Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 30 Anzeige durch Einrichtungen und Behörden
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 11.10.1978 – 1 BvR 16/72Personenstandsrecht: Unvereinbarkeit der Verweigerung einer Berichtigung des Eintrags der Geschlechtszugehörigkeit Transsexueller im Geburtenbuch mit dem Grundgesetz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 8
- BGH, 02.06.2021 – XII ZB 405/20Personenstandssache: Aufnahme der nach der Geburt eines Kindes wirksam werdenden Änderung des Vornamens eines Elternteils in den Geburtseintrag des KindesZitiert von 4
- AG Hagen, 05.03.2007 – 8 III 151/06
- AG Hagen, 05.03.2007 – 8 III 152/06
- OLG Hamm, 14.09.2004 – 15 W 22/04
- AG Hagen, 06.03.2007 – 8 III 37/07
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 21.08.2006 – 15 W 183/05
- AG Hagen, 16.08.2005 – 8 III 60/05
- AG Hagen, 03.06.2005 – 8 III 58/05
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/30#abs-1 (1) Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen gilt § 20 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/30#abs-2 (2) Ist ein Anzeigepflichtiger nicht vorhanden oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt und erlangt die für den Sterbeort zuständige Gemeindebehörde Kenntnis von dem Sterbefall, so hat sie die Anzeige zu erstatten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/30#abs-3 (3) Findet über den Tod einer Person eine amtliche Ermittlung statt, so wird der Sterbefall auf schriftliche Anzeige der zuständigen Behörde eingetragen.