Gesetze / Personenstandsgesetz

PStG

§ 30 Anzeige durch Einrichtungen und Behörden

Stand: 10.06.2019

Bund11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/30#abs-1 (1) Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen gilt § 20 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/30#abs-2 (2) Ist ein Anzeigepflichtiger nicht vorhanden oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt und erlangt die für den Sterbeort zuständige Gemeindebehörde Kenntnis von dem Sterbefall, so hat sie die Anzeige zu erstatten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/30#abs-3 (3) Findet über den Tod einer Person eine amtliche Ermittlung statt, so wird der Sterbefall auf schriftliche Anzeige der zuständigen Behörde eingetragen.

§ 29 § 31