Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 17b Eingetragene Lebenspartnerschaft und gleichgeschlechtliche Ehe
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 27
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Nach Gewicht
- BGH, 20.04.2016 – XII ZB 15/15Eintragung eines im Ausland geborenen Kindes gleichgeschlechtlicher Eltern im Geburtenregister: Anwendbarkeit der für die eingetragene Lebenspartnerschaft geltenden Regeln für eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe; Anerkennung der nach ausländischem Recht bestehenden Eltern-Kind-Zuordnung; Prüfung der Staatsangehörigkeit des Kindes vor der EintragungZitiert von 20
- AG Schöneberg, 02.01.2019 – 71f III 46/18
- KG, 02.12.2014 – 1 W 562/13
- VG Karlsruhe, 09.09.2004 – 2 K 1420/03Zitiert von 2
- OLG Zweibrücken, 21.03.2011 – 3 W 170/10Zitiert von 2
- AG Köln, 07.08.2018 – 378 III 139/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG München, 22.08.2025 – 33 Wx 246/24 e
- OLG Köln, 08.07.2025 – 26 W 4/25
- KG, 21.01.2021 – 1 W 1290/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 17b BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/17b#abs-1 (1) Die Begründung, die Auflösung und die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1104 fallenden allgemeinen Wirkungen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unterliegen den Sachvorschriften des Register führenden Staates. Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach Satz 1 anzuwendenden Recht; er ist nur durchzuführen, wenn danach deutsches Recht anzuwenden ist und das Recht eines der Staaten, denen die Lebenspartner im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Antrags auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft angehören, einen Versorgungsausgleich zwischen Lebenspartnern kennt. Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich auf Antrag eines Lebenspartners nach deutschem Recht durchzuführen, wenn einer der Lebenspartner während der Zeit der Lebenspartnerschaft ein Anrecht bei einem inländischen Versorgungsträger erworben hat, soweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs insbesondere im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse während der gesamten Zeit der Lebenspartnerschaft der Billigkeit nicht widerspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/17b#abs-2 (2) Artikel 10 Absatz 2 sowie die Artikel 15 und 17a gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/17b#abs-3 (3) Bestehen zwischen denselben Personen eingetragene Lebenspartnerschaften in verschiedenen Staaten, so ist die zuletzt begründete Lebenspartnerschaft vom Zeitpunkt ihrer Begründung an für die in Absatz 1 umschriebenen Wirkungen und Folgen maßgebend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/17b#abs-4 (4) Gehören die Ehegatten demselben Geschlecht an oder gehört zumindest ein Ehegatte weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht an, so gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass sich das auf die Ehescheidung und auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 richtet. Die güterrechtlichen Wirkungen unterliegen dem nach der Verordnung (EU) 2016/1103 anzuwendenden Recht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/17b#abs-5 (5) Für die in Absatz 4 genannten Ehen gelten Artikel 13 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 1 bis 3, Artikel 19 Absatz 1 Satz 3, Artikel 22 Absatz 3 Satz 1 sowie Artikel 46e entsprechend. Die Ehegatten können für die allgemeinen Ehewirkungen eine Rechtswahl gemäß Artikel 14 treffen.