Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 44b Feststellung der Abstammung in Fällen eines Aufenthaltsrechtsgefälles
Stand: 29.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/44b#abs-1 (1) Zur Prüfung der Wirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft in den Fällen des § 1598 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangt das Standesamt die Vorlage der Zustimmungserklärung der für die Beteiligten zuständigen Ausländerbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/44b#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/44b#abs-3 (3) Liegt die Zustimmungserklärung der Ausländerbehörde nicht vor und machen die Beteiligten gleichwohl die Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft geltend, haben die Beteiligten gegenüber dem Standesamt die Antragstellung nach § 85c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes unter Benennung der Ausländerbehörde und des Zeitpunkts der Antragstellung glaubhaft zu machen. Genügen die bisherigen Darlegungen und Nachweise nicht zur Glaubhaftmachung der in Satz 1 benannten Tatsachen, weist das Standesamt die Beteiligten darauf und auf die Möglichkeit einer Erklärung an Eides statt hin. Das Standesamt unterrichtet die Ausländerbehörde über die Geltendmachung nach Satz 1 und die glaubhaft gemachten Umstände, sobald die Frist nach § 85c Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nach den glaubhaft gemachten Umständen verstrichen ist. Die Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Ausländerbehörde nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Unterrichtung nach Satz 4 das Standesamt darüber informiert, dass kein Antrag auf Erteilung einer Zustimmung gestellt wurde, die Zustimmungsfiktion nach § 85c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes noch nicht eingetreten ist oder die Erteilung der Zustimmung abgelehnt wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/44b#abs-4 (4) Zur Abnahme einer Erklärung an Eides statt nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c und nach Absatz 3 Satz 2 ist das Standesamt die zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.
Änderungsverlauf
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15.10.2025 Ausfertigung
§ 44b geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 262)
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