Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 9 Beurkundungsgrundlagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 47
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 06.04.2023 – 3 Wx 62/22Zitiert von 3
- OLG Hamburg, 11.05.2023 – 2 W 20/23
- OLG Düsseldorf, 27.07.2016 – I-3 Wx 87/16
- OLG Frankfurt am Main, 18.06.2015 – 20 W 137/15Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 30.01.2013 – 7 Wx 4/12Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 01.12.2017 – I-3 Wx 232/16
Zuletzt entschieden
- AG Weiden i.d. OPf. ., 18.12.2023 – UR III 15/22
- AG Schöneberg, 29.11.2023 – 71c III 122/22Zitiert von 1
- OLG Nürnberg, 23.11.2023 – 11 Wx 1952/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/9#abs-1 (1) Eintragungen in den Personenstandsregistern werden auf Grund von Anzeigen, Anordnungen, Erklärungen, Mitteilungen und eigenen Ermittlungen des Standesamts sowie von Einträgen in anderen Personenstandsregistern, Personenstandsurkunden oder sonstigen öffentlichen Urkunden vorgenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/9#abs-2 (2) Ist den zur Beibringung von Nachweisen Verpflichteten die Beschaffung öffentlicher Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so können auch andere Urkunden als Beurkundungsgrundlage dienen. Sind auch diese nicht einfacher zu beschaffen als die erforderlichen öffentlichen Urkunden oder können die für die Beurkundung erheblichen tatsächlichen Behauptungen der Betroffenen weder durch öffentliche noch durch andere Urkunden nachgewiesen werden, so kann der Standesbeamte zum Nachweis dieser Tatsachen Versicherungen an Eides statt der Betroffenen oder anderer Personen verlangen und abnehmen.