeinsam mit dem einbenennenden Elternteil zusteht. Das
   Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Einbenennung dem Wohl
   des Kindes dient. Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, bedarf die Einbenennung auch seiner
   Einwilligung.
      (3) Ein volljähriges Kind kann sich entsprechend Absatz 1, auch wenn es nicht im gemeinsamen Haushalt
   eines Elternteils und des Ehegatten dieses Elternteils lebt, mit deren Einwilligung durch Erklärung gegenüber
   dem Standesamt selbst einbenennen.
BGBl. 2024, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5


     (4) Wird die Ehe zwischen dem Elternteil und seinem Ehegatten, der nicht Elternteil des Kindes ist, aufgelöst
   oder scheidet das Kind aus dem gemeinsamen Haushalt aus, so können die Einbenennung durch Erklärung
   gegenüber dem Standesamt rückgängig machen (Rückbenennung):
   1. jeder Elternteil, dem die elterliche Sorge für das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil
      zusteht, sowie
   2. das Kind selbst, sobald es volljährig ist.
   In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 gilt Absatz 2 entsprechend.
     (5) Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt
   entsprechend.


                                                       § 1617f

          Geschlechtsangepasste Form des Geburtsnamens nach sorbischer Tradition und ausländischen
                                            Rechtsordnungen
     (1) Der Geburtsname eines Kindes kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinem Geschlecht
   angepasst werden, wenn
   1. die Form der sorbischen Tradition entspricht und das Kind dem sorbischen Volk angehört,
   2. die Anpassung in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist und der Herkunft des Kindes
      entspricht oder
   3. die Anpassung in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist und der Name traditionell aus
      dem dortigen Sprachraum stammt.
      (2) Die Erklärung nach Absatz 1 kann jeder Elternteil abgeben, dem die elterliche Sorge allein oder
   gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht. Die Anpassung des Geburtsnamens bedarf der Einwilligung
   des anderen Elternteils, wenn das Kind dessen Namen führt oder diesem Elternteil die elterliche Sorge
   gemeinsam mit dem erklärenden Elternteil zusteht. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen
   Elternteils ersetzen, wenn die Anpassung dem Wohl des Kindes dient. Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr
   vollendet hat, bedarf die Anpassung auch seiner Einwilligung; § 1617c Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
      (3) Ist das Kind volljährig, so kann es die Erklärung nach Absatz 1 selbst abgeben. Eine unverheiratete
   volljährige Frau, die dem sorbischen Volk angehört, kann eine Form des Geburtsnamens wählen oder zu
   einer solchen wechseln, die nach der sorbischen Tradition verheirateten Frauen vorbehalten ist. In den Fällen
   des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 kann das volljährige Kind zu einer anderen Form des Geburtsnamens
   wechseln, wenn dies in der Rechtsordnung des anderen Staates vorgesehen ist.
      (4) Die Erklärung nach Absatz 1 kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. Für minderjährige
   Kinder gilt Absatz 2 entsprechend. Ist das minderjährige Kind volljährig geworden, so tritt sein Widerruf an die
   Stelle des Widerrufs des Sorgeberechtigten. Im Fall des Widerrufs ist eine erneute Erklärung nach Absatz 1
   nicht zulässig.
      (5) Nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.


                                                       § 1617g

                                        Geburtsname nach friesischer Tradition
     (1) Abweichend von § 1616 und ergänzend zu den in den §§ 1617 bis 1617b genannten Möglichkeiten kann
   zum Geburtsnamen eines minderjährigen Kindes, das der friesischen Volksgruppe angehört, bestimmt werden:
   1. ein gemäß der friesischen Tradition von einem Vornamen eines Elternteils abgeleiteter Name oder
   2. ein nicht durch Bindestrich verbundener Doppelname, der sich aus einem Namen nach Nummer 1 und dem
      Familiennamen eines Elternteils zusammensetzt; § 1617 Absatz 2 Nummer 2 gilt entsprechend.
      (2) Im Fall des § 1616 können die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern oder der alleinsorgeberechtigte
   Elternteil den Geburtsnamen des Kindes durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich zu
   beglaubigen ist, nach Absatz 1 neu bestimmen. Die Bestimmung des Geburtsnamens durch einen Elternteil
   bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils. Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, bedarf die
   Bestimmung auch seiner Einwilligung. Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Absatz 1 Satz 2 und 3
   entsprechend.
     (3) Der nach § 1617a Absatz 4 erforderlichen Einwilligung des anderen Elternteils bedarf es auch dann,
   wenn das Kind einen Namen erhalten soll, der sich von einem Vornamen dieses Elternteils ableitet. § 1617b
   Absatz 2 gilt auch, wenn ein von einem Vornamen dieses Mannes abgeleiteter Name Geburtsname des Kindes
   geworden ist.
BGBl. 2024, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 6


      (4) Ändert sich der Vorname des Elternteils, von dem der Geburtsname des Kindes abgeleitet wurde, gilt
   § 1617c Absatz 1 entsprechend.
     (5) Für die Änderung einer geschlechtsspezifischen Endung des Geburtsnamens des Kindes gilt § 1617f
   entsprechend.


                                                     § 1617h

                                      Geburtsname nach dänischer Tradition
     (1) Abweichend von § 1616 und ergänzend zu den in den §§ 1617 bis 1617b genannten Möglichkeiten kann
   zum Geburtsnamen eines minderjährigen Kindes, das der dänischen Minderheit angehört, ein nicht durch
   Bindestrich verbundener Doppelname bestimmt werden, der sich zusammensetzt aus
   1. dem Familiennamen eines nahen Angehörigen an erster Stelle des Doppelnamens und
   2. dem Familiennamen eines Elternteils an zweiter Stelle des Doppelnamens.
   § 1617 Absatz 2 Nummer 2 gilt entsprechend.
      (2) Im Fall des § 1616 können die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern oder der alleinsorgeberechtigte
   Elternteil dem Geburtsnamen des Kindes durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich zu
   beglaubigen ist, den Familiennamen eines nahen Angehörigen nach Absatz 1 voranstellen. § 1617g Absatz 2
   Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
     (3) Die Bestimmung nach Absatz 1 und die Voranstellung nach Absatz 2 bedürfen der Einwilligung des
   nahen Angehörigen, es sei denn, dieser ist bereits verstorben. Die Einwilligung ist gegenüber dem
   Standesamt zu erklären; sie muss öffentlich beglaubigt werden.


                                                      § 1617i

                          Neubestimmung des Familiennamens durch volljährige Personen
      (1) Jede volljährige Person kann den Geburtsnamen, den sie als Minderjährige erworben hat, einmalig wie
   folgt neu bestimmen:
   1. wenn ihr Geburtsname aus mehreren Namen besteht: indem sie nur einen oder einige der Namen, aus
      denen der Name besteht, zu ihrem Geburtsnamen bestimmt,
   2. wenn sie den Familiennamen nur eines Elternteils als Geburtsnamen erhalten hat: indem sie
      a) diesen durch den Familiennamen des anderen Elternteils ersetzt oder
      b) diesem den Familiennamen des anderen Elternteils voranstellt oder anfügt.
   In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt § 1617 Absatz 2 Nummer 1 entsprechend, in den Fällen
   des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 2 entsprechend. Die
   Neubestimmung bedarf der Einwilligung desjenigen Elternteils, dessen Name zum neuen Geburtsnamen
   bestimmt oder dem bisherigen Geburtsnamen vorangestellt oder angefügt wird, es sei denn, der Elternteil ist
   bereits verstorben.
      (2) Gehört eine volljährige Person der friesischen Volksgruppe oder der dänischen Minderheit an und hat sie
   einen Geburtsnamen nach § 1617g oder § 1617h erhalten, so gilt für die Neubestimmung des Geburtsnamens
   Absatz 1 sinngemäß. Hat eine volljährige Person, die der friesischen Volksgruppe oder der dänischen
   Minderheit angehört, keinen Geburtsnamen nach § 1617g oder § 1617h erhalten, so kann sie ihren
   Geburtsnamen entsprechend diesen Vorschriften einmalig neu bestimmen.
     (3) Hinsichtlich der nach den Absätzen 1 und 2 wählbaren Namen ist auf den Zeitpunkt der Geburt oder der
   Annahme als Kind abzustellen; § 1617c Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 gilt entsprechend.
     (4) Führt eine volljährige Person einen Doppelnamen, so kann sie außer in den Fällen des Absatzes 2
   bestimmen, dass
   1. ein vorhandener Bindestrich wegfällt oder
   2. ein Bindestrich hinzugefügt wird, wenn der Doppelname ohne einen Bindestrich gebildet wurde.
   Ehegatten, die einen Ehenamen führen, können diese Erklärung nur gemeinsam abgeben.
      (5) Die Erklärungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 sind gegenüber dem Standesamt abzugeben und
   öffentlich zu beglaubigen.“
7. § 1618 wird aufgehoben.
8. § 1618a wird § 1618.
BGBl. 2024, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


9. § 1757 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „§ 1617a Absatz 2 und 4 gilt entsprechend, wobei die Erklärungen vor dem Ausspruch der Annahme
       gegenüber dem Familiengericht zu erfolgen haben.“
    b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1“ durch die Wörter „Absatz 1 bis 3 und 5“ ersetzt.
    c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Die §§ 1617f bis 1617h gelten entsprechend.“
10. § 1765 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder Lebenspartnerschaftsnamen“ gestrichen.
    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Ist der durch die Annahme erworbene Name zum Ehenamen geworden, so hat das Familiengericht
       auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten mit der Aufhebung anzuordnen, dass die Ehegatten als Ehenamen
       den Geburtsnamen führen, den das Kind vor der Annahme geführt hat.“
11. § 1767 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
    b) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:
         „(3) § 1757 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
       1. der Angenommene den Familiennamen des Annehmenden nach Absatz 1 nicht erhält, wenn er der
          Namensänderung widerspricht,
       2. zusätzlich die Möglichkeit besteht, einen aus dem bisherigen Familiennamen des Angenommenen und
          dem Familiennamen des Annehmenden gebildeten Doppelnamen zum Geburtsnamen zu bestimmen;
          § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 2 gilt entsprechend.
       § 1757 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden.
         (4) Zur Annahme eines Verheirateten als Kind ist die Einwilligung seines Ehegatten erforderlich. Die
       Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Angenommenen nur dann, wenn sich
       auch der Ehegatte der Namensänderung anschließt.
         (5) Die Erklärungen nach den Absätzen 3 und 4 müssen öffentlich beglaubigt und vor dem Ausspruch der
       Annahme gegenüber dem Familiengericht abgegeben werden.“


                                                   Artikel 2

             Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
  Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Der Name einer Person unterliegt den Sachvorschriften des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen
      Aufenthalt hat.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren
          künftig zu führenden Namen nach dem Recht eines Staates wählen,
          1. dem einer von ihnen angehört oder
          2. in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.“
      bb) Satz 3 wird aufgehoben.
   c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Der Inhaber der elterlichen Sorge kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass ein
      Kind den Namen erhalten soll
      1. nach dem Recht des Staates, dem ein Elternteil oder das Kind angehört,
      2. nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder
      3. nach dem Recht des Staates, dem ein den Namen Erteilender angehört.“
BGBl. 2024, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


   d) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
        „(4) Im Übrigen kann eine Person durch Erklärung gegenüber dem Standesamt für ihren Namen das Recht
      des Staates wählen, dem sie angehört. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.
        (5) Artikel 5 Absatz 1 findet bei der Rechtswahl keine Anwendung. Für die Auswirkungen der Wahl nach
      Absatz 2 oder 4 auf den Namen eines Kindes ist § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß
      anzuwenden.“
2. In Artikel 23 Satz 1 werden die Wörter „oder einer Namenserteilung“ gestrichen.
3. Artikel 48 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                        „Artikel 48

                                                       Namenswahl“.
   b) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
      „Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem
      Standesamt den Namen wählen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in ein
      Personenstandsregister eingetragen ist, wenn die Person bei der Eintragung ihren gewöhnlichen Aufenthalt
      in diesem Mitgliedstaat hatte oder wenn sie diesem Mitgliedstaat angehört, ungeachtet des Artikels 5
      Absatz 1. Die Namenswahl ist unzulässig, sofern sie mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts
      unvereinbar ist.“
4. Dem Artikel 229 wird folgender § 67 angefügt:
                                                         „§ 67

            Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts
     (1) Ehegatten, die am 1. Mai 2025 bereits einen Ehenamen führen, können
   1. ihren Ehenamen durch Wahl eines aus den Namen beider Ehegatten gebildeten Doppelnamens nach § 1355
      Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen
      Gesetzbuchs neu bestimmen oder
   2. die Bestimmung des Ehenamens durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich zu beglaubigen
      ist, widerrufen.
   In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 können Ehegatten den Geburtsnamen ihrer minderjährigen Kinder nach
   Absatz 2 neu bestimmen. Ein volljähriges Kind kann seinen Geburtsnamen entsprechend § 1617d Absatz 3
   Satz 1 Nummer 2, Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs neu bestimmen; § 1617c Absatz 3 gilt entsprechend.
      (2) Der Geburtsname vor dem 1. Mai 2025 geborener minderjähriger Kinder von Eltern ohne Ehenamen kann
   durch Wahl eines aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamens nach § 1617 Absatz 1 Satz 1
   Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in
   Verbindung mit den §§ 1617a und 1617b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, neu bestimmt werden. Hat das Kind das
   fünfte Lebensjahr vollendet, so bedarf die Neubestimmung seines Geburtsnamens seiner Einwilligung. Für die
   Einwilligung gilt § 1617c Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
     (3) § 1617e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf Kinder anzuwenden, die
   1. vor dem 1. Mai 2025 nach § 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung einbenannt
      wurden oder
   2. vor dem 2. Oktober 1990 nach § 65 des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom
      20. Dezember 1965 (GBl. 1966 I Nr. 1 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung einbenannt wurden.
     (4) Der Geburtsname vor dem 1. Mai 2025 geborener minderjähriger Kinder, die der friesischen Volksgruppe
   oder der dänischen Minderheit angehören, kann nach den §§ 1617g und 1617h des Bürgerlichen Gesetzbuchs
   neu bestimmt werden. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
     (5) § 1617 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für nach dem 30. April 2025 geborene Kinder mit der
   Maßgabe, dass für sie auch ein Doppelname bestimmt werden kann, der aus dem Namen des vorgeborenen
   Kindes der Eltern und dem Namen desjenigen Elternteils gebildet wird, dessen Name nicht zum Geburtsnamen
   des vorgeborenen Kindes bestimmt wurde.
     (6) Eine vor dem 1. Mai 2025 gemäß § 1767 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angenommene Person kann den
   vor dem Ausspruch der Annahme geführten Namen zum Geburtsnamen bestimmen oder aus dem vor dem
   Ausspruch der Annahme geführten Namen und dem Familiennamen der annehmenden Person einen
   Doppelnamen zum Geburtsnamen bestimmen; § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 2 des
   Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie
   muss öffentlich beglaubigt werden.
BGBl. 2024, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


      (7) Hat eine Person vor dem 1. Mai 2025 nach Artikel 47 Absatz 1 ihren Familiennamen bestimmt, so kann sie
   diesen nach Artikel 47 durch Bildung eines Doppelnamens aus ihren ursprünglichen Namen neu bestimmen.
     (8) Auf vor dem 1. Mai 2025 abgeschlossene Vorgänge bleibt das bisherige Internationale Privatrecht
   anwendbar.“


                                                    Artikel 3

                     Änderung des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes
   Das Minderheiten-Namensänderungsgesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. 1997 II S. 1406), das zuletzt durch
Artikel 32 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Der Vorname eines Kindes kann sogleich in der Sprache der nationalen Minderheit oder Volksgruppe
     bestimmt werden.“
  b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
       „(5) Die Erklärungen nach Absatz 1 können gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. Absatz 4 gilt
     entsprechend. Im Fall des Widerrufs ist eine erneute Erklärung nach Absatz 1 nicht zulässig.“
2. § 4 wird aufgehoben.


                                                    Artikel 4

                                  Änderung des Personenstandsgesetzes
  Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 190) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 42 wie folgt gefasst:
  „§ 42 (weggefallen)“.
2. § 41 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Jede der folgenden Erklärungen kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet
  werden:
  1. Erklärung, durch die Ehegatten nach der Eheschließung einen Ehenamen bestimmen,
  2. Erklärung, durch die ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung
     des Ehenamens geführten Familiennamen dem Ehenamen voranstellt oder anfügt oder durch die er diese
     Erklärung widerruft,
  3. Erklärung, durch die ein verwitweter oder geschiedener Ehegatte
     a) seinen Geburtsnamen wieder annimmt,
     b) den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annimmt oder
     c) dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den bis zur Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens
        geführten Namen voranstellt oder anfügt oder diese Erklärung widerruft,
  4. Erklärung, durch die Ehegatten nach der Eheschließung ihren künftig zu führenden Namen gemäß Artikel 10
     Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wählen,
  5. Erklärung, durch die ein Ehegatte den Ehenamen seinem Geschlecht anpasst oder durch die er eine solche
     Erklärung widerruft,
  6. Erklärung, durch die ein Ehegatte sich der Erstreckung der Änderung des Geburtsnamens des Kindes auf den
     Ehenamen anschließt.“
3. § 42 wird aufgehoben.
4. § 45 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Jede der folgenden Erklärungen kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet
  werden:
  1. Erklärung, durch die Eltern nach der Beurkundung der Geburt den Geburtsnamen des Kindes bestimmen
     oder, wenn sie keinen Geburtsnamen bestimmen, die Erklärung eines Elternteils, der den gesetzlich
     vorgegebenen Namen ablehnt,
BGBl. 2024, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


  2. Erklärung, durch die der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, dem Kind nur einen oder einige
     der Namen, aus denen der Familienname dieses Elternteils besteht, den Familiennamen des anderen
     Elternteils, einen aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen oder einen Geburtsnamen
     nach friesischer oder dänischer Tradition erteilt,
  3. Erklärung, durch die ein Kind sich der Bestimmung seines Geburtsnamens durch die Eltern anschließt,
  4. Erklärung, durch die ein Kind beantragt, den von seiner Mutter zur Zeit seiner Geburt geführten
     Familiennamen als Geburtsnamen zu erhalten, wenn es den Namen eines Mannes führt, von dem
     rechtskräftig festgestellt wurde, dass er nicht der Vater des Kindes ist,
  5. Erklärung, durch die ein Mann den Antrag nach Nummer 4 stellt, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch
     nicht vollendet hat,
  6. Erklärung, durch die ein Kind sich der Änderung des Namens der Eltern oder eines Elternteils anschließt,
  7. Erklärung, durch die der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein oder gemeinsam mit dem anderen
     Elternteil zusteht, dem Kind seinen nach Scheidung vom anderen Elternteil oder Tod des anderen
     Elternteils wieder angenommenen Namen oder einen aus seinem wieder angenommenen Namen und dem
     von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Geburtsnamen gebildeten Doppelnamen erteilt,
  8. Erklärung, durch die der Elternteil, dem die elterliche Sorge für das Kind allein oder gemeinsam mit dem
     anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, das Kind einbenennen,
  9. Erklärung, durch die ein Elternteil, dem die elterliche Sorge für das Kind allein oder gemeinsam mit dem
     anderen Elternteil zusteht, das Kind rückbenennt oder durch die das volljährige Kind sich rückbenennt,
  10. Erklärung, durch die ein Elternteil nach der Beurkundung der Geburt den Geburtsnamen des Kindes dem
      Geschlecht des Kindes anpasst, durch die das volljährige Kind seinen Geburtsnamen seinem Geschlecht
      anpasst oder durch die eine solche Erklärung widerrufen wird,
  11. Erklärung, durch die eine volljährige Person ihren Geburtsnamen neu bestimmt.
  Satz 1 gilt auch für die etwa erforderliche Einwilligung eines Elternteils oder des Kindes oder Zustimmung des
  gesetzlichen Vertreters zu einer der in Satz 1 genannten Erklärungen.“
5. In § 79 werden die Wörter „§ 42 Absatz 2 Satz 2,“ gestrichen.


                                                    Artikel 5

                                              Folgeänderungen
   (1) In § 94 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 390) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1355 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 1355 Absatz 1
bis 3“ und die Angabe „§ 1355 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 1355a Absatz 1“ ersetzt.
  (2) § 168g des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort „Vertreters“ durch das Wort „Vertreters,“ ersetzt.
2. In Absatz 2 wird das Wort „worden,“ durch die Wörter „worden und lehnt zumindest ein Elternteil den sich nach
   § 1617 Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Geburtsnamen des Kindes durch
   Erklärung gegenüber dem Standesamt ab,“ ersetzt.
  (3) Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 6
des Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird aufgehoben.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 5 wird aufgehoben.
  b) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.
BGBl. 2024, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


                                                   Artikel 6

                                                 Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 11. Juni 2024

                                          Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier

                                            Der Bundeskanzler
                                                 Olaf Scholz

                                    Der Bundesminister der Justiz
                                             Marco Buschmann




                                   Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 185. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 72ef6261e9e2b4c7….