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Artikel 2 · BT-Drs. 18/5901 · S. 19

Zu Artikel 2 (Änderung des Personenstandsgesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Personenstandsgesetzes)
Zu Nummer 1
Der neue § 39a ist in die Inhaltsübersicht aufzunehmen.
Zu Nummer 2
Die Lebenspartnerschaftsregister werden in Deutschland inzwischen ausschließlich bei den Standesämtern ge-
führt. Die nach § 23 LPartG bestehende Möglichkeit der Länder, andere Behörden mit der Führung des Lebens-
partnerschaftsregisters zu beauftragen, wird in der Praxis nicht mehr wahrgenommen. Lediglich das bayerische
Landesrecht sieht vor, dass die Erklärungen über die Lebenspartnerschaftsbegründung auch gegenüber den Nota-
ren in Bayern erfolgen kann (Artikel 1 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgeset-
zes). Dabei werden die Lebenspartnerschaftsregister in Bayern ebenfalls von den Standesämtern geführt. Es be-
darf deshalb nicht mehr der ein-schränkenden Regelung in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PStG. § 23 LPartG
wird durch Artikel 10 des Gesetzentwurfs entsprechend angepasst.
Zu Nummer 3
Die Streichung des Absatzes 5 ist eine Folgeänderung, die sich aus der Änderung des § 23 LPartG ergibt.
Zu Nummer 4
Da die Eheschließung nach deutschem Recht Personen verschiedenen Geschlechts vor-behalten ist, kann einem
Deutschen, der im Ausland mit einer Person gleichen Geschlechts eine Partnerschaft auf Lebenszeit begründen
will, kein Ehefähigkeitszeugnis gemäß § 39 PStG erteilt werden. Gleiches gilt für die in § 39 Absatz 3 PStG
genannten Personen. Die Behörden einiger Staaten verlangen aber eine Bescheinigung einer deutschen Behörde,
dass der Begründung einer Partnerschaft auf Lebenszeit keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Eine deut-
sche Bescheinigung ist daher notwendig; die deutschen Auslandsvertretungen haben einen entsprechenden Bedarf
mitgeteilt. Die Neuregelung erlaubt es dem zuständigen Standesamt, be

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.160 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/5901, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 42.953–45.113 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 784a75f993c0c048….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP