Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 10 Name
Stand: 01.05.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/10#abs-1 (1) Der Name einer Person unterliegt den Sachvorschriften des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/10#abs-2 (2) Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen nach dem Recht eines Staates wählen,
Nach der Eheschließung abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/10#abs-3 (3) Der Inhaber der elterlichen Sorge kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass ein Kind den Namen erhalten soll
Nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/10#abs-4 (4) Im Übrigen kann eine Person durch Erklärung gegenüber dem Standesamt für ihren Namen das Recht des Staates wählen, dem sie angehört. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/10#abs-5 (5) Artikel 5 Absatz 1 findet bei der Rechtswahl keine Anwendung. Für die Auswirkungen der Wahl nach Absatz 2 oder 4 auf den Namen eines Kindes ist § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden.
Wird zitiert von 166 Entscheidungen zu Art 10 BGBEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 08.12.2021 – XII ZB 60/18Personenstandsverfahren über die Erteilung einer Bescheinigung über die Namensführung eines Kindes mit dreifacher Staatsangehörigkeit: Einbeziehung des Vatersnamens bulgarischen Rechts in die Rechtswahl der ElternZitiert von 4
- BGH, 29.06.2022 – XII ZB 153/21Eintragung eines russischen Vatersnamen in deutsches GeburtenregisterZitiert von 3
- BGH, 21.03.2001 – XII ZB 83/99Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 27.12.2012 – 20 W 179/12
- BGH, 22.11.2023 – XII ZB 566/21Personenstandssache: Namensführung einer türkischen Staatsangehörigen nach Ehescheidung; Verweisung auf das Heimatrecht des Namensträgers als GesamtverweisungZitiert von 2
- BGH, 03.12.2014 – XII ZB 101/14Eheregistereintragung einer gemischtnationalen Ehe: Ehename eines indonesischen Ehegatten nach Wahl des deutschen EhenamensstatutsZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- KG, 24.03.2026 – 1 W 389/25
- AG Frankenthal (Pfalz), 09.12.2025 – 2a III 18/25
- OLG Brandenburg, 07.10.2025 – 7 W 7/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 10 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.